Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Dienstag, 6. Oktober 2015
Montag, 5. Oktober 2015
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG erstinstanzlich ohne Erhöhung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. September 2015 die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG, Schlüchtern, zurückgewiesen. Es hat die Beschwerde nur bei einem Beschwerdewert in Höhe von mehr als EUR 600,- zugelassen.
Nach Ansicht des Landgerichts sind die Anträge zwar zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich der Antragsfrist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auf die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft und deren Bekanntmachung abgestellt (S. 11).
Bezüglich der Höhe der Abfindung stellt das LG Frankfurt a.M. - wie bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen - maßgeblich auf den Börsenkurs als "marktorientierte Wertermittlung" und nicht auf das in Spruchverfahren üblicherweise verwendete Ertragswertverfahren ab (Ermittlung des Barwerts der künftigen Unternehmenserträge). Der Ertragswert sei im Verhältnis zum Börsenwert nicht der richtigere oder "wahre" Wert, sondern lediglich ein mithilfe einer andren Methode gefundener Wert (S. 24). Für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gebe es nicht den Grundsatz der Meistbegünstigung (S. 13). Der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordere es auch nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten Prüfer einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen (S. 15). Im vorliegenden Fall bringe die von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter gewünschte Neubegutachtung keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Zu einer weiteren Sachaufklärung bestehe keine Veranlassung. Börsenkursen sei tendenziell eine größere Aussagekraft für den "wahren Wert" des Unternehmens zuzugestehen als Schätzungen von Sachverständigen (S. 24).
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. September 2015 die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG, Schlüchtern, zurückgewiesen. Es hat die Beschwerde nur bei einem Beschwerdewert in Höhe von mehr als EUR 600,- zugelassen.
Nach Ansicht des Landgerichts sind die Anträge zwar zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich der Antragsfrist bei einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auf die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft und deren Bekanntmachung abgestellt (S. 11).
Bezüglich der Höhe der Abfindung stellt das LG Frankfurt a.M. - wie bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen - maßgeblich auf den Börsenkurs als "marktorientierte Wertermittlung" und nicht auf das in Spruchverfahren üblicherweise verwendete Ertragswertverfahren ab (Ermittlung des Barwerts der künftigen Unternehmenserträge). Der Ertragswert sei im Verhältnis zum Börsenwert nicht der richtigere oder "wahre" Wert, sondern lediglich ein mithilfe einer andren Methode gefundener Wert (S. 24). Für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gebe es nicht den Grundsatz der Meistbegünstigung (S. 13). Der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordere es auch nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten Prüfer einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen (S. 15). Im vorliegenden Fall bringe die von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter gewünschte Neubegutachtung keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Zu einer weiteren Sachaufklärung bestehe keine Veranlassung. Börsenkursen sei tendenziell eine größere Aussagekraft für den "wahren Wert" des Unternehmens zuzugestehen als Schätzungen von Sachverständigen (S. 24).
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
Unendliche Geschichte: Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG
In dem seit mehr als zwölf Jahren beim Landgericht Dortmund laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG hatte die Antragsgegnerin eine Aussetzung des Verfahrens beantragt. Dies hatte das Landgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2015 zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Diese ist nunmehr beim OLG Düsseldorf unter dem Az. I-26 W 14/15 AktE anhängig.
Wann in diesem Verfahren eine Sachentscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Mehrere Antragsteller haben angesichts der überlangen Dauer des Verfahrens Verzögerungsrügen erhoben (§ 198 Abs. 3 GVG).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 14/15 AktE
LG Dortmund, Az. 20 O 513/03
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH
Wann in diesem Verfahren eine Sachentscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Mehrere Antragsteller haben angesichts der überlangen Dauer des Verfahrens Verzögerungsrügen erhoben (§ 198 Abs. 3 GVG).
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 14/15 AktE
LG Dortmund, Az. 20 O 513/03
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH
Freitag, 2. Oktober 2015
Literatur: Puszkajler/Sekera-Terplan zur Reform des Spruchverfahrens
Puszkajler/Sekera-Terplan, Reform des Spruchverfahrens?, NZG 2015, 1055 ff
ma - Dem sehr interessanten Beitrag der beiden ausgewiesenen Autoren, ein mit Spruchverfahren befasster Vorsitzender Richter am OLG München a.D. und ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, liegt eine Untersuchung der im Zeitraum 2002 bis Juni 2015 veröffentlichten beendeten Spruchverfahren zugrunde. Die Dauer der Spruchverfahren habe sich deutlich verkürzt und die zugesprochenen Zuzahlungen seien - vor allem seit 2011- erheblich zurückgegangen.
