Pressemitteilung der DSW
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA, die am 30. September 2022 als Präsenzversammlung stattfinden wird, enthält einen Beschlussvorschlag, der die persönlich haftende Gesellschafterin für die kommenden fünf Jahre pauschal und damit ohne konkrete Vorgaben ermächtigen soll, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung einzuberufen. HELLA ist damit eines der ersten Unternehmen, das von der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen will.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sieht dieses Vorhaben kritisch und fordert eine Konkretisierung der Aktionärsrechte mit Blick auf zukünftig durchzuführende, virtuelle Hauptversammlungen. Auch der Gesetzgeber sieht die Präsenzhauptversammlung weiterhin als Grundform an. Daran hat sich die virtuelle Variante zu orientieren, insbesondere was das Niveau der Anlegergerechte betrifft.
Wir sind nicht grundsätzlich gegen die virtuelle Hauptversammlung. Diese darf aber nicht zum Freifahrtschein der Verwaltung bei den Aktionärsrechten werden“, sagt Frederik Beckendorff, der die Hauptversammlung als Vertreter der DSW besuchen wird, und weiter: „Es fehlt jegliche Konkretisierung bei HELLA, insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung von Rede-, Frage- und Nachfragerecht“. Die Hauptversammlung müsse eine Plattform zum Meinungsaustausch sein und bleiben. „Eine Einschränkung der Aktionärsrechte durch das virtuelle Format lehnen wir daher strikt ab“ so Beckendorff. Nicht zuletzt sei eine grundlose Ermächtigung für den maximalen Zeitraum von fünf Jahren nicht angezeigt.
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften ist am 27. Juli 2022 in Kraft getreten. Es soll eine echte Interaktion auch online ermöglichen und somit den Anspruch des Koalitionsvertrages erfüllen, die Aktionärsrechte auch in der virtuellen Hauptversammlung uneingeschränkt zu gewährleisten. „Daran werden sich die entsprechenden Beschlussvorschläge der börsennotierten Aktiengesellschaften messen lassen müssen. Aus Sicht der Aktionäre ist es zudem wichtig, über die Zukunft des Hauptversammlungsformates im Rahmen einer Präsenzveranstaltung in einem offenen Dialog zu diskutieren“, betont Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.
Die im Gesetz vorgesehene Dauer des Satzungsvorbehaltes ist der DSW ein Dorn im Auge: „So richtig es ist, den Aktionären die Wahl des Hauptversammlungsformates zu übertragen und dies auch über eine Satzungsänderung beschließen zu lassen, so wenig nachvollziehbar ist es, dass eine solche Satzungsänderung im Extremfall erst wieder nach fünf Jahren erneuert werden muss. Hier ist es angezeigt, den Zeitraum deutlich kürzer zu fassen, wobei wir einen Zeitraum von maximal zwei Jahren als angemessen werten“, so Tüngler.
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