von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, hatte das LG Mannheim den Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen (aber den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich des Zinsanspruchs ergänzt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_3.html).
Probleme scheint es allerdings bei der Zahlung des ausgeurteilten Nachbesserungsbetrags zu geben. Wie uns ein ausgeschlossener Minderheitsaktionär mitteilte, wurde ihm auf entsprechende Nachfrage von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine automatische Zahlung (wie sonst üblich) nicht erfolge, sondern angefordert werden müsse:
"Eine automatische Auszahlung der Nachbesserung ist seitens CIBER nicht vorgesehen. CIBER wird die Nachzahlung nach Anforderung (mit Nachweis zur Zahl der Aktien und Angabe der Kontoverbindung) kurzfristig vornehmen."
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, hatte das LG Mannheim den Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen (aber den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich des Zinsanspruchs ergänzt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_3.html).
Probleme scheint es allerdings bei der Zahlung des ausgeurteilten Nachbesserungsbetrags zu geben. Wie uns ein ausgeschlossener Minderheitsaktionär mitteilte, wurde ihm auf entsprechende Nachfrage von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine automatische Zahlung (wie sonst üblich) nicht erfolge, sondern angefordert werden müsse:
"Eine automatische Auszahlung der Nachbesserung ist seitens CIBER nicht vorgesehen. CIBER wird die Nachzahlung nach Anforderung (mit Nachweis zur Zahl der Aktien und Angabe der Kontoverbindung) kurzfristig vornehmen."
Insoweit besteht für die ausgeschlossenen Aktionäre Handlungsbedarf. Wir halten das Vorgehen der Antragsgegnerin für zumindest fragwürdig und sehen daher auch einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers (etwa durch eine klare Verzugsregelung), damit ein derartiges Verhalten nicht Schule macht.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015, Az. 12a W 4/15
LG Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06
53 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Phillipp, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CIBER Holding GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015, Az. 12a W 4/15
LG Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06
53 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Phillipp, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CIBER Holding GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller