Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR
Gleichzeitig ist der am 31. Mai 2016 von der ordentlichen Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG gefasste Beschluss über die Übertragung der Stammaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 89,08 je Stammaktie gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG, der am 29. Juli 2016 in das Handelsregister der Gruschwitz Textilwerke AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 610651) eingetragen wurde, wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Stammaktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG übergegangen.
Die Notierung der Stammaktien der Gruschwitz Textilwerke AG im Entry Standard und im Freiverkehr der Börse Berlin wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung der Übertragung der Stammaktien der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährung der angemessenen Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die von Seiten der pdm Holding AG demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.
Der Vorstand
Leutkirch, den 02. August 2016
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