Die Autoren diskutieren zahlreiche Reformansätze. Das OLG als Einganginstanz wird abgelehnt, da dies keine spürbare Verfahrenbeschleunigung bringe und mit einer Einbuße an materieller Gerechtigkeit verbunden sei. Sie sprechen sich für eine länderübergreifende Konzentration auf wenige Gerichtsorte aus, etwa bei den Gerichten an der Börsenplätzen. Begrüßt wird der Vorschlag, einen Mehrheitsvergleich einzuführen (bei einer Akzeptanzquote von 90% der Antragsteller). Die Verfahrensdauer sei durch das SpruchG hinreichend verkürzt worden. Angeregt wird lediglich, das Abhilfeverfahren bei der Beschwerde abzuschaffen. Durch unmittelbare Einlegung der Beschwerde beim OLG könnten ein bis zwei Monate Zeit gewonnen werden. Die für die Unternehmensbewertung verwendeten Daten sollten von der Antragsgegnerin in einem "Datenraum" bereitgestellt werden, auf den ausschließlich das Gericht und ein gerichtlicher Sachverständiger Zugriff habe. Bei strittigen Bewertungsfragen mit erheblicher Auswirkung auf den Anteilswert solle ein mit der Bewertung noch nicht vorbefasster gerichtlicher Sachverständiger hinzuzuziehen sein.
ma - Dem sehr interessanten Beitrag der beiden ausgewiesenen Autoren, ein mit Spruchverfahren befasster Vorsitzender Richter am OLG München a.D. und ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, liegt eine Untersuchung der im Zeitraum 2002 bis Juni 2015 veröffentlichten beendeten Spruchverfahren zugrunde. Die Dauer der Spruchverfahren habe sich deutlich verkürzt und die zugesprochenen Zuzahlungen seien - vor allem seit 2011- erheblich zurückgegangen.
Die Autoren diskutieren zahlreiche Reformansätze. Das OLG als Einganginstanz wird abgelehnt, da dies keine spürbare Verfahrenbeschleunigung bringe und mit einer Einbuße an materieller Gerechtigkeit verbunden sei. Sie sprechen sich für eine länderübergreifende Konzentration auf wenige Gerichtsorte aus, etwa bei den Gerichten an der Börsenplätzen. Begrüßt wird der Vorschlag, einen Mehrheitsvergleich einzuführen (bei einer Akzeptanzquote von 90% der Antragsteller). Die Verfahrensdauer sei durch das SpruchG hinreichend verkürzt worden. Angeregt wird lediglich, das Abhilfeverfahren bei der Beschwerde abzuschaffen. Durch unmittelbare Einlegung der Beschwerde beim OLG könnten ein bis zwei Monate Zeit gewonnen werden. Die für die Unternehmensbewertung verwendeten Daten sollten von der Antragsgegnerin in einem "Datenraum" bereitgestellt werden, auf den ausschließlich das Gericht und ein gerichtlicher Sachverständiger Zugriff habe. Bei strittigen Bewertungsfragen mit erheblicher Auswirkung auf den Anteilswert solle ein mit der Bewertung noch nicht vorbefasster gerichtlicher Sachverständiger hinzuzuziehen sein.
