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Donnerstag, 17. Oktober 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG: Abwicklungshinweise veröffentlicht

badenova AG & Co. KG
Freiburg i.Br.

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

ISIN DE0005154504

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 13. Dezember 2013 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG, Lörrach (zwischenzeitlich verschmolzen auf: badenova AG & Co. KG), auf die Hauptaktionärin badenova AG & Co. KG, Freiburg gibt die badenova AG & Co. KG hiermit gemäß § 14 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), sowie den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2024 zum Az. 12 W 14/23 bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Mannheim

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den angeschlossenen Minderheitsaktionären der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG aufgrund der Übertragung deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu gewähren hat, wird auf 506,04 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre wird auf 612.301,41 € festgesetzt.

4. Die Beschwerde wird zugelassen, auch wenn der Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht wird.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 13 bis 18 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - vom 21.07.2022, Az. 23 AktE 1/14 (2), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
_____________________


Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG („Aktionäre“) bekannt gegeben:

Die Abwicklung der Erhöhung der Squeeze-Out Barabfindung („Barabfindung“) um EUR 190,57 je Stammaktie mit Nennbetrag DM 100,00, EUR 952,86 je Stammaktie mit Nennbetrag DM 500,00 sowie EUR 1.905,22 je Aktie mit Nennbetrag DM 1.000,00 („Nachbesserung“) zuzüglich Zinsen hierauf wird von der

Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle

über das Depotbankensystem durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche nachbesserungsberechtigter Aktionäre auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut ein Depot unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung zuzüglich Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Depotverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Dezember 2024 keine Nachbesserung zuzüglich Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aktionäre der Gesellschaft auf die badenova AG & Co. KG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto- und Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.

1. Nachbesserung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre

Diejenigen Aktionäre, die die ursprüngliche Barabfindung von EUR 315,47 je Stammaktie im Nennbetrag von DM 100,00 zzgl. Zinsen bzw. in Höhe von EUR 1.577,34 je Stammaktie im Nennbetrag von DM 500,00 zzgl. Zinsen bzw. in Höhe von EUR 3.155,18 je Stammaktie im Nennbetrag von DM 1.000,00 zzgl. Zinsen erhalten haben, erhalten eine Nachbesserung auf die Barabfindung in Höhe von EUR 190,57 je abgefundener Stammaktie im Nennbetrag von DM 100,00 bzw. EUR 952,86 / EUR 1.905,22 je Stammaktie mit einem Nennbetrag von DM 500,00 / DM 1.000,00 zuzüglich Zinsen für die Zeit seit dem 27. Januar 2014 in Höhe von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

Nachbesserungsberechtigte:

a) Ehemalige Aktionäre, die aufgrund der am 27. Januar 2014 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG beim Amtsgericht Freiburg ausgeschieden sind und ihre Barabfindung bereits erhalten haben

b) Ehemalige Aktionäre, die nach wie vor im Besitz ihrer effektiven Aktienurkunden sind.

Hinweis für ehemalige außenstehende Aktionäre, die noch über effektive Aktienurkunden verfügen bzw. ihre Barabfindung über die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Freiburg entgegengenommen haben.

Ehemalige Aktionäre, die ihre effektiven, noch auf DM 100,00 lautenden Aktienurkunden bisher noch nicht zur Entgegennahme der Barabfindung vorgelegt haben, werden gebeten, diese (idR. über ihre Depotbank) bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Freiburg - Az.: HL 109/14, HL 110/14 bzw. 112/14 - zwecks Entgegennahme der Squeeze-Out-Barabfindung in Höhe von EUR 315,47 je Stammaktien mit Nennbetrag DM 100,00 (zzgl. Zinsen bis zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Hinterlegung), einzureichen.

Danach können sie - ebenso wie diejenigen ehemaligen Aktionäre, die ihre Barabfindung bereits über die vorgenannte Hinterlegungsstelle erhalten haben - ihrer Depotbank den Auftrag zur Entgegennahme der „Nachbesserung“ - unter Vorlage entsprechender Unterlagen - erteilen.

Die Auszahlung der Nachbesserung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt über eine Depotbank, die diese Dienstleistung anbietet, unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Freiburg oder sonstiger geeigneter Nachweise der Berechtigung und unter Angabe der Konto- und Depotverbindung. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten die Minderheitsaktionäre die eventuelle Nachbesserung zuzüglich Zinsen über ihre Depotbank von der vorgenannten Abwicklungsstelle.

2. Allgemeines

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung unterliegt bei im Inland ansässigen ehemaligen Minderheitsaktionäre grundsätzlich dem Abzug von Kapitalertragsteuer. Die darauf entfallenden Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. 

Freiburg im Oktober 2024

badenova AG & Co. KG
- vertreten durch die badenova Verwaltungs-AG, diese vertreten durch den Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Oktober 2024

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