von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Die Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG hatte am 31. Mai 2016 im Rahmen eines Verschmelzungsvertrags mit der pdm Holding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschlossen (sog. vershcmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde nunmehr am 29. Juli 2016 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht. Wirksam wurde er mit Eintragung im Handelsregister der pdm Holding AG als übernehmender Gesellschaft am 2. August 2016 und Bekanntmachung am 3. August 2016.
Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Diese hatte EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/04/gruschwitz-textilwerke.html.
Die Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG hatte am 31. Mai 2016 im Rahmen eines Verschmelzungsvertrags mit der pdm Holding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschlossen (sog. vershcmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde nunmehr am 29. Juli 2016 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht. Wirksam wurde er mit Eintragung im Handelsregister der pdm Holding AG als übernehmender Gesellschaft am 2. August 2016 und Bekanntmachung am 3. August 2016.
Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Diese hatte EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/04/gruschwitz-textilwerke.html.
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