Jüchen
jetzt: Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal
Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause Aktiengesellschaft, Bad Langensalza (jetzt: Schwalmtal)
Die außerordentliche Hauptversammlung der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG („LHA AG“) (nun firmierend unter „LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause GmbH“) beschloss am 4. November 2011 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der LHA AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin LHA Holding A. und R. Krause GbR („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 15,00 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. Januar 2012 in das Handelsregister der LHA AG beim Amtsgericht Jena eingetragen und bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.
Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Mühlhausen ein. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (AZ: 1 HK O 2/12) hat das Landgericht Mühlhausen die angemessene Barabfindung mit EUR 15,00 je Aktie festgesetzt. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde von Antragstellern im vorliegenden Spruchverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht (AZ: 2 W 135/19), Jena, wurde der Beschluss des Landgerichtes Mühlhausen vom 31. Januar 2019 durch das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2022 abgeändert. Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, Jena, vom 5. Januar 2022 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:
„Thüringer Oberlandesgericht
AZ: 2 W 135/19
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
Vogel, E. u.a. (als Beschwerdesteller) und weiterer Beschwerdesteller
sowie
Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf (als gemeinsamer Vertreter gem. § 6 SpruchG)
gegen
Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal, als Beschwerdegegner
wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-Out-Verfahren
hier: Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, den Richter am Landgericht Dr. Kliebisch und den Richter am Oberlandesgericht Grüneberg auf Grund des Sachstands vom 29.12.2021 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 31. Januar 2019 – AZ: 1 HK O 2/12 wird abgeändert: Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG, Bad Langensalza (WKN: 649010) auf die LHA Holding A. und R. Krause Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Jüchen, gemäß § § 327f AktG i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 2ff SpruchG wird auf 17,87 EURO festgesetzt.
2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens, die Auslagen des gemeinsamen Vertreters und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführer zu 1-12 und 17 und 18 zu tragen. Die Beschwerdeführer zu 13-16 haben ihre Kosten selbst zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 200.000,-- EURO festgesetzt.“
Das Thüringer Oberlandesgericht, Jena, hat mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (AZ:. 2 W 135/19) hinsichtlich der Gehörsrüge der Antrag- und Beschwerdesteller zu 13-16 (...), vertreten durch den Rechtsanwalt ...) wie folgt entschieden, was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:
„Thüringer Oberlandesgericht
AZ: 2 W 135/19
Beschluss
Die Gehörsrüge der Antragsteller zu 13-16 gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 5. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens haben die Antragsteller zu 13-16 zu tragen.“Schwalmtal/Jüchen, im März 2022
(vormals: LHA A. und R. Holding GbR)
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. März 2022
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