von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln angekündigt, die Tragfähigkeit des von dem Wirtschaftsprüferverein Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichten Standards zur Unternehmensbewertung IDW S 1 von einem Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Unternehmensbewertungslehre überprüfen zu lassen, und anschließend mit Beweisbeschluss vom 13. April 2021 Herrn Prof. Dr. Andreas Schüler zum Sachverständigen bestimmt.
Die dagegen von der Antragsgegnerin, der Deutschen Bank AG, eingelegte Beschwerde hatte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Mai 2022 als unzulässig verworfen. Das LG Köln hat nunmehr angekündigt, dass nach Zurückweisung der Beschwerde der Beweisbeschluss ausgeführt werden solle.
Es hat mit Beschluss vom 26. September 2022 den Stundensatz für den Sachverständigen auf EUR 270,- und von wissenschaftlichen Hilfskräften auf EUR 180,- festgesetzt (jeweils zzgl. USt.). Ziff. 6.1 der Anlage 1 zu § 9 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) sieht für die Unternehmensbewertung einen Satz von EUR 135,-/h vor, wobei maximal der doppelte Satz festgesetzt werden könne. In Spruchverfahren sei es gerechtfertigt, Stundensätze bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmaß festzusetzen, da diese Stundensätze im Durchschnitt üblich und gute Sachverständige unterhalb dieser Stundensätze nicht zu gewinnen seien (Beschluss, S. 2).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 5/21 AktE
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
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