Atlantic BidCo GmbH
Frankfurt am Main
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
Aareal Bank AG, Wiesbaden
ISIN DE000A37FT90 / WKN A37FT9
Die ordentliche Hauptversammlung der Aareal Bank AG, Wiesbaden, (die „Gesellschaft“) vom 3. Mai 2024 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (die „Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Atlantic BidCo GmbH, Frankfurt am Main, (die „Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2024 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 13184 eingetragen. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Gesellschaft eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 33,20 je auf den Namen lautender Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Stuttgart, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Aareal Bank AG gilt gemäß § 10 Abs. 1 HGB als am 25. Oktober 2024 bekannt gemacht.
Die wertpapiertechnische Abwicklung sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main, vorgenommen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags (zzgl. Zinsen) an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Gesellschaft aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank.
Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei sein.
Frankfurt am Main, im Oktober 2024
Atlantic BidCo GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2024
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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des den Aareal-Bank-Minderheitsaktionären angebotenen Abfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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