Delisting-Neuregelung vom Bundestag beschlossen
Bundestagsbeschlüsse am 1. Oktober
Transparenz im Wertpapierbereich: Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 1. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (18/5010, 18/5272) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/6220) angenommen. Die Transparenzrichtlinie von 2004 ist die Vorgabe der EU zur Harmonisierung der Transparenzanforderung in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Sie wurde 2013 durch eine Änderungsrichtlinie angepasst. Diese Änderungen werden mit dem Gesetz in deutsches Recht umgesetzt. Unter anderem wurden die Vorgaben zur Umsetzung des Herkunftsstaatsprinzips überarbeitet, die Meldepflichten bei Erwerb oder Veräußerung bedeutender Beteiligungen, vor allem beim Einsatz von Finanzinstrumenten, geändert, und Buß- und Ordnungsgelder für bestimmte Verstöße gegen Transparenzpflichten erhöht. Künftig entfallen Zwischenmitteilungen im Bereich der sogenannten Regelpublizität. Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, werden verpflichtet, jährlich einen Zahlungsbericht zu veröffentlichen. Weitere Änderungen betreffen die Befreiung von Erlöspools von der Versicherungssteuer, die Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, den Anlegerschutz beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt und die Ermöglichung eines elektronischen Verfahrens für Stimmrechtsänderungen. Gegen das Votum der Opposition scheiterte ein gemeinsamer Entschließungsantrag der Linken und der Grünen (18/6221), in dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, über die zu erwartenden Berichtspflichten hinaus die Verpflichtung zur Veröffentlichung länderspezifischer Daten auf international tätige Unternehmen aller Branchen auszuweiten und sich dabei an der Position des Europäischen Parlaments zur langfristigen Einbeziehung der Aktionäre und der Erklärung der Unternehmensführung zu orientieren.
Quelle: Bundestag
Transparenz im Wertpapierbereich: Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 1. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (18/5010, 18/5272) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/6220) angenommen. Die Transparenzrichtlinie von 2004 ist die Vorgabe der EU zur Harmonisierung der Transparenzanforderung in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Sie wurde 2013 durch eine Änderungsrichtlinie angepasst. Diese Änderungen werden mit dem Gesetz in deutsches Recht umgesetzt. Unter anderem wurden die Vorgaben zur Umsetzung des Herkunftsstaatsprinzips überarbeitet, die Meldepflichten bei Erwerb oder Veräußerung bedeutender Beteiligungen, vor allem beim Einsatz von Finanzinstrumenten, geändert, und Buß- und Ordnungsgelder für bestimmte Verstöße gegen Transparenzpflichten erhöht. Künftig entfallen Zwischenmitteilungen im Bereich der sogenannten Regelpublizität. Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, werden verpflichtet, jährlich einen Zahlungsbericht zu veröffentlichen. Weitere Änderungen betreffen die Befreiung von Erlöspools von der Versicherungssteuer, die Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, den Anlegerschutz beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt und die Ermöglichung eines elektronischen Verfahrens für Stimmrechtsänderungen. Gegen das Votum der Opposition scheiterte ein gemeinsamer Entschließungsantrag der Linken und der Grünen (18/6221), in dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, über die zu erwartenden Berichtspflichten hinaus die Verpflichtung zur Veröffentlichung länderspezifischer Daten auf international tätige Unternehmen aller Branchen auszuweiten und sich dabei an der Position des Europäischen Parlaments zur langfristigen Einbeziehung der Aktionäre und der Erklärung der Unternehmensführung zu orientieren.
Quelle: Bundestag
Donnerstag, 1. Oktober 2015
Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CinemaxX Aktiengesellschaft
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg hat das Landgericht Hamburg einen Verhandlungstermin auf den 2. Oktober 2015, 10:00 Uhr, anberaumt.
Bei diesem Termin soll Herr Dr. Thoralf Erb, c/o RBS, zu dem Gutachten über den Unternehmenswert der Gesellschaft als "sachverständiger Zeuge" einvernommen werden.
LG Hamburg, Az. 412 HKO 16/14
Zürn u.a. ./. Vue Beteiligungs GmbH
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Prof. Dr. Helmut Weingärnter, Vorsitzender Richter am LG a.D, 44309 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vue Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 60p329 Frankfurt am Main(zuvor: Rechtsanwälte Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, 60322 Frankfurt am Main)
Bei diesem Termin soll Herr Dr. Thoralf Erb, c/o RBS, zu dem Gutachten über den Unternehmenswert der Gesellschaft als "sachverständiger Zeuge" einvernommen werden.
LG Hamburg, Az. 412 HKO 16/14
Zürn u.a. ./. Vue Beteiligungs GmbH
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Prof. Dr. Helmut Weingärnter, Vorsitzender Richter am LG a.D, 44309 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vue Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 60p329 Frankfurt am Main(zuvor: Rechtsanwälte Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, 60322 Frankfurt am Main)
MeVis Medical Solutions AG: Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der VMS Deutschland Holdings GmbH
Corporate News
Bremen, 30. September 2015 - Die gestrige außerordentliche Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH als herrschendem Unternehmen und der MeVis Medical Solutions AG als beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Der Beschlussvorschlag wurde mit einer Mehrheit von 98,40 % der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre angenommen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Eintragung ins Handelsregister.
Marcus Kirchhoff, Vorstandsvorsitzender der MeVis Medical Solutions AG, betont: "Die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein wichtiger Meilenstein für die Zukunft der MeVis. Er ermöglicht eine enge Zusammenarbeit zwischen MeVis und der Varian-Gruppe sowie die Umsetzung einheitlicher Organisationsstrukturen und Strategien in einem rechtssicheren Rahmen." Dr. Robert Hannemann, Finanzvorstand, ergänzt: "Für die außenstehenden Aktionäre schafft der Vertrag ebenfalls besondere Schutzmechanismen wie einen Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung von brutto 1,13 Euro / netto 0,95 Euro je Aktie oder die Möglichkeit, MeVis-Aktien gegen eine Abfindung von 19,77 Euro an die VMS zu übertragen."
Bremen, 30. September 2015 - Die gestrige außerordentliche Hauptversammlung der MeVis Medical Solutions AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH als herrschendem Unternehmen und der MeVis Medical Solutions AG als beherrschtem Unternehmen zugestimmt. Der Beschlussvorschlag wurde mit einer Mehrheit von 98,40 % der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre angenommen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Eintragung ins Handelsregister.
Marcus Kirchhoff, Vorstandsvorsitzender der MeVis Medical Solutions AG, betont: "Die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein wichtiger Meilenstein für die Zukunft der MeVis. Er ermöglicht eine enge Zusammenarbeit zwischen MeVis und der Varian-Gruppe sowie die Umsetzung einheitlicher Organisationsstrukturen und Strategien in einem rechtssicheren Rahmen." Dr. Robert Hannemann, Finanzvorstand, ergänzt: "Für die außenstehenden Aktionäre schafft der Vertrag ebenfalls besondere Schutzmechanismen wie einen Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung von brutto 1,13 Euro / netto 0,95 Euro je Aktie oder die Möglichkeit, MeVis-Aktien gegen eine Abfindung von 19,77 Euro an die VMS zu übertragen."
VBH Holding Aktiengesellschaft: VBH Holding Aktiengesellschaft kündigt Billigung des Wertpapierprospekts und Durchführung der beschlossenen Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung über bis zu EUR 26,5 Mio. mit Bezugsfrist vom 30. September bis 13. Oktober 2015 an
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Korntal-Münchingen, 28. September 2015 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat heute den Wertpapierprospekt für die von der ordentlichen Hauptversammlung der VBH Holding AG (ISIN DE000A161002 /WKN A16100) am 31. Juli 2015 beschlossene Barkapitalerhöhung und die Börsenzulassung der neuen Aktien gebilligt. Der Wertpapierprospekt wird noch heute auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vbh-holding.com) veröffentlicht.
Im Zuge der vom Vorstand der VBH Holding AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Durchführung der Kapitalerhöhung soll das derzeitige Grundkapital der Gesellschaft von nunmehr EUR 15.293.136,-- (Stand nach Kapitalherabsetzung) um bis zu EUR 20.390.848,00 durch Ausgabe von bis zu 20.390.848 Stückaktien gegen Bareinlage auf bis zu EUR 35.683.984,00 erhöht werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,30 je neuer Aktie. Die neuen Aktien haben einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00.
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien den Aktionären mittelbar über die die Emission begleitende equinet Bank AG im Verhältnis 3:4 (Stand nach Kapitalherabsetzung) zu einem Bezugspreis von EUR 1,30 je neuer Aktie zum Bezug angeboten werden (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG). Die Bezugsfrist läuft vom 30. September 2015 bis einschließlich zum 13. Oktober 2015. Es wird kein organisierter Bezugsrechtshandel eingerichtet. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Die weiteren Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung können dem Bezugsangebot entnommen werden, das voraussichtlich am 29. September 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte sind und werden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten registriert. Sie werden demzufolge dort weder angeboten noch verkauft noch direkt oder indirekt dorthin geliefert, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act 1933. Sie werden außerdem nicht in Australien, Kanada oder Japan zum Bezug angeboten werden. Inwieweit Aktionäre mit Sitz außerhalb Deutschlands von ihrer Depotbank über das Bezugsangebot informiert werden und damit auch ihr Bezugsrecht ausüben können, steht allein in der Verantwortung der jeweiligen Depotbank des Aktionärs.
Der Vorstand beabsichtigt, die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde, nach Ablauf der Bezugsfrist zum Preis von EUR 1,30 je Aktie an die Ascalon Holding GmbH zu verkaufen und, soweit die Ascalon Holding GmbH danach auf einen Anteilsbesitz von mindestens 51 % kommt, bis zu 150.000 Stück zu EUR 1,30 je Aktie der Allerthal-Werke AG zum Erwerb anzubieten.
Der Wertpapierprospekt für die Barkapitalerhöhung und die Börsenzulassung der neuen Aktien wurde heute von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligt und wird noch heute auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vbh-holding.com) veröffentlicht.
Die neuen Aktien sollen unverzüglich nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Börse Stuttgart zugelassen und an die Aktionäre geliefert werden. Die Planung des Vorstands geht derzeit davon aus, dass die Börsenzulassung am 22. Oktober 2015 und die Lieferung der neuen Aktien auf die Depots der Aktionäre unter Einbeziehung in den Börsenhandel am 23. Oktober 2015 erfolgen wird.
Der Vorstand
Korntal-Münchingen, 28. September 2015 - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat heute den Wertpapierprospekt für die von der ordentlichen Hauptversammlung der VBH Holding AG (ISIN DE000A161002 /WKN A16100) am 31. Juli 2015 beschlossene Barkapitalerhöhung und die Börsenzulassung der neuen Aktien gebilligt. Der Wertpapierprospekt wird noch heute auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vbh-holding.com) veröffentlicht.
Im Zuge der vom Vorstand der VBH Holding AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Durchführung der Kapitalerhöhung soll das derzeitige Grundkapital der Gesellschaft von nunmehr EUR 15.293.136,-- (Stand nach Kapitalherabsetzung) um bis zu EUR 20.390.848,00 durch Ausgabe von bis zu 20.390.848 Stückaktien gegen Bareinlage auf bis zu EUR 35.683.984,00 erhöht werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,30 je neuer Aktie. Die neuen Aktien haben einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00.
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien den Aktionären mittelbar über die die Emission begleitende equinet Bank AG im Verhältnis 3:4 (Stand nach Kapitalherabsetzung) zu einem Bezugspreis von EUR 1,30 je neuer Aktie zum Bezug angeboten werden (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG). Die Bezugsfrist läuft vom 30. September 2015 bis einschließlich zum 13. Oktober 2015. Es wird kein organisierter Bezugsrechtshandel eingerichtet. Ein Zu- oder Verkauf von Bezugsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. Die weiteren Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung können dem Bezugsangebot entnommen werden, das voraussichtlich am 29. September 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte sind und werden weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten registriert. Sie werden demzufolge dort weder angeboten noch verkauft noch direkt oder indirekt dorthin geliefert, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act 1933. Sie werden außerdem nicht in Australien, Kanada oder Japan zum Bezug angeboten werden. Inwieweit Aktionäre mit Sitz außerhalb Deutschlands von ihrer Depotbank über das Bezugsangebot informiert werden und damit auch ihr Bezugsrecht ausüben können, steht allein in der Verantwortung der jeweiligen Depotbank des Aktionärs.
Der Vorstand beabsichtigt, die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde, nach Ablauf der Bezugsfrist zum Preis von EUR 1,30 je Aktie an die Ascalon Holding GmbH zu verkaufen und, soweit die Ascalon Holding GmbH danach auf einen Anteilsbesitz von mindestens 51 % kommt, bis zu 150.000 Stück zu EUR 1,30 je Aktie der Allerthal-Werke AG zum Erwerb anzubieten.
Der Wertpapierprospekt für die Barkapitalerhöhung und die Börsenzulassung der neuen Aktien wurde heute von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligt und wird noch heute auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vbh-holding.com) veröffentlicht.
Die neuen Aktien sollen unverzüglich nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Börse Stuttgart zugelassen und an die Aktionäre geliefert werden. Die Planung des Vorstands geht derzeit davon aus, dass die Börsenzulassung am 22. Oktober 2015 und die Lieferung der neuen Aktien auf die Depots der Aktionäre unter Einbeziehung in den Börsenhandel am 23. Oktober 2015 erfolgen wird.
Der Vorstand
Balda AG: Verkauf des gesamten operativen Geschäfts, Ausschüttungen von 2,00 Euro je Aktie, Zustimmung der HV erforderlich
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Bad Oeynhausen, 23. September 2015 - Die Balda AG hat heute einen Kaufvertrag zum Verkauf ihres gesamten operativen Geschäfts für einen Kaufpreis von 62,9 Mio. Euro abgeschlossen. Käufer sind Erwerbergesellschaften, die von der Beteiligungsgesellschaft Paragon, München, verwaltet werden. Der Kauf umfasst sämtliche operativen Einheiten des Balda-Konzerns, nämlich die Balda Medical GmbH & Co. KG, Bad Oeynhausen, die Balda C. Brewer, Inc., und die Balda Precision, Inc., beide Kalifornien, USA, sowie die Balda Medical Systems SRL, Rumänien, und weitere Vermögensgegenstände. Der Käufer übernimmt sämtliche Mitarbeiter der operativen Einheiten sowie Mitarbeiter und Management der Balda AG. Die Balda-Gruppe soll als operative Einheit entsprechend der heutigen strategischen Ausrichtung fortgeführt und weiter ausgebaut werden. Insgesamt fließt der Gesellschaft aus dem Verkauf (einschließlich des auszuschüttenden Gewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr) ein Bruttobetrag (vor Freistellungen, Steuern und Kosten) von circa 66,7 Mio. Euro zu.
Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG sowie der Kartellfreigabe. Der Vorstand wird in Kürze zu der für den 19. November 2015 geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2015 einladen. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen zudem, eine Dividende von 1,10 Euro je Aktie vorzuschlagen. Des Weiteren planen Vorstand und Aufsichtsrat, bei Zustimmung zum Kaufvertrag das Grundkapital von derzeit 58.890.636,00 Euro auf 5.889.063,00 Euro herabzusetzen und das so freigewordene Grundkapital an die Aktionäre zurückzuzahlen. Dies entspricht einem Betrag von weiteren 0,90 Euro je derzeitiger Aktie.
Die Hauptversammlung soll in diesem Zusammenhang auch über eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und des Firmennamens beschließen.
Bad Oeynhausen, 23. September 2015 - Die Balda AG hat heute einen Kaufvertrag zum Verkauf ihres gesamten operativen Geschäfts für einen Kaufpreis von 62,9 Mio. Euro abgeschlossen. Käufer sind Erwerbergesellschaften, die von der Beteiligungsgesellschaft Paragon, München, verwaltet werden. Der Kauf umfasst sämtliche operativen Einheiten des Balda-Konzerns, nämlich die Balda Medical GmbH & Co. KG, Bad Oeynhausen, die Balda C. Brewer, Inc., und die Balda Precision, Inc., beide Kalifornien, USA, sowie die Balda Medical Systems SRL, Rumänien, und weitere Vermögensgegenstände. Der Käufer übernimmt sämtliche Mitarbeiter der operativen Einheiten sowie Mitarbeiter und Management der Balda AG. Die Balda-Gruppe soll als operative Einheit entsprechend der heutigen strategischen Ausrichtung fortgeführt und weiter ausgebaut werden. Insgesamt fließt der Gesellschaft aus dem Verkauf (einschließlich des auszuschüttenden Gewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr) ein Bruttobetrag (vor Freistellungen, Steuern und Kosten) von circa 66,7 Mio. Euro zu.
Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG sowie der Kartellfreigabe. Der Vorstand wird in Kürze zu der für den 19. November 2015 geplanten ordentlichen Hauptversammlung 2015 einladen. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen zudem, eine Dividende von 1,10 Euro je Aktie vorzuschlagen. Des Weiteren planen Vorstand und Aufsichtsrat, bei Zustimmung zum Kaufvertrag das Grundkapital von derzeit 58.890.636,00 Euro auf 5.889.063,00 Euro herabzusetzen und das so freigewordene Grundkapital an die Aktionäre zurückzuzahlen. Dies entspricht einem Betrag von weiteren 0,90 Euro je derzeitiger Aktie.
Die Hauptversammlung soll in diesem Zusammenhang auch über eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und des Firmennamens beschließen.
Delisting-Neuregelung: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Änderungsantrag zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie“ mit Stand 29. September 2015 ist abrufbar unter:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/delisting-neuregelung-anderungsantrag.html
Dieser heute, am 30. September 2015, vom Bundestag-Finanzausschuss abgesegnete Entwurf entspricht der bereits kolportierten, von den Aktionärsvereinigungen DSW (SpruchZ 2015, 355) und SdK (SpruchZ 2015, 356) sowie von der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (SpruchZ 2015, 339) heftig kritisierten Kompromisslösung. Die für morgen, den 1. Oktober 2015, vorgesehene Beschlussfassung im Bundestag dürfte allerdings nur noch eine Formsache sein.
Von der früheren Rechtslage nach der Macrotron-Rechtfortbildung, die der DAV vorgeschlagen hatte, in Gesetzesfirm „zu gießen“ (SpruchZ 2015, 359), bleibt somit nur die bloße Verpflichtung zu einem Angebot übrig. Sowohl der nach der Macrotron-Trias erforderliche Hauptversammlungsbeschluss wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg. Das Schutzniveau für die betroffenen Anleger wird damit im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich abgesenkt. Wenigstens soll im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag ein vorhergehendes Übernahmeangebot die Pflicht zur Abfindung nicht entfallen lassen.
Die Höhe der Abfindung soll sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren. Der für Unternehmensbewertungen üblicherweise verwendete Ertragswert eines Unternehmens als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung der Aktionäre spielt nach dem Willen der Koalitionspartner praktisch keine Rolle mehr. Dieser soll nur dann maßgeblich sein, wenn gegen Ad-hoc-Meldepflichten verstoßen wurde oder eine Manipulationen des Aktienkurses nachgewiesen werden kann (was praktisch nicht denkbar ist: Wie soll ein Minderheitsaktionär eine strafrechtlich relevante Kursmanipulation beweisen können?). Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte in dem Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die Neuregelung Manipulationen nicht verhindern könne.
Fazit: Eine effektive gerichtliche Überprüfung ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Aktionäre werden bezüglich eines Delistings gar nicht mehr gefragt wie früher, sondern der Vorstand entscheidet alleine. Insgesamt stellt sich somit die Neuregelung als deutlichen Rückschritt im Vergleich zu der mehr als ein Jahrzehnt geltenden Rechtslage nach der Macrotron-Rechtsfortbildung dar.
Auch die „Nachbesserung“, dass statt auf einen 3-Monats-Durchschittskurs nunmehr nach dem Kompromiss auf ein 6-Monats-Durchschnittskurs abgestellt werden soll, stellt eher eine „Verschlimmbesserung“ dar. In den meisten Fällen dürfte dies zu einer nochmals niedrigeren Abfindung für die Minderheitsaktionäre führen, was die ganze Sache für die Großaktionäre billiger und attraktiver macht.
Der Änderungsantrag zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie“ mit Stand 29. September 2015 ist abrufbar unter:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/delisting-neuregelung-anderungsantrag.html
Dieser heute, am 30. September 2015, vom Bundestag-Finanzausschuss abgesegnete Entwurf entspricht der bereits kolportierten, von den Aktionärsvereinigungen DSW (SpruchZ 2015, 355) und SdK (SpruchZ 2015, 356) sowie von der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (SpruchZ 2015, 339) heftig kritisierten Kompromisslösung. Die für morgen, den 1. Oktober 2015, vorgesehene Beschlussfassung im Bundestag dürfte allerdings nur noch eine Formsache sein.
Von der früheren Rechtslage nach der Macrotron-Rechtfortbildung, die der DAV vorgeschlagen hatte, in Gesetzesfirm „zu gießen“ (SpruchZ 2015, 359), bleibt somit nur die bloße Verpflichtung zu einem Angebot übrig. Sowohl der nach der Macrotron-Trias erforderliche Hauptversammlungsbeschluss wie auch die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Überprüfung fallen weg. Das Schutzniveau für die betroffenen Anleger wird damit im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich abgesenkt. Wenigstens soll im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag ein vorhergehendes Übernahmeangebot die Pflicht zur Abfindung nicht entfallen lassen.
Die Höhe der Abfindung soll sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren. Der für Unternehmensbewertungen üblicherweise verwendete Ertragswert eines Unternehmens als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung der Aktionäre spielt nach dem Willen der Koalitionspartner praktisch keine Rolle mehr. Dieser soll nur dann maßgeblich sein, wenn gegen Ad-hoc-Meldepflichten verstoßen wurde oder eine Manipulationen des Aktienkurses nachgewiesen werden kann (was praktisch nicht denkbar ist: Wie soll ein Minderheitsaktionär eine strafrechtlