von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. August 2016 in dem Spruchverfahren zu dem 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der Horten AG die sowohl von Antragsteller- wie auch von Antragsgegnerseite eingelegte Beschwerden zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Anhebung von EUR 9,50 auf EUR 11,99 durch das LG Düsseldorf.
Das OLG hält fest, dass das Landgericht zutreffend im Einklang mit den Bewertungsgutachtern, dem sachverständigen Prüfer und dem Sachverständigen von der Ertragswertmethode ausgegangen sei (S. 16). Der landgerichtlichen Schätzung lag der zum Bewertungsstichtag aktuelle Bewertungsstandard IDW S 1 2000 zugrunde. Auch im Lichte der Stinnes-Entscheidung des BGH (BGHZ 207, 114 ff.) sei es nicht geboten - wie von der Antragsgegnerin gefordert - eine Bewertung auf der Grundlage des erst danach veröffentlichten IDW S 1 2005 vorzunehmen. Der Begründung des BGH-Beschlusses lasse sich kein "Normbefehl" entnehmen, den aktuelleren Bewertungsstandard S 1 2005 anzuwenden (S. 17). Die Entscheidung über die Anwendung der neuen Berechnungsweise bleibe dem Tatrichter vorbehalten. Hierbei seien der Gewinn an Genauigkeit mit dem weiteren verfahrensrechtlichen Aufwand abzuwägen. Da für die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe sich auf der Basis des IDW S 1 2005 eine rechtlich erhebliche Wertabweichung ergeben könnte, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, würde sich das Verfahren weiter verzögern. Dies sei auch angesichts des Verlaufs und der bisherigen Dauer des Verfahrens nicht mehr vertretbar (S. 18).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016, Az. I-26 W 17/13 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az. 33 O 134/06
Scholz u.a. ./. ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH u.a.
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegner, Horten GmbH (vormals: Horten AG) und ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. August 2016 in dem Spruchverfahren zu dem 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der Horten AG die sowohl von Antragsteller- wie auch von Antragsgegnerseite eingelegte Beschwerden zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Anhebung von EUR 9,50 auf EUR 11,99 durch das LG Düsseldorf.
Das OLG hält fest, dass das Landgericht zutreffend im Einklang mit den Bewertungsgutachtern, dem sachverständigen Prüfer und dem Sachverständigen von der Ertragswertmethode ausgegangen sei (S. 16). Der landgerichtlichen Schätzung lag der zum Bewertungsstichtag aktuelle Bewertungsstandard IDW S 1 2000 zugrunde. Auch im Lichte der Stinnes-Entscheidung des BGH (BGHZ 207, 114 ff.) sei es nicht geboten - wie von der Antragsgegnerin gefordert - eine Bewertung auf der Grundlage des erst danach veröffentlichten IDW S 1 2005 vorzunehmen. Der Begründung des BGH-Beschlusses lasse sich kein "Normbefehl" entnehmen, den aktuelleren Bewertungsstandard S 1 2005 anzuwenden (S. 17). Die Entscheidung über die Anwendung der neuen Berechnungsweise bleibe dem Tatrichter vorbehalten. Hierbei seien der Gewinn an Genauigkeit mit dem weiteren verfahrensrechtlichen Aufwand abzuwägen. Da für die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe sich auf der Basis des IDW S 1 2005 eine rechtlich erhebliche Wertabweichung ergeben könnte, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, würde sich das Verfahren weiter verzögern. Dies sei auch angesichts des Verlaufs und der bisherigen Dauer des Verfahrens nicht mehr vertretbar (S. 18).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016, Az. I-26 W 17/13 AktE
LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az. 33 O 134/06
Scholz u.a. ./. ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH u.a.
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegner, Horten GmbH (vormals: Horten AG) und ASSET Immobilienbeteiligungen GmbH: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf