Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Hamburg, 6. Dezember 2024 – Der Vorstand des Hamburger Wind- und Solarparkbetreibers Encavis AG (ISIN: DE0006095003, Börsenkürzel: ECV) („Encavis“ oder „Gesellschaft“) und die Elbe BidCo AG („BidCo“ oder „Bieterin“), eine Holdinggesellschaft, die von Investmentfonds, Vehikeln und Konten kontrolliert wird, die von Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. und deren verbundenen Unternehmen (zusammen „KKR“) beraten und verwaltet werden, haben heute eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Die BidCo hält bereits rund 87,73 Prozent der Encavis-Aktien.
Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll die Stellung von Anträgen auf Widerruf der jeweiligen Zulassung der Encavis-Aktien am regulierten Markt (sog. Delisting) erfolgen; zudem sollen wirtschaftlich angemessene Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich und für die Gesellschaft möglich sind, um danach die Einbeziehung der Encavis-Aktien in den Handel im Freiverkehr zu beenden.
Gemäß den Bestimmungen der Delisting-Vereinbarung wird die Bieterin heute die Entscheidung veröffentlichen, den Aktionären der Gesellschaft ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der Gesellschaft, die nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 17,50 je Encavis-Aktie zu unterbreiten.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft, die beide dem Abschluss der Delisting-Vereinbarung zugestimmt haben, unterstützen das angekündigte Delisting-Erwerbsangebot der BidCo. Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot und der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen beabsichtigen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft, in ihrer gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) zu veröffentlichenden gemeinsamen begründeten Stellungnahme den Aktionären von Encavis zu empfehlen, das Angebot anzunehmen.
Der weitere Prozess wird in der Delisting-Vereinbarung konkretisiert. Diese enthält zudem Bestimmungen zur Sicherung der (Re-)Finanzierung der Gesellschaft nach Beendigung der Börsennotierungen und damit auch Schutzmaßnahmen zugunsten der Encavis-Gruppe. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassungen werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
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