Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Marktmissbrauchsverordnung
Berlin, 08. Dezember 2017 - Der Vorstand der Pelikan Aktiengesellschaft hat heute erfahren, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Pelikan Aktiengesellschaft vom 06. Oktober 2017 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Pelikan Aktiengesellschaft auf die Pelikan International Corporation Berhad mit Sitz in Shah Alam, Malaysia (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,11 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG am 07.12.2017 in das Handelsregister eingetragen wurde. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Hauptaktionärin übergegangen.
Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Pelikan Aktiengesellschaft lediglich die genannten Barabfindungsansprüche. Die Börsennotierung der Aktien der Pelikan Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung der Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die die Pelikan Aktiengesellschaft demnächst im Bundesanzeiger veröffentlichen wird.
Pelikan Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Berlin, 08. Dezember 2017 - Der Vorstand der Pelikan Aktiengesellschaft hat heute erfahren, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Pelikan Aktiengesellschaft vom 06. Oktober 2017 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Pelikan Aktiengesellschaft auf die Pelikan International Corporation Berhad mit Sitz in Shah Alam, Malaysia (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,11 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG am 07.12.2017 in das Handelsregister eingetragen wurde. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Hauptaktionärin übergegangen.
Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Pelikan Aktiengesellschaft lediglich die genannten Barabfindungsansprüche. Die Börsennotierung der Aktien der Pelikan Aktiengesellschaft wird voraussichtlich in den nächsten Tagen eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist ein Handel nur mit den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Für die Abwicklung der Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die die Pelikan Aktiengesellschaft demnächst im Bundesanzeiger veröffentlichen wird.
Pelikan Aktiengesellschaft
Der Vorstand