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Dienstag, 5. März 2024

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der MISTRAL Media AG

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Heidelberg

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
MISTRAL Media AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2G9L18
und die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre
nach Übertragungsbeschluss (§ 327a AktG)

Die außerordentliche Hauptversammlung der MISTRAL Media AG, Frankfurt am Main, („MISTRAL“), vom 22. September 2023 hat auf Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, („Deutsche Balaton“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Deutsche Balaton als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 5,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil von jeweils EUR 1,00 am Grundkapital der MISTRAL beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist am 27. Februar 2024 in das Handelsregister der MISTRAL unter HRB 100226 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen und damit wirksam worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der MISTRAL in das Eigentum der Deutsche Balaton übergegangen.
 
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, der HLB Dr. Stückmann und Partner mbB mit Sitz in Bielefeld, geprüft und bestätigt.
 
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Deutsche Balaton zahlt auf den Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 5,90 Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27. Februar 2024.
 
Die Abfindungsverpflichtung wird von der Deutsche Balaton nun unverzüglich Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der existierenden Globalurkunde auf die Deutsche Balaton durch Überweisung erfüllt werden.
 
Für den Fall, dass in einem Spruchverfahren gemäß § 327f AktG in Verbindung mit den Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes rechtskräftig eine höhere als die für die Übertragung der Minderheitsaktionäre festgelegte Barabfindung festgesetzt wird oder sich die Deutsche Balaton in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines solchen Verfahrens gegenüber einem ausgeschiedenen Aktionär zu einer höheren Barabfindung verpflichtet oder die Deutsche Balaton von sich aus eine höhere Barabfindung festsetzt, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären gewährt werden.
 
Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung wird von der flatexDEGIRO Bank AG, Frankfurt am Main, begleitet.
 
Sämtliche Aktien der MISTRAL befinden sich in Girosammelverwahrung. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt daher gegen Ausbuchung ihrer Aktien der MISTRAL durch die jeweilige Depotbank des Minderheitsaktionärs. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht von sich aus tätig werden.
 
Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 31. März 2024 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Heidelberg (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 
 
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. März 2024 
 
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Anmerkung der Redaktion:
 
Die Angemessenheit der den MISTRAL-Media-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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