Dabei geht es auch um eine Stärkung der Compliance nach Wirecard, siehe auch § 91 Abs. 3 AktG.
Die VzfK hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht, abrufbar unter: http://www.vzfk.de/kodexkonsultation-2022/
Diese hat zwei Kernpunkte:
- Ausdehnung als „Orientierungsrahmen“ auf Stiftungen und Vereine ausdrücklich aussprechen. Es gibt viele mitglieder- und umsatzstarke Organisationen, bei denen der DCGK noch nicht angekommen ist. So gibt es auf der Homepage des FC Bayen München e.V. weder Satzung, noch Abstimmungsergebnisse. Der ADAC löst auch Klärungsbedarf aus. Entsprechendes gilt für die Transparenz bei vielen Stiftungen.
- Whistleblowing stärken! Die Fachwelt muss noch deutlicher sehen, dass ein funktionierendes Hinweisgebersystem im Interesse der Unternehmen liegt:
- Gefährdungslagen und Schäden früh erkennen,
- geringe Rechtsverfolgungskosten durch gehaltvolle Beweismittel
- Schonung des Betriebsklimas,
- Alternativen: Presse, Finanzamt, Staatsanwaltschaft, sonstige Behörden z.B. Kartellamt
- Versicherungen sparen Geld, günstigere Raten bei z.B. externen und kompetenten Ombudsleuten
- Hätte man bei Wirecard früher auf die Whistleblower gehört, hätte das auch die betriebs- und volkswirtschaftlichen Schäden reduziert.
Dieser wird am 11. März 2022 zu diesem Thema auf einer Tagung sprechen: https://www.zhaw.ch/storage/sml/institute-zentren/zwc/dach-compliance-tagung/flyer-dach-compliance-tagung-2022.pdf
Quelle: Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK)
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