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Montag, 4. März 2024

BGH entscheidet zur Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens bei der Fusion von Genossenschaftsbanken

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Anzahl der Genossenschaftsbanken hat sich in den letzten Jahren deutlich reduziert, meist durch Verschmelzung zweier oder mehrerer Banken. Die Zeitschrift FinanzBusiness titelte kürzlich hierzu: "Die Fusionswelle der Geno-Banken rollt" Bei der Veschmelzung wirtschaftlich deutlich unterschiedlich erfolgreicher Banken fragt sich mancher Genosse daher, ob ein Umtausch nach den Nominalwerten der Anteile angemessen ist oder nicht doch gerichtlich überprüft werden sollte.

In einem ersten Verschmelzungsfall, eine Fusion zur VR-Bank Metropolregion Nürnberg eG, bei dem ein entsprechender Spruchantrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses gestellt worden ist, haben sowohl das LG Nürnberg-Fürth wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht ein Spruchverfahren für nicht statthaft gehalten. Angesichts der bislang offenen und auch verfassungrechtlich ungeklärten Rechtsfrage hat das "Bayerische Oberste" allerdings die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der antragstellende Genosse der "wegfusionierten" VR-Bank meine Bank eG hat diese auch eingelegt, so dass der BGH nunmehr zur Klärung aufgerufen ist. Das Verfahren wird dort vom II. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen II ZB 7/24 geführt.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist das in § 85 UmwG verankerte Nominalwertprinzip, nach dem bei Genossenschaften in der Verschmelzungspraxis Geschäftsguthaben nahezu ausschließlich 1 : 1 zum Nominalwert getauscht werden (auch bei erheblichen Differenzen der tatsächlichen Werte). Der Antragsteller fühlte sich dadurch deutlich benachteiligt, da der innere Wert seines Geschäftsguthabens an der übertragenden Genossenschaft durch Aufgehen des Vermögens in der aufnehmenden Genossenschaft geringer geworden sein. Nach Auffassung des von igenos e.V. unterstützten Antragstellers verstößt diese Praxis auch eklatant gegen den genossenschaftlichen Förderauftrag. 

Nach dem verfassungsrechtlich durchaus problematischen Wortlaut des § 85 UmwG ist ein Spruchverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Auch der gemeinsame Vertreter argumentierte, dass der Anwendungsbereich des § 1 SpruchG zwar vom Wortlaut nicht eröffnet sei. Diese Regelung sei jedoch nicht abschließend. § 85 UmwG sei nicht verfassungskonform und im Wege der teleologischen Reduktion eng auszulegen. Es ist spannend, wie der BGH und ggf. später auch das Bundesverfassungsgericht diese Regelung beurteilen werden.

BGH, Az. II ZB 7/24
BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2024, Az. 101 W 169/23
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10. November 2022, 1 HK O 7642/21, NZG 2023, 230
Sch. ./. VR-Bank Metropolregion Nürnberg eG
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München

Anmerkungen:

Holthaus, Zur Zulässigkeit des Spruchverfahrens im Rahmen der Verschmelzung von zwei Genossenschaften, NZG 2023, 221 (aus Sicht der Genossenschaftsbanken)

Schulteis, Anmerkung zum Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 10.11.2022, EWiR 2023, 523-525

Mitteilung von ingenos e.V.:  https://www.genonachrichten.de/2024/02/02/geno-banken-igenos-stellt-bvr-fusionspolitik-in-frage/

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