Mitteilung meiner Depotbank:
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Donnerstag, 17. März 2022
Weiteres Kaufangebot für Aktien der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG: Gemeinsame Vertreterin bestellt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das LG Nürnberg-Fürth hat weitere Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG mit Beschluss vom 14. März 2022 zu dem führenden Aktenzeichen 1 HK O 7145/21 verbunden. Gleichzeitig hat es Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt zur gemeinsamen Vertreterin bestellt.
Die Antragsgegnerin kann bis zum 14. Juni 2022 auf die Spruchanträge erwidern. In gleicher Frist kann die gemeinsame Vertreterin Stellung nehmen.
Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin HumanOptics Holding AG hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 8,71 je Aktie der HumanOptics AG festgelegt (bei teilweise deutlich höheren Aktienkursen).
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7145/21Rolle u.a. ./. HumanOptics Holding AG
Mittwoch, 16. März 2022
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Verhandlungstermin 21. März 2022 wegen Erkrankung des Sachverständigen verschoben
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium den auf den 21. März 2022 anberaumten Verhandlungstermin wegen Erkrankung des Sachverständigen verschoben. Ein neuer Termin wird mitgeteilt werden.Er kam in seinem ersten Gutachten auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem kürzlich auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein und kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Dienstag, 15. März 2022
cash.life AG: Großaktionär Augur Financial Holding verkauft seine Beteiligung an der cash.life AG an Policen Direkt
Berlin, 14. März 2022: Der Vorstand der cash.life AG wurde in einem heute, 14. März 2022, eingegangenen Schreiben darüber informiert, dass die Augur Financial Holding Vier GmbH & Co. KG und die ectus 80. AG, deren alleinige Aktionärin die Policen Direkt GmbH ist, am heutigen Tag einen Vertrag über den Verkauf sämtlicher von der Augur Financial Holding Vier GmbH & Co. KG an der cash.life AG gehaltenen Aktien (die einem Anteil am Grundkapital der cash.life AG von ca. 91,75 % entsprechen) abgeschlossen haben und dass die Übertragung der betreffenden Aktien erst mit Kaufpreiszahlung erfolge.
Dem Vorstand der cash.life AG wurden heute zudem Amtsniederlegungserklärungen der beiden Aufsichtsratsmitglieder Skrzypek und Dittrich vorgelegt, in denen diese die Niederlegung ihrer Ämter mit sofortiger Wirkung erklärt haben. Dem Vorstand wurde in diesem Zusammenhang heute ebenfalls mitgeteilt, dass Verkäufer und Erwerber anregen, dass der Vorstand der cash.life AG die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats beantragt und dafür Herrn Sebastian Siebert und Herrn Max Ahlers zur Bestellung vorschlägt.
Der Vorstand der cash.life AG wurde am heutigen Tage ebenfalls schriftlich darüber informiert, dass der Vorstand des Erwerbers, ectus 80. AG, plane, die cash.life AG (als übertragende Gesellschaft) auf ectus 80. AG (als übernehmende Gesellschaft) zu verschmelzen und von den Regelungen des § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG Gebrauch zu machen und an den Vorstand der cash.life AG das Verlangen zu richten, die Hauptversammlung der cash.life AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sogenannter verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).
Der Vorstand
Montag, 14. März 2022
Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen
Düsseldorf, März 2022: Die nun in achter Auflage erscheinende Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen zeigt die Entwicklung der Bewertungspraxis bei Squeeze-outs, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Verschmelzungen und Rechtsformwechseln in den Jahren 2010 bis 2021.
Mit 44 % aller Squeeze-out-Maßnahmen erreichte der der Anteil verschmelzungsrechtliche Squeeze-out im Jahr 2021 seinen Höchststand, erläutert WP Dr. Jochen Beumer.
Die Studie stellen wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung und stehen Ihnen gerne für den Austausch oder Rückfragen zur Verfügung:
Studie Bewertungspraxis 2021
Die englische Fassung finden Sie hier.
Weiteres Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,70
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:
Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 1,70 EUR je Recht, zuzüglich 20,00 EUR Depotübertragungspauschale ab 200 Rechten Mindeststückzahl: 100 Rechte
(...)
Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen.
AdAR-Stellungnahme zu den geplanten Kodexänderungen
Der interessierten Öffentlichkeit wurde, wie bereits in der Vergangenheit gehandhabt, im Hinblick auf die geplanten Anpassungen die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2022 gegeben. Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens hat der Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. (AdAR) gerne wahrgenommen, um sich zu den vorgeschlagenen Neuerungen im DCGK zu äußern. Der Fokus der Stellungnahme bezieht sich dabei auf Änderungen, welche den Aufsichtsrat sowie den Vorstand betreffen.
Wir freuen uns hier eine Ausarbeitung der Stellungnahme gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem in 2021 neu zusammengefügten erweiterten Vorstand von AdAR erzielt zu haben.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Kodex werden vom AdAR überwiegend begrüßt und stellen eine konsequente Weiterentwicklung des DCGK dar. Die Anpassungen erscheinen im Kern geeignet, auch die weitere Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit voranzutreiben und das nunmehr allseits betonte und auch gesetzlich verankerte Leitbild der Nachhaltigkeit im Governance-System strukturell weitergehend zu verorten und auch zum Inhalt einer gewissenhaften Aufsichtsratstätigkeit unter Berücksichtigung einer verantwortungsbewussten Unternehmenskultur zu machen. Jedoch besteht im Detail die Sorge, das gerade Aspekte der Führungskultur und Ethik in der Unternehmensführung zu sehr „technisch“ und „systemisch“ betrachtet und auch adressiert werden, während beispielsweise Compliance ein viel weitergehendes Verständnis beschreibt, als „nur“ deren systemische Umsetzung und auch die Unternehmensbezogenheit der jeweiligen Ausgestaltungsmöglichkeiten stärkere Betonung finden sollte. Die Stärkung des Bewusstseins für Nachhaltigkeit und auch nachhaltige Unternehmensführung wird also ausdrücklich begrüßt, sollte jedoch gleichfalls unternehmensbezogener adressiert werden.
Quelle: Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. - AdAR
Donnerstag, 10. März 2022
Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
- AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
- AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022 (Fristende am 9. Mai 2022)
- alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
- Aves One AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
- Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
- Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
- FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
- GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
- HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
- HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
- KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
- KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
- MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
- RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
- Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
- Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021 (Fristende: 28. März 2022)
- SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 8. April 2022
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022 (Fristende: 3. Mai 2022)
- Tele Columbus AG: Squeeze-out?
- TLG IMMOBILIEN AG
- wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022
- Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
- Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
- zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Nucletron Electronic AG: Widerruf der Zulassung zum Handel im Regulierten Markt
München, 8. März 2022 - Die Börse München hat dem Antrag der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft mit der WKN 678960 zum Handel im Regulierten Markt der Börse München stattgegeben. Der Widerruf wird mit Ablauf des 15. Juni 2022 wirksam. Die Preisfeststellung im Regulierten Markt wird mit Ablauf des 15. Juni 2022 eingestellt.
Auf Antrag der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG mit Genehmigung der Gesellschaft wird oben genanntes Wertpapier an der Börse München (Spezialistenmodell) ab dem 16. Juni 2022 in den Freiverkehr eingeführt.
München, 8. März 2022
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Mittwoch, 9. März 2022
Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause Aktiengesellschaft: OLG Jena erhöht Barabfindung auf EUR 17,87 (+ 19,13 %)
Jüchen
jetzt: Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal
Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause Aktiengesellschaft, Bad Langensalza (jetzt: Schwalmtal)
Die außerordentliche Hauptversammlung der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG („LHA AG“) (nun firmierend unter „LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause GmbH“) beschloss am 4. November 2011 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der LHA AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin LHA Holding A. und R. Krause GbR („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 15,00 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. Januar 2012 in das Handelsregister der LHA AG beim Amtsgericht Jena eingetragen und bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.
Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Mühlhausen ein. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (AZ: 1 HK O 2/12) hat das Landgericht Mühlhausen die angemessene Barabfindung mit EUR 15,00 je Aktie festgesetzt. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde von Antragstellern im vorliegenden Spruchverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht (AZ: 2 W 135/19), Jena, wurde der Beschluss des Landgerichtes Mühlhausen vom 31. Januar 2019 durch das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2022 abgeändert. Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, Jena, vom 5. Januar 2022 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:
„Thüringer Oberlandesgericht
AZ: 2 W 135/19
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
Vogel, E. u.a. (als Beschwerdesteller) und weiterer Beschwerdesteller
sowie
Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf (als gemeinsamer Vertreter gem. § 6 SpruchG)
gegen
Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal, als Beschwerdegegner
wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-Out-Verfahren
hier: Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, den Richter am Landgericht Dr. Kliebisch und den Richter am Oberlandesgericht Grüneberg auf Grund des Sachstands vom 29.12.2021 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 31. Januar 2019 – AZ: 1 HK O 2/12 wird abgeändert: Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG, Bad Langensalza (WKN: 649010) auf die LHA Holding A. und R. Krause Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Jüchen, gemäß § § 327f AktG i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 2ff SpruchG wird auf 17,87 EURO festgesetzt.
