von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hatte das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-bausparkasse-mainz.html. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren fortgeführt wird.
LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main
_______
Nachtrag: Das OLG Zweibrücken führt die Beschwerdesache unter dem Az. 9 W 1/17.
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hatte das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-bausparkasse-mainz.html. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren fortgeführt wird.
LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main
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Nachtrag: Das OLG Zweibrücken führt die Beschwerdesache unter dem Az. 9 W 1/17.
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