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Montag, 30. Mai 2016

GAG Immobilien AG: Delisting

Antrag auf Notierungseinstellung im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf

Köln, 30. Mai 2016

Die GAG Immobilien AG hat am 19. Mai 2016 den Antrag auf Notierungseinstellung der Aktien (ISIN DE0005863534) im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gem. § 7 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt gestellt.

Dem Antrag wird seitens der Börse Düsseldorf stattgegeben, so dass der Widerruf somit zum 30. November 2016 wirksam wird.

GAG Immobilien AG
Der Vorstand

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Voraussichtliche Höhe von Ausgleich und Abfindung in dem geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Ad hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Bielefeld, 27. Mai 2016. Wie am 6. April 2016 angekündigt, plant die DMG MORI CO., LTD. den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß §§ 291 ff. AktG zwischen der DMG MORI GmbH – einer Tochtergesellschaft der DMG MORI CO., LTD. – als herrschendem Unternehmen und der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschtem Unternehmen.

Die von der DMG MORI GmbH und der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT gemeinsam mit der unabhängigen Bewertung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbH hat die Ergebnisse ihrer Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsstandard IDW S1 übermittelt. Hiernach hat PKF für den Ausgleich nach § 304 AktG („Garantiedividende“) brutto 1,17 € (netto, nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: 1,03 €) je Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT für jedes volle Geschäftsjahr ermittelt sowie für die Abfindung nach § 305 AktG 25,14 € je Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.

Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG hat die Angemessenheit des von PKF ermittelten Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG bestätigt.

Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs je Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 6. April 2016 erfolgten Bekanntmachung über den geplanten Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beträgt 37,35 €. Da dieser Durchschnittskurs über dem von PKF ermittelten Wert liegt, wird die Abfindung voraussichtlich 37,35 € betragen.

Der Vorstand der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat im Rahmen seiner heutigen Sitzung beschlossen, auf Basis der voraussichtlichen Höhe von Ausgleich und Abfindung dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen.

Der vom Aufsichtsrat gebildete Ausschuss für Kapitalmarktangelegenheiten hat sich im Rahmen seiner heutigen Sitzung mit der voraussichtlichen Höhe von Ausgleich und Abfindung befasst und diese für angemessen erachtet. Er hat daher beschlossen, dem Aufsichtsrat zu empfehlen, in der für den 2. Juni 2016 geplanten Sitzung zu den oben genannten Konditionen dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. Vor Inkrafttreten des Vertrages bedarf es noch der Zustimmung der DMG MORI GmbH und der Zustimmung der nunmehr für den 15. Juli 2016 geplanten Hauptversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand

Weiteres "billiges" Kaufangebot für Aktien der Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Vorstand des Softwareunternehmens MAGIX AG, Berlin, hatte am 20. Mai 2014 das Delisting der Aktien der damals noch als MAGIX AG firmierenden Gesellschaft (WKN: 722 078, ISIN: DE0007220782) beschlossen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/magix-ag-stellt-antrag-auf-widerruf-der.html. Es handelt sich dabei um einen der am heftigsten kritisierten Delisting-Fälle.

Das zur Hauptaktionärsgruppe gehörende MAGIX-Vorstandsmitglied Dieter Rein hatte daraufhin vor einem Jahr im April 2015 mehrere Minderheitsaktionäre angeschrieben und einen Kauf der MAGIX-Aktien zu EUR 2,50 angeboten. Süffisant wurde in dem Anschreiben an die Minderheitsaktionäre darauf hingewiesen, dass "der Handel aufgrund der weggefallenen Börsennotierung schwieriger geworden" sei. "Wir als Hauptaktionäre" würden dem (angeblichen) Wunsch "einiger Aktionäre" nach einem Erwerb der Minderheitsaktien "begrenzt" nachgehen und böten daher den Kauf zu EUR 2,50 je Aktie an, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/nach-delisting-billiges-kaufangebot-fur.html.

Nach einem Formwechsel in eine KGaA und der nunmehrigen Umfirmierung in Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA wiederholt sich das Spiel. Herr Dieter Rein schreibt nunmehr als Geschäftsführer der BELLEVUE Holding GmbH erneut die Aktionäre an und bietet wieder EUR 2,50 je Aktie. Dabei verweist er in seinem auf den 24. Mai 2016 datierten Schreiben wieder auf die Einstellung des Börsenhandels und (irreführend) darauf, dass das letzte öffentliche (aber unrealistische) Angebot im April 2015 bei EUR 1,35 gelegen habe, ohne sein eigenes Kaufangebot zu EUR 2,50 zu erwähnen. Auch betont er in Fettdruck den Nennwert, der EUR 1,43 je Aktie betrage (was allerdings für den tatsächlichen Wert einer Aktie irrelevant ist). Das Angebot sei bis zum 30. Juni 2016 gültig.

Die Aktienkurse lagen zu Zeiten des Börsenhandels zum Teil deutlich höher (im Jahr 2014 in der Spitze über EUR 3,75). Heute werden die Bellevue-Aktien nur noch bei Valora und Schnigge gelistet.

Beigefügt ist dem Schreiben von Herrn Rein ein bereits von ihm als Geschäftsführer unterzeichneter Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie eine von ihm als Privatperson unterzeichnete selbstschuldnerische Bürgschaft über den Kaufbetrag.

Der Hinweis von Herrn Rein in dem Schreiben auf die "verbleibenden" Aktien der Minderheitsaktionäre deutet darauf hin, dass - wie bereits im letzten Jahr erwartet - eine Strukturmaßnahme geplant sein könnte, wenn genügend Aktien zu billigen Preisen eingesammelt werden können. Aktienkultur sieht sicherlich anderes aus.

Mittwoch, 25. Mai 2016

Hinterlegung im Squeeze-out-Fall Jerini AG

Shire Deutschland Investments GmbH

Berlin


Bekanntmachung über die Hinterlegung von Erhöhungsbeträgen nebst Zinsen
im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der ehemaligen
Minderheitsaktionäre der Jerini Aktiengesellschaft

– ISIN DE0006787476 / WKN 678 747 –


Die Hauptversammlung der Jerini Aktiengesellschaft, Berlin, hat am 16. Juni 2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini Aktiengesellschaft auf die Shire Deutschland Investments GmbH gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss wurde am 15. Dezember 2009 in das Handelsregister der Jerini Aktiengesellschaft eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung gingen 716.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Jerini Aktiengesellschaft gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG auf die Shire Deutschland Investments GmbH über. Die Handelsregistereintragung wurde am 18. Dezember 2009 im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister bekannt gemacht.

Gegen die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung wurden im Wege des Spruchverfahrens Einwendungen vor dem Landgericht Berlin erhoben. Das aktienrechtliche Spruchverfahren beim Landgericht Berlin (Az. 102 O 25/10 .SpruchG) ist gemäß Feststellung des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2015 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Gemäß dem gerichtlichen Vergleich hat sich die Shire Deutschland Investments GmbH verpflichtet, zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss festgelegten (und bereits ausgezahlten) Barabfindung von EUR 7,53 einen Erhöhungsbetrag von weiteren EUR 0,82 (in Worten: null Euro 82/100) je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft zu zahlen ("Erhöhungsbetrag"). Damit beträgt die Barabfindung i. S. d. § 327b AktG insgesamt EUR 8,35 (in Worten: acht Euro 35/100). Für die Anzahl der nachzahlungsberechtigten Aktien der jeweiligen ehemaligen Minderheitsaktionäre ist der Aktienbestand zum Abfindungsstichtag 17. Dezember 2009 maßgebend. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 Halbsatz 1 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister am 18. Dezember 2009 zu verzinsen.

Gemäß dem gerichtlichen Vergleich wurde der Erhöhungsbetrag zzgl. Zinsen über die jeweils bekannten Kreditinstitute der ehemaligen Minderheitsaktionäre, über die auch die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre gezahlt. Hinsichtlich von derzeit 16.878 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Jerini Aktiengesellschaft ("Jerini-Aktien") konnten die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht mehr ermittelt werden ("unbekannte Nachzahlungsberechtigte"). Zu Gunsten der unbekannten Nachzahlungsberechtigten wurde der Erhöhungsbetrag von EUR 0,82 je Jerini-Aktie zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 0,25 je Jerini-Aktie beim zuständigen Amtsgericht Berlin-Tiergarten – Hinterlegungsstelle – unter dem Aktenzeichen 87HL0818/16 unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Damit hat die Shire Deutschland Investments GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber den unbekannten Nachzahlungsberechtigten erfüllt.

Zur Entgegennahme des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen müssen sich die unbekannten Nachzahlungsberechtigten an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten – Hinterlegungsstelle –, Turmstraße 91, 10559 Berlin, jeweils unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens, ihres vollständigen Namens, ihrer Anschrift und Bankverbindung wenden. Zum Nachweis seiner Berechtigung hat der jeweilige unbekannte Nachzahlungsberechtigte der Hinterlegungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen: (1.) eine Buchungsanzeige oder Bestätigung seines ehemaligen depotführenden Instituts, aus der sich ergibt, wie viele Jerini-Aktien gegen Zahlung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je Jerini-Aktie aus seinem Depot ausgebucht worden sind, sowie (2.) eine aktuelle Bestätigung seines ehemaligen depotführenden Instituts, dass der Erhöhungsbetrag (EUR 0,82 je Jerini-Aktie) nebst Zinsen für diese ausgebuchten Jerini-Aktien bislang nicht entgegengenommen wurde.

Berlin, im Mai 2016

Shire Deutschland Investments GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. Mai 2016

Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal

Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal

Wuppertal

HRB 2197


Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal, Wuppertal - 2. Aufforderung zum Umtausch von Aktien


Die Hauptversammlung der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal hat am 21. August 2014 gemäß §§ 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Stadt Wuppertal, Wuppertal, die mit 98,59 % unmittelbar an Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 13.11.2015 in das Handelsregister der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 2197 eingetragen worden. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal auf die Hauptaktionärin der Stadt Wuppertal übergegangen. Entsprechend dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal von der Stadt Wuppertal gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG je Aktie im Nennbetrag von DEM 100,00 eine Barabfindung in Höhe von EUR 939,19 und je Aktie im Nennbetrag von DEM 1.000,00 eine Barabfindung in Höhe von EUR 9.391,91.

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal ist die Barabfindung gemäß § 327b AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I-Advice AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden hiermit gebeten, ihre Aktienurkunden mit Gewinnanteilsschein und Erneuerungsschein bei einer inländischen Geschäftsstelle der Stadtsparkasse Wuppertal einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach der Abwicklung der mit der Einreichung der effektiven Urkunden verbundenen Maßnahmen vergütet. Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet. Ausgeschiedene Aktionäre, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung halten, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an diese Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 05.08.2016 von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten bei folgender Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt: Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal, Wuppertal, provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 327 f AktG, für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal gewährt werden, deren Aktien in Folge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Stadt Wuppertal, Wuppertal, übergegangen sind.

Jörg Beier 
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Mai 2016

Dienstag, 24. Mai 2016

Squeeze-out bei der elexis AG zu EUR 23,30

Ordentliche Hauptversammlung der elexis AG, 28. Juni 2016
Tageordnungspunkt „Ausschluss der Minderheitsaktionäre“

Entwurf des Übertragungsbeschlusses:

„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der elexis AG mit Sitz in Wenden (Minderheitsaktionäre) werden nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 23,30 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der elexis AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie auf die SMS GmbH mit Sitz in Düsseldorf als Hauptaktionärin der elexis AG übertragen.“

Montag, 23. Mai 2016

Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf einen Wert in Höhe von EUR 1.223,- je Aktie (+ 39%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat der von dem Landgericht Mannheim bestellte gerichtliche Sachverständige, Herr WP Prof. Dr. Georg Heni, nunmehr wie angekündigt sein Gutachten vorgelegt. In dem Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2016 kommt er zu einer angemessenen Abfindung von rd. EUR 1.223,- je GeneScan-Aktie.

In seinem früheren Gutachten zu dem bereits 2009 erfolgten Delisting war der Sachverständige zu einem Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie gekommen (was angesichts der aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Frosta-Entscheidung erfolgten Beendigung dieses Spruchverfahrens keine praktische Relevanz mehr entfaltete). Die Hauptaktionärin, die Eurofins Ventures B.V., hatte für das Delisting deutlich weniger, nämlich lediglich EUR 577,19 je Aktie angeboten.

Im Rahmen des von der Hauptversammlung am 29. März 2011 beschlossenen Squeeze-outs hatte die Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies gegenüber den gebotenen EUR 900,- eine Nachbesserung um ca. 38,9% bedeuten.

Die Beteiligten können innerhalb von drei Monaten zu dem Sachverständigengutachten Stellung nehmen. Gleichzeitig hat das LG Mannheim mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die Beteiligten um Prüfung gebeten, ob eine vergleichsweise Einigung möglich ist.

LG Mannheim, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

AIXTRON SE: GCI plant Übernahmeangebot für AIXTRON SE

- Chinesischer Investor Fujian Grand Chip Investment Fund LP (FGC) plant freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch deutsche Tochter Grand Chip Investment GmbH (GCI) für AIXTRON 1) SE 

- Angebot gilt für sich im Umlauf befindliche Aktien und der durch American Depositary Shares (ADS) repräsentierten Stammaktien von AIXTRON 

- Barangebot in Höhe von 6,00 Euro pro AIXTRON-Aktie entspricht einer Bewertung von AIXTRON von rund 670 Millionen Euro 

- Angebot entspricht einer Prämie von 50,7% gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor Bekanntgabe der geplanten Transaktion 

- AIXTRON und FGC sehen die Vereinbarung als große Chancezu wachsen und das Unternehmen und die Belegschaft von AIXTRON zu vergrößern 

- Vereinbarung zielt nicht auf Kostensenkungen oder Stellenabbau ab 

- Forschung- & Entwicklungskompetenz sowie -technologien verbleiben in bestehenden Technologiezentren von AIXTRON 

- AIXTRON wird das Technologie- und Patente-Portfolio, das bei AIXTRON verbleibt, weiter stärken 

- Rechts- und Firmensitz von AIXTRON verbleiben in Herzogenrath, Deutschland 

- Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen die Transaktion 

- AIXTRON's Kunden werden von der Weiterentwicklung des Produktportfolios und dem erweiterten Service profitieren 

Herzogenrath, 23. Mai, 2016 - AIXTRON SE (FSE: AIXA; NASDAQ: AIXG) und der Fujian Grand Chip Investment Fund LP (FGC) haben heute bekannt gegeben, dass die AIXTRON SE (AIXTRON) und die Grand Chip Investment GmbH (GCI) als 100%ige Tochtergesellschaft des FGC eine Vereinbarung über einen Zusammenschluss getroffen haben. Der FGC ist ein chinesischer Investmentfonds, der von Zhendong Liu, Managing Partner des FGC, geleitet und mehrheitlich kontrolliert wird. Liu ist ein chinesischer Geschäftsmann und privater Investor. 

Gemäß der Vereinbarung wird GCI ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten, um alle ausstehenden Aktien von AIXTRON inklusive der durch American Depositary Shares (ADS) repräsentierten Stammaktien zu erwerben. Den Aktionären von AIXTRON werden dazu 6,00 Euro pro Aktie in bar angeboten. Das entspricht einer Unternehmensbewertung von AIXTRON inklusive Cash in Höhe von rund 670 Millionen Euro und einer Prämie von 50,7% gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor der Bekanntgabe der Transaktion. 

Diese Transaktion wird die langfristige Zukunft von AIXTRON sichern. In einem sich rasch verändernden Marktumfeld eröffnet die Transaktion für AIXTRON zudem die Möglichkeit, Investitionen in das F&E-Portfolio fortzuführen, um so langfristiges Wachstum in allen Technologiefeldern von AIXTRON zu ermöglichen. 

Die Transaktion fördert langfristig ausgerichtete F&E-Aktivitäten von AIXTRON, um neue Produkte und Technologien in den Markt zu bringen. Sie unterstützt zudem die Umsetzung von Strategie- und Technologiezielen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit und den Marktzugang von AIXTRON in China. 

Vorstand und Aufsichtsrat von AIXTRON befürworten das Angebot. "Wir befürworten die Transaktion vollumfänglich, da sie unmittelbaren Mehrwert für unsere Aktionäre schafft und es AIXTRON ermöglicht, die neuen Produkte in den Markt zu bringen. Mit dem FGC haben wir einen Partner gefunden, der uns einen lokalen Marktzugang bietet und damit unsere Geschäftsziele in Asien unterstützt", erklärte Kim Schindelhauer, Aufsichtsratsvorsitzender von AIXTRON. 

"Die Transaktion ermöglicht es uns, unsere kurzfristigen Herausforderungen zu adressieren. Sie gibt uns eine langfristige Perspektive, unsere Ziele auf allen unseren Technologiefeldern zu erreichen", sagte Martin Goetzeler, Vorstandsvorsitzender von AIXTRON. "Auch für unsere Mitarbeiter ist diese Geschäftsvereinbarung eine wirklich gute Nachricht. Sie gibt uns eine langfristige Perspektive die Entwicklung neuer Produkte voranzutreiben. Dabei setzen wir auf die besten Köpfe. Auch unsere Kunden werden davon profitieren. Denn wir können sie besser und stärker bei der Umsetzung ihrer Ziele unterstützen." Sowohl AIXTRON als auch FGC sehen diese Vereinbarung als große Chance, das Unternehmen und damit die Belegschaft von AIXTRON zu vergrößern. Es ist nicht Ziel der Vereinbarung, Kosten zu senken oder Stellen abzubauen. 

FGC unterstützt die Strategie von AIXTRON 

"Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können wir AIXTRON dabei unterstützen, den Zugang zum chinesischen Markt zu verbessern und AIXTRON als lokalen Anbieter für chinesische Partner zu etablieren. Wir werden die notwendigen Investitionen unterstützen, die AIXTRON benötigt, um sein Portfolio zu verbessern. Wir haben das gemeinsame Ziel, AIXTRON zu einem der führenden Anbieter in der Halbleiterindustrie zu machen. AIXTRON ist einer der Eckpfeiler unser Investitionsstrategie", erklärte Zhendong Liu, Managing Partner des FGC. "Diese Transaktion ist gut für alle Beteiligten. Nachhaltiges Wachstum wird zu einem Ausbau der Belegschaft bei AIXTRON führen. Die Kunden profitieren weiterhin von der hohen Qualität, für die AIXTRON bekannt ist, und erhalten Zugang zu neuesten Technologien und Produkten", fügte er hinzu. 

FGC beabsichtigt, AIXTRON's Strategie auch weiterhin zu unterstützen. Der Rechts- und Firmensitz von AIXTRON werden in Herzogenrath verbleiben. Auch die F&E-Kompetenz und bestehende Technologien von AIXTRON werden in den vorhandenen Technologiezentren verbleiben. FGC hat außerdem zugestimmt, dass AIXTRON seine Technologie und sein IP-Portfolio stärken wird, das bei AIXTRON, auch in Deutschland verbleibt. Die globale Struktur von AIXTRON - mit drei Technologiezentren in Herzogenrath (Deutschland), Cambridge (Großbritannien) und Sunnyvale (USA) - bleibt unverändert. Sie werden weiterhin von ihrer geografischen Nähe zu wichtigen Technologie-Zentren in den Kernmärkten für AIXTRON's Technologie profitieren. Weitere Technologie- Zentren können künftig hinzukommen. 

Management bleibt - Kontinuität der Governance wird sichergestellt 

Martin Goetzeler bleibt Vorstandsvorsitzender von AIXTRON und Dr. Bernd Schulte Chief Operating Officer (COO). Der Vorstand hat bei der weiteren Umsetzung der Strategie und des Geschäftsplans den vollen Rückhalt des FGC. 

Der Aufsichtsrat von AIXTRON wird auch weiterhin aus sechs Mitgliedern bestehen. 

Struktur der Transaktion 

Die Transaktion erfolgt durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von GCI für alle im Umlauf befindlichen AIXTRON-Aktien, inklusive der durch die American Depositary Shares repräsentierten Stammaktien von AIXTRON. 

GCI geht davon aus, dass die Angebotsfrist voraussichtlich im Juli 2016 beginnen kann, nach Genehmigung der Angebotsunterlagen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht / BaFin. Das Closing der Transaktion unterliegt bestimmten Bedingungen. Dazu gehört die Zustimmung durch die Aufsichtsbehörden sowie eine Mindestannahmeschwelle von 60% aller ausgegebenen AIXTRON-Aktien, inkl. der Aktien die durch ADS repräsentiert werden. Die Transaktion wird voraussichtlich n der zweiten Jahreshälfte 2016 abgeschlossen sein. 

Finanzierung der Transaktion 

Rund 1,7 Mrd. chinesische Renminbi (RMB), die etwa 231 Millionen Euro entsprechen 2), werden als Eigenkapitalfinanzierung durch den FGC bereitgestellt. Der Rest der Transaktion ist durch Kreditlinien besichert. 

Berater 

J.P. Morgan fungiert als Finanzberater von AIXTRON, White & Case LLP steht der AIXTRON als Rechtsberater zur Verfügung. Buttonwood Finance Ltd. fungiert als Anlageberater und die Deutsche Bank als Finanzberater für den Fujian Grand Chip Investment Fund, Paul Hastings LLP und Glade Michel Wirtz stehen dem Fujian Grand Chip Investment Fund als Rechtsberater zur Verfügung.

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1) In diesem Dokument, es sei denn explizit anders angemerkt, beziehen sich die Begriffe „AIXTRON“, „die AIXTRON Gruppe“, die „Gruppe“ oder „das Unternehmen“ auf die AIXTRON SE und ihre Tochtergesellschaften. Referenzen zum „Vorstand“ oder „Management“ beziehen sich auf den Vorstand der AIXTRON SE.

2) Gemäß der folgenden Forex-Rate, der durch EZB am 20. Mai 2016 um 15:00 MEZ veröffentlicht wurde: EUR 1 = RMB 7,3456.

Donnerstag, 19. Mai 2016

VBH Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Absicht zur Konzernverschmelzung der VBH Holding AG auf die Skylinehöhe 86. V V AG (künftig: TLF Holding AG) und Absicht zur Abgabe eines Verlangens auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VBH Holding AG (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Korntal-Münchingen, 19. Mai 2016

Die Ascalon Holding GmbH, die LISOMA Beteiligungs GmbH, die ADWIAN oHG und Herr Wieland Frank (zusammen die "Großaktionäre") haben der VBH Holding AG (ISIN DE000A161002 / WKN A16100) (die "VBH") heute mitgeteilt, dass sie zusammen mit 33.024.976 Aktien an der VBH beteiligt sind, was einer Beteiligung von rund 92,55 % am Grundkapital der VBH entspricht.

Sie haben ferner mitgeteilt, dass sie die alleinigen Aktionäre der Skylinehöhe 86. V V AG mit Sitz in Frankfurt am Main (künftig: TLF Holding AG) sind und sich mit Gesellschaftervereinbarung vom 17. Mai 2016 verpflichtet haben, ihre sämtlichen Aktien der VBH in die Skylinehöhe 86. V V AG einzubringen. Im Anschluss an die Einbringung ist beabsichtigt, im Wege eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG die Minderheitsaktionäre der VBH aus der VBH auszuschließen und die VBH sodann als übertragenden Rechtsträger auf die Skylinehöhe 86. V V AG als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen.

Die Großaktionäre haben angekündigt, dass die Skylinehöhe 86. V V AG vor diesem Hintergrund ein Verlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG an die VBH richten wird, wonach eine außerordentliche Hauptversammlung der VBH einberufen werden soll, in der über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der VBH (Minderheitsaktionäre) auf die Skylinehöhe 86. V V AG (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG Beschluss gefasst werden soll. Dieses Verlangen wird voraussichtlich am 14. Juni 2016 erfolgen, sobald die VBH Aktien der Großaktionäre in das Wertpapierdepot der Skylinehöhe 86. V V AG eingebucht sind. Mit dem formalen Übertragungsverlangen soll nach Angaben der Großaktionäre zugleich die von der Skylinehöhe 86. V V AG dann festgelegte Höhe der angemessenen Barabfindung je Aktie der VBH mitgeteilt werden. Als Datum für die außerordentliche Hauptversammlung streben die Großaktionäre den 25. Juli 2016 an.

Korntal-Münchingen, den 19. Mai 2016

Der Vorstand

KUKA Aktiengesellschaft: Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots an KUKA Aktionäre durch Midea Gruppe

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG 

MECCA International (BVI) Limited ("Bieter"), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Midea Group Co., Ltd. ("Midea"), hat dem Vorstand der KUKA Aktiengesellschaft ("KUKA") heute ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für alle ausstehenden Aktien der KUKA mitgeteilt. Danach will der Bieter allen Aktionären der Gesellschaft eine Gegenleistung in Höhe von 115,00 EUR je KUKA-Aktie in bar anbieten. Dies entspräche einem Aufschlag von 59,6% gegenüber dem unbeeinflussten XETRA Schlusskurs vom 3. Februar 2016 (Tag vor der Bekanntmachung des Midea Anteilsbesitzes von 10,2% an KUKA) und einem Aufschlag von rund 36,2% auf den aktuellen KUKA-Aktienkurs (Schlusskurs in XETRA am 17. Mai 2016). 

Gleichzeitig hat Midea folgendes erklärt: Midea beabsichtigt, KUKA bei ihrem Wachstum zu unterstützen, insbesondere als führender deutscher Anbieter von Industrie 4.0-Lösungen sowie bei der weiteren Marktdurchdringung in China. Des Weiteren sichert Midea insbesondere den Erhalt des Hauptsitzes der Gesellschaft in Augsburg, der derzeitigen Belegschaftsstärke in Deutschland und den ausländischen Standorten, der Marke "KUKA" sowie die weitere Notierung der Aktien der KUKA in Deutschland. Zudem würde Midea den Verbleib des bestehenden Managements ebenso wie den Verbleib der beiden großen deutschen Aktionäre in der Gesellschaft begrüßen. 

Nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage werden Vorstand und Aufsichtsrat diese sorgfältig prüfen und die begründete öffentliche Stellungnahme zu dem Angebot abgeben. Die begründete Stellungnahme und ggf. weitere Informationen zu dem Angebot werden von der KUKA Aktiengesellschaft auf deren Homepage unter www.kuka.com veröffentlicht. 

Augsburg, 18. Mai 2016 

KUKA Aktiengesellschaft 
Der Vorstand

Übernahmeangebot für Deufol-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf den Aktionären der Deufol SE bis zum 12.06.2016 an, ihre Aktien für EUR 0,76 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Deufol SE betrug am 13.05.2016 an der Börse in Hamburg EUR 0,71 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 1.000.000 Aktien.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Samstag, 14. Mai 2016

Weng Fine Art AG: Kündigung der Einbeziehung der Weng Fine Art AG-Aktien in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse

Pressemitteilung vom 13. Mai 2016

Am heutigen Tag hat der Vorstand der Weng Fine Art AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Weng Fine Art AG (ISIN DE0005181606 | WKN 518160 | Kürzel WFT) in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben wird am 16. Mai 2016 an die Deutsche Börse AG übermittelt werden. Die Frist bis zum Wirksamwerden der Kündigung beträgt sechs Wochen und läuft daher am 28. Juni 2016 ab. Es ist zu erwarten, dass die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel von Aktien der Weng Fine Art AG unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist und somit zum Ablauf des 28. Juni 2016 einstellt. Die Anleger haben bis zum Wirksamwerden der Kündigung die Möglichkeit, die Aktien der Weng Fine Art AG weiterhin im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse zu handeln.

Mit dem Entfall der Einbeziehung in den Entry Standard können bevorstehend Kostenerhöhungen im Zusammenhang mit den erweiterten Transparenzpflichten der am 3. Juli 2016 in Kraft tretenden Europäischen Marktmissbrauchsverordnung vermieden und damit der zukünftige Verwaltungs- und
Kostenaufwand der Weng Fine Art AG erheblich reduziert werden. Dies betrifft nicht nur die direkten Kosten der Börsennotierung, sondern auch Aufwendungen in den Bereichen Buchführung, Bilanzierung und Rechtsberatung. Ein weiterer Grund für den Rückzug aus dem Entry Standard ist, dass die Börse in den letzten Jahren keine Bedeutung für die Finanzierung der Gesellschaft mehr hatte, da diese sich zu wesentlich günstigeren Konditionen bei ihren acht Hausbanken refinanzieren kann. Der Rückzug von der Börse wird die Ertragskraft der Gesellschaft nach Ansicht des Vorstands
deutlich stärken.

Auch nach Einstellung der Einbeziehung der Aktien der Weng Fine Art AG in den Entry Standard soll die konstruktive Zusammenarbeit mit den Aktionären der Gesellschaft fortgesetzt werden.

Die Umsatz- und Ergebnisprognose des Vorstands vom 18. April 2016 für das laufende Geschäftsjahr hat unverändert Gültigkeit, da die Kostenvorteile aus dem Rückzug von der Börse erst im Jahr 2017 voll zur Geltung kommen werden.

Die Gesellschaft hat das Ziel, ihre Ausschüttungspolitik zukünftig dahingehend zu ändern, dass nach Erreichen einer Eigenkapitalquote von etwa 40 % in der konsolidierten Bilanz der Großteil der Erträge an die Anteilseigner ausgeschüttet werden soll.

Die Gesellschaft wird sich bemühen, einen außerbörsliche Handel der Aktie bei der VEH (Valora Effektenhandel AG) sicherzustellen und ihren Aktionären wichtige Informationen weiterhin zur Kenntnis zu bringen, insbesondere über ihre Webseite.

ÜBER DIE WENG FINE ART AG
Die Weng Fine Art AG (www.wengfineart.com) mit Konzerngesellschaften in Deutschland und der Schweiz ist ein führendes, international agierendes Kunsthandels- und Beratungsunternehmen. Die gründergeführte Gesellschaft vereint langjährige Expertise im Kunstmarkt mit wirtschaftlichem Know-how. Weitere Erfolgsfaktoren sind der große Bestand an Kunstwerken mit Schwerpunkt auf der Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts sowie attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Ergänzend zum traditionellen Kunsthandel strebt das Unternehmen eine führende Rolle im Kunst E-Commerce an. Die Aktien der Weng Fine Art AG notieren noch bis zum 28. Juni 2016 im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Freitag, 13. Mai 2016

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG hat das Landgericht Dortmund die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 22. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 17/15 (AktE) verbunden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsteller können innerhalb von drei Monaten zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Donnerstag, 12. Mai 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Weiterer Verhandlungstermin am 20. Juni 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hat das Landgericht München I den zunächst für den 18. Mai 2016 angesetzten weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 20. Juni 2016, 10:00 Uhr, verlegt. Als Grund wurde die "Ermöglichung einer sachgerechten Vorbereitung für alle Beteiligten" genannt. Mehrere Antragsteller hatten umfangreich zu der Ergänzenden Stellungnahme des Vertragsprüfers vom 22. März 2016 vortragen und weitere gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt (u.a. von Rödl & Partner).

LG München I, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./.  Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

LensWista AG: Delisting der Aktie der LensWista AG

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Berlin - Widerruf der Einbeziehung in den Handel im Freiverkehr der Börse Berlin für die Aktien der LensWista AG.

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 10. Mai 2016 beschlossen, den Widerruf der Einbeziehung der Aktien der LensWista AG (WKN AOL R80/ISIN DE000 AOLR803) in den Handel im Freiverkehr der Börse Berlin zu beantragen. Der Aufsichtsrat hat dem Vorstandsbeschluss am 10. Mai 2016 zugestimmt.
(Korrektur durch den Verfasser: Die korrekte ISIN lautet: DE000A0LR80)

Über den Widerruf der Einbeziehung der Aktien und der Anleihe entscheidet die Börse Berlin.

Der Vorstand hat sich zu diesem Schritt entschlossen, weil der wirtschaftliche Nutzen einer Notiz im Freiverkehr den damit verbundenen Aufwand insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die erhöhten Folgepflichten nicht mehr rechtfertigt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sedo Holding AG  hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LG Köln haben mehrere Antragsteller Beschwerde einlegen. Das Spruchverfahren wird somit fortgesetzt.

LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
Zürn u.a. ./. United Internet Ventures AG
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg

Mittwoch, 11. Mai 2016

Ehemalige AUA-Aktionäre erhalten im Vergleichsweg eine Nachbesserung in Höhe von EUR 3,30

Sieben Jahre nachdem die Lufthansa die österreichische Austrian Airlines AG (AUA) übernommen hat, konnte das gerichtliche Überprüfungsverfahren nunmehr vergleichsweise beendet werden. Der Vergleich sieht eine Zahlung je Nachbesserungsschein in Höhe von EUR 3,30 inklusive Zinsen vor. Sowohl die Aktionäre als auch die Airline hätten sich "stark bewegt" und so einen Vergleich ermöglicht.

Bei der AUA-Übernahme hatte die Lufthansa EUR 4,49 je Aktie gezahlt, während sie beim danach folgenden Squeeze-out mit lediglich EUR 0,50 deutlich darunter blieb. Bei den betroffenen rund drei Millionen Nachbesserungsscheinen muss die Lufthansa ca. 10 Mio. Euro in die Hand nehmen.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG: Verhandlung am 27. Oktober 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Düsseldorf den ursprünglich auf den 21. Juli 2016 angesetzten Verhandlungstermin auf den 27. Oktober 2016, 10:30 Uhr, verlegt.

Zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der in Terex Material Handling & Port Solutions AG umbenannten Gesellschaft (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) läuft unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) ein weiteres Spruchverfahren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html. Bei dem Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von Euro 60,48 angeboten.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 19/12 (AktE)
Verbraucherzentrale für Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Terex Germany GmbH & Co. KG
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

Montag, 9. Mai 2016

IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger: Richtigstellung zu Constantia Packaging-Nachbesserungsrechte

In einem namentlich nicht gezeichneten Artikel im trend 18/16 werden durch falsche und einseitige Informationen eines anonymen "Insiders" der IVA und meine Person tendenziös in ein "Zwielicht" gerückt.

Dazu die Fakten:
  • Die Nachbesserungsrechte wurden vom IVA und nicht von mir als Privatperson angekauft. 
  • Kein einziges Stück wurde unter Ausnützung einer völlig frei erfundenen mir unterstellten Vorausinformation erworben. 
  • Der IVA ist ein gemeinnütziger Verein, der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. 
  • Ein möglicher Überschuss aus dem Ankauf von Nachbesserungsrechten wird zur Deckung der Kosten verwendet (Insertion in der "Wiener Zeitung“, Spesen und Gebühren der Transaktion). 
  • Alle Verkaufswilligen wurden eingehend informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Behalt der Nachbesserungsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich günstiger ist. 
  • Das Angebot war schon aufgrund der beschränkten Finanzmittel des IVA limitiert. 
  • Das Angebot war als defensive Maßnahme und Reaktion auf im Markt kursierende Angebote, die bei vielen Privatanlegern Verwirrung auslösten, konzipiert. 
  • Die Ergänzung des Gutachtens vom 19.9.2013 ist mit 29.5.2015 datiert und stellt einen um ca. einen Euro geringeren (!) Nachbesserungswert fest. 
  • Die Ergebnisse des Gutachtens wurden von den Antragsgegnern in der Sitzung vom 28.1.2016 nicht akzeptiert. Es ist daher mit einer weiteren, signifikanten zeitlichen Verzögerung mit unsicherem Ausgang zu rechnen. 

Zusammenfassend kann festgestellt, dass dem IVA bislang, nach immerhin fast drei Jahren, nur Kosten entstanden sind. Sollte in den nächsten Jahren ein Überschuss entstehen, der naturgemäss nur gering sein kann, so wird dieser für die Aktivitäten des IVA und für den Anlegerschutz in Österreich verwendet.

Dr. Wilhelm Rasinger

Quelle: IVA

Donnerstag, 5. Mai 2016

Atevia AG: CINETIC konkretisiert Squeeze Out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 7,13 fest

Karlsruhe, 4. Mai 2016 - In Bestätigung und Konkretisierung des Squeeze-Out-Verlangens vom 17. Februar 2016 hat die CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH (CINETIC) heute an die Atevia AG das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung der Atevia AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CINETIC als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Die CINETIC hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 7,13 je auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktie der Atevia AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.

Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG Beschluss gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 23. Juni 2016 in Karlsruhe stattfinden.

Kontakt: Investor Relations: Nina Hill
Tel. +49 721 5160 3800 nina.hill@atevia.com

Mittwoch, 4. Mai 2016

TonerPartner.de SE: Delisting

München, 4. Mai 2016.

Der Verwaltungsrat der TonerPartner.de SE (ISIN DE000A1ML7M5) hat beschlossen, das Listing im Freiverkehr der Börse Berlin zur widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wurde gestellt. Über den Widerruf der Einbeziehung der Aktien entscheidet die Börse Berlin.

TonerPartner.de SE - Ausgezeichneter Spezialist für Toner und Tinte
TonerPartner.de SE (ISIN DE000A1ML7M5) ist Spezialist für den Onlinehandel von Tonern und Tinte. Das 1993 gegründete Unternehmen gehört zu den führenden Onlinehändlern des Segments in Deutschland und der Schweiz. Insgesamt umfasst das Sortiment rund 9.000 Produkte. Dazu gehören Markenprodukte für rund 100 Bürogeräte-Hersteller und auch kompatible und preisgünstigere Tinte und Toner Alternativen. Mehr als eine Million Privat- und Geschäftskunden haben bereits von den attraktiven Preisen und der schnellen Lieferung des Unternehmens profitiert. Das Unternehmen beschäftigt derzeit 45 Mitarbeiter und ist an der Börse Berlin gelistet.

Kontakt Presse & Investor Relations: TonerPartner.de SE
E: presse@tonerpartner.de www.TonerPartner.de

Squeeze-out-Spruchverfahren Süd-Chemie AG: Anhörungstermin vor dem LG München I

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 5. April 2013 Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen benannt. Der Sachverständige kam in seinem kürzlich vorgelegten, auf den 14. Dezember 2015 datierten Gutachten u.a. zu dem Ergebnis, dass der angesetzte Basiszinssatz in Höhe von 3,5 % zum Bewertungsstichtag zu hoch war. Der von KPMG herangezogene Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % sei vor dem Hintergrund, dass das zugrundeliegende nachhaltige Gesamtwachstum der Süd-Chemie AG 4,53 % betrage (und damit oberhalb der allgemeinen Inflationsrate liege), "nicht zwingenderweise unplausibel".

Die 5. Kammer für Handelssachen des LG München I hat nunmehr einen Anhörungstermin auf den 8. Dezember 2016, 10:30 Uhr, festgesetzt. Der Sachverständige Creutzmann soll dabei sein Gutachten erläutern. Voran soll er in einem Ergänzungsgutachten zu zahlreichen Fragen der Antragsteller Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o TaylorWessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG:
Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Squeeze-out Brau und Brunnen AG: Anhörungstermin vor dem Landgericht Dortmund

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin auf den 22. September 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Prof. Dr. Bernhard Großfeld, angehört werden (insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin gemäß der von ihr beauftragten Stellungnahme PwC).

Das LG Dortmund hatte die Barabfindung 2010 deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, sollte demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Bei dem Squeeze-out-Verfahren habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, was erforderlich gewesen wäre. Auf jeden Fall müsse der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Großfeld angehört werden.

Das Landgericht Dortmund hatte entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In ihrer hierzu vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versuchte die Antragsgegnerin, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert wurden.

LG Dortmund, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH

Sanacorp: Delisting

Mitteilung gemäß Börsenordnung

Planegg (03.05.2016) - Am heutigen Tage hat der Vorstand der Sanacorp Pharmaholding AG (Sanacorp AG) mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Einbeziehung der Vorzugsaktien der Sanacorp AG (ISIN DE0007163131, WKN 716313) in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß § 23 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben wurde vom Vorstand der Sanacorp AG heute an die Deutsche Börse AG übermittelt. Die Frist bis zum Wirksamwerden der Kündigung (Kündigungsfrist) beträgt sechs Wochen und läuft daher am 14. Juni 2016 ab.

Es ist zu erwarten, dass die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel von Vorzugsaktien der Sanacorp AG unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist und somit zum Ablauf des 14. Juni 2016 einstellt. Das Ende der Einbeziehung der Vorzugsaktien der Sanacorp AG in den Entry Standard macht die Deutsche Börse auch auf ihrer Webseite bekannt.

Mit dem Entfall der Einbeziehung in den Entry Standard können bevorstehende Kostenerhöhungen im Zusammenhang mit den erweiterten Transparenzpflichten der am 3. Juli 2016 in Kraft tretenden EU Marktmissbrauchsverordnung vermieden und damit der zukünftige Verwaltungs- und Kostenaufwand der Sanacorp AG erheblich reduziert werden.

Ferner hat die Stammaktionärin der Gesellschaft, die Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung (Sanacorp eG), Planegg, die derzeit mit 100 % der stimmberechtigten Stammaktien im Aktienregister des Unternehmens eingetragen ist, dem Vorstand der Sanacorp AG mitgeteilt, dass die Sanacorp eG beabsichtigt, den Vorzugsaktionären der Sanacorp AG ein freiwilliges Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu unterbreiten. Der von der Sanacorp eG vorgesehene Erwerbspreis von insgesamt 25,99 EUR soll sich dabei aus einem Preis von 25,00 EUR je Vorzugsaktie zuzüglich einem Dividendenausgleich in Höhe von 0,99 EUR je Vorzugsaktie zusammensetzen. Gemäß Angaben der Sanacorp eG soll eine entsprechende Angebotsunterlage voraussichtlich am 9. Mai 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Annahmefrist soll voraussichtlich am 9. Mai 2016 beginnen und am 13. Juni 2016 enden.

Vorbehaltlich der Veröffentlichung des endgültigen Erwerbsangebotes bietet die Sanacorp eG mit dem Erwerbspreis von 25,99 EUR eine Prämie gegenüber dem Schlusskurs der Vorzugsaktie der Sanacorp AG vom 2. Mai 2016 am Börsenplatz Frankfurt von rund 8,2 % und gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate eine Prämie von rund 12,7 %. Der Dividendenausgleich in Höhe von 0,99 Euro je Vorzugsaktie stellt sicher, dass verkaufswillige Vorzugsaktionäre in vollem Umfang von der seitens der Sanacorp AG beabsichtigten Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2015 profitieren, die in der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2016 beschlossen werden soll.

Mit dem zu erwartenden freiwilligen Erwerbsangebot bietet die Sanacorp eG allen Vorzugsaktionären der Sanacorp AG eine attraktive Ausstiegsmöglichkeit. Vorstand und Aufsichtsrat der Sanacorp AG unterstützen daher das von der Sanacorp eG beabsichtigte Erwerbsangebot und empfehlen dessen Annahme.

Auch nach Einstellung der Einbeziehung der Vorzugsaktien der Sanacorp AG in den Entry Standard und des Ablaufs des freiwilligen Erwerbsangebotes der Sanacorp eG soll die konstruktive Zusammenarbeit mit den verbleibenden Vorzugsaktionären der Sanacorp AG fortgesetzt werden.

Sanacorp Pharmaholding AG
Der Vorstand

Website: www.sanacorp-investor.de

ISIN(s): DE0007163131 (Aktie)
Börsen: Entry Standard in Frankfurt, Freiverkehr in München

Dienstag, 3. Mai 2016

Rechtsformwechsel der update Software AG: comdirect bank veralbert Depotkunden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die früher börsennotierte update Software AG, Wien, ist im letzten Jahr in eine österreichische GmbH unter der neuen, dem Hauptgesellschafter, der Aurea Software FZ-LLC, angeglichenen Firma Aurea Software GmbH umgewandelt worden. Die bisherigen Aktionäre der update Software AG sind somit nunmehr eigentlich Gesellschafter der Aurea Software GmbH. Bei dieser soll nunmehr ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) durchgeführt werden.

So weit, so gut, wenn man nicht die comdirect bank als Depotbank hat. Die hat nämlich die update-Aktien einfach „gegenwertlos“ ausgebucht. Den comdirect-Kunden wurde mitgeteilt, dass die update Software AG liquidiert worden sei und die Aktien für wertlos erklärt worden seien. Eine Liquidationsausschüttung erfolge nicht. Auch auf mehrere Anwaltsschreiben, u.a. mit Vorlage der amtlichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung (www.firmenmonitor.at), hin war die comdirect bank bis heute nicht bereit, diese Mitteilung zu korrigieren und den Kunden bei der Eintragung als GmbH-Gesellschafter zu unterstützen. Die Bank meint weiterhin, Alles richtig gemacht zu haben und verweist auf (nicht vorgelegte) Meldungen in den Wertpapier-Mitteilungen und „die Lagerstelle“ (ohne weitere Identifizierung). Es habe sich um eine Ausbuchung im Rahmen einer Liquidation gehandelt (was ersichtlich unzutreffend ist).

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Nachtrag vom 10. Mai 2016: Die comdirect bank AG hat nunmehr mitgeteilt, dass sie "die Unannehmlichkeiten unseres Kunden" sehr bedauere. Ein Fehlverhalten könne man gleichwohl nicht erkennen.