2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens, die Auslagen des gemeinsamen Vertreters und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführer zu 1-12 und 17 und 18 zu tragen. Die Beschwerdeführer zu 13-16 haben ihre Kosten selbst zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 200.000,-- EURO festgesetzt.“
Das Thüringer Oberlandesgericht, Jena, hat mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (AZ:. 2 W 135/19) hinsichtlich der Gehörsrüge der Antrag- und Beschwerdesteller zu 13-16 (...), vertreten durch den Rechtsanwalt ...) wie folgt entschieden, was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:
„Thüringer Oberlandesgericht
AZ: 2 W 135/19
Beschluss
Die Gehörsrüge der Antragsteller zu 13-16 gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 5. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens haben die Antragsteller zu 13-16 zu tragen.“Schwalmtal/Jüchen, im März 2022
(vormals: LHA A. und R. Holding GbR)
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. März 2022
Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG durchgeführt
Pratteln / Schweiz
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenenMinderheitsaktionäre
der Sport1 Medien AG, Ismaning
ISIN DE0009147207 / WKN 914720
Die ordentliche Hauptversammlung der Sport1 Medien AG vom 14. Dezember 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Highlight Communications AG, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 2. Februar 2022 in das Handelsregister der Sport1 Medien AG beim Amtsgericht München (HRB 148760) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sport1 Medien AG auf die Highlight Communications AG übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Highlight Communications AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 2,30 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Sport1 Medien AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Amtsgericht München ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sport1 Medien AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
ODDO BHF Aktiengesellschaft
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung sollten zwischenzeitlich abgewickelt sein.
Pratteln, im März 2022
Highlight Communications AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. März 2022
___________Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.
Nachbesserung zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG ausgezahlt
In dem Spruchverfahren wurde die an die ehemaligen Aktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf EUR 5,26 je Aktie festgesetzt (+ 10,04 %), siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html
Der Nachbesserungsbetrag von EUR 0,48 je Aktie wurde nunmehr ausgezahlt. Zinsen werden separat vergütet.
Dienstag, 8. März 2022
Nachbesserung zum Squeeze-out bei der Gameforge Berlin AG (früher: Frogster Interactive Pictures AG): Zahlungsaufforderung durch die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erforderlich
Wie bereits mitgeteilt, hatte das Kammergericht die Barabfindung erhöht und auf EUR 32,41 je Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgesetzt. Die Nachbesserung muss von den betroffenen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären aktiv eingefordert werden. Eine automatische Zahlung (wie sonst üblich) erfolgt nicht.
Die Gameforge AG hat hierzu folgende Hinweise veröffentlicht:
Erneutes Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,80
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Petrus Advisers Ltd. Ltd. Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Anrechte zu den folgenden Konditionen:Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Petrus Advisers Ltd.
Abfindungspreis: 1,80 EUR je Stück
Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. (...)
IVA Schwerpunktfragen 2022 veröffentlicht
Quelle: IVA-News Nr. 03 / März 2022
IVA zur HV-Saison: Präsenzveranstaltungen gefragt - RBI geht voran
Quelle: IVA-News Nr. 03 / März 2022
IVA zu IMMOFINANZ & S IMMO - CPI wird größer und verlangt eine ao. HV bei IMMOFINANZ
Dem folgend hat die CPI PROPERTY GROUP ihren Anteil an der S IMMO bekannt gegeben. In einer Pflichtmeldung wurde der Anteil auf 42,55 % beziffert. Hier werden die 26,49 % S IMMO Aktien, welche der IMMOFINANZ gehören, zu den bereits bestehenden 16,06 % S IMMO-Aktien der CPI hinzugerechnet.
Die CPI PROPERTY GROUP hat gestern ein Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ für Wahlen in den Aufsichtsrat gestellt. Der Aufsichtsrat der IMMOFINANZ soll sich künftig aus vier Kapitalvertretern zusammensetzen. CPI schlägt Martin Němeček und Miroslava Greštiaková als Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vor. Bettina Breiteneder, Sven Bienert, Michael Mendel und Dorothée Deuring werden ihre Mandate im Aufsichtsrat der IMMOFINANZ mit der außerordentlichen Hauptversammlung niederlegen. Das Management wird das Verlangen auf Einberufung prüfen.
Quelle: IVA-News Nr. 03 / März 2022
Montag, 7. März 2022
Konsultationsverfahren zur Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex
Dabei geht es auch um eine Stärkung der Compliance nach Wirecard, siehe auch § 91 Abs. 3 AktG.
Die VzfK hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht, abrufbar unter: http://www.vzfk.de/kodexkonsultation-2022/
Diese hat zwei Kernpunkte:
- Ausdehnung als „Orientierungsrahmen“ auf Stiftungen und Vereine ausdrücklich aussprechen. Es gibt viele mitglieder- und umsatzstarke Organisationen, bei denen der DCGK noch nicht angekommen ist. So gibt es auf der Homepage des FC Bayen München e.V. weder Satzung, noch Abstimmungsergebnisse. Der ADAC löst auch Klärungsbedarf aus. Entsprechendes gilt für die Transparenz bei vielen Stiftungen.
