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Freitag, 18. März 2022

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der MWG-Biotech AG

Eurofins Genomics B.V.
Breda, Niederlande

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung eines Spruchverfahrens
wegen des Squeeze-Outs bei der MWG-Biotech AG
(heute Eurofins MWG Holding GmbH), Ebersberg

I.
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidungen

Die Aktien der Minderheitsaktionäre der vormaligen MWG-Biotech AG, Ebersberg, wurden aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2016 gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je Aktie auf die Hauptaktionärin, Eurofins Genomics B.V., Breda, Niederlande, übertragen.

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre gibt die Geschäftsführung der Eurofins Genomics B.V. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018, Az. 5 HK 4268/17, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 2022, Az. 31 Wx 399/18 bekannt:

1. Beschluss Landgericht München I

In dem Spruchverfahren

1) ... 
[…]
40) ... 
[…]
43) ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ..., Köln 
[…]

gegen

Eurofins Genomics. B.V., Breda

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik, EIFLER GRANDPIERRE WEBER PartmbB, Friedrichstraße 31-33, 60323 Frankfurt am Main

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG):Rechtsanwalt Sekera-Terplan Tino, c/o Kempter Gierlinger und Partner, Barer Straße 48/I, 80799 Münchener

lässt das Landgericht München, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Hipp und Handelsrichter Hopp nach mündlicher Verhandlung vom 22.2.2018 am 29.6.2018 folgenden Beschluss:

I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 3,20 je Namensstückaktie der MWG Biotech AG werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragstellerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 200.000,– festgesetzt.

2. Beschluss des Oberlandesgerichts München

Auf die Beschwerde der Antragsteller 40) und 43) sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 399/18) mit Beschluss vom 7. Januar 2022 entschieden:

1. Die Beschwerden der Antragsteller 40) und 43) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2018 werden zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.06.2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller zu 40) und 43).

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu leistenden Vergütung für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils € 200.000,00 festgesetzt. 

Breda, im März 2022

Eurofins Genomics B.V.
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. März 2022

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