- Whistleblowing stärken! Die Fachwelt muss noch deutlicher sehen, dass ein funktionierendes Hinweisgebersystem im Interesse der Unternehmen liegt:
- Gefährdungslagen und Schäden früh erkennen,
- geringe Rechtsverfolgungskosten durch gehaltvolle Beweismittel
- Schonung des Betriebsklimas,
- Alternativen: Presse, Finanzamt, Staatsanwaltschaft, sonstige Behörden z.B. Kartellamt
- Versicherungen sparen Geld, günstigere Raten bei z.B. externen und kompetenten Ombudsleuten
- Hätte man bei Wirecard früher auf die Whistleblower gehört, hätte das auch die betriebs- und volkswirtschaftlichen Schäden reduziert.
Dieser wird am 11. März 2022 zu diesem Thema auf einer Tagung sprechen: https://www.zhaw.ch/storage/sml/institute-zentren/zwc/dach-compliance-tagung/flyer-dach-compliance-tagung-2022.pdf
Quelle: Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK)
Donnerstag, 3. März 2022
Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung von EUR 515,- auf EUR 1.000,-
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Mittwoch, 2. März 2022
Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
- AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
- AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022 (Fristende am 9. Mai 2022)
- alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
- Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
- Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
- Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
- FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
- GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
- HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
- HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
- KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
- KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
- MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
- RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
- Rocket Internet SE: Rückkaufangebot
- Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
- Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021 (Fristende: 28. März 2022)
- SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 8. April 2022
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022 (Fristende: 3. Mai 2022)
- Tele Columbus AG: Squeeze-out?
- TLG IMMOBILIEN AG
- wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022
- Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Übernahmeangebot zu EUR 10,22
- Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
- zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
GxP German Properties AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out
Am 8. Dezember 2021 hat die GxP German Properties AG („GxP AG“) eine ad-hoc Mitteilung darüber veröffentlicht, dass die Paccard eight GmbH („Paccard“) beabsichtigt, im Anschluss an die Umwandlung der Paccard in eine Aktiengesellschaft und den Erwerb von weiteren 1.278.672 Aktien der GxP AG von ihrer Gesellschafterin EPISO 5 Mont Acquico S.à r.l. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GxP AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit der Verschmelzung zur Aufnahme der GxP AG in die Paccard nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG („Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out“) herbeizuführen.
Paccard hat uns am gestrigen Tag mitgeteilt, dass die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft abgeschlossen wurde, dass Paccard seit dem 22. Dezember 2021 unverändert insgesamt 10.595.395 Aktien der GxP AG hält (dies entspricht einem Anteil von rund 91,01 Prozent des Grundkapitals der GxP AG) und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist und dass sie förmlich verlangt, das Verfahren zum Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out durchzuführen und insbesondere innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen Paccard und der GxP AG die Hauptversammlung der GxP AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GxP AG beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag soll eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der GxP AG als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll.
Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Paccard den übrigen Aktionären der GxP AG für die Übertragung der Aktien der GxP AG auf Paccard gewähren wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
GxP AG unterstützt auch weiterhin den Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out und nimmt die seitens der GxP AG zur Vorbereitung und Durchführung des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs erforderlichen Maßnahmen vor.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der i:FAO Aktiengesellschaft: Verhandlung am 29. September 2022
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der i:FAO Aktiengesellschaft hat das LG Frankfurt am Main Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 29. September 2022, 10:00 Uhr, anberaumt.
Die Antragsgegnerin kann bis zum 4. April 2022 zu dem Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen. Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier hatte als gemeinsamer Vertreter insbesondere auf den deutlich höheren durchschnittlichen Aktienkurs vor der Ankündigung des Squeeze-outs verwiesen (EUR 21,73 statt der als Barabfindung angebotenen EUR 10,03).
Weber u.a. ./. Amadeus Corporate Business AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Dienstag, 1. März 2022
VzfK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
Zwei Punkte sind für die VzfK besonders wichtig:
- Es darf keine Flucht in die virtuelle Hauptversammlung geben. Im Rahmen des § 122 AktG müssen die Aktionäre eine Präsenzhauptversammlung durchsetzen können.
- Die technischen Risiken der virtuellen HV muss die Gesellschaft tragen. Kommt es zu einer Störung, gelten die Grundsätze zum rechtswidrigen Ausschluss eines teilnahmeberechtigten Aktionärs.
Die Stellungnahme kann auf der Homepage der VzfK angesehen und heruntergeladen werden:
http://www.vzfk.de/virtuelle-hauptversammlung-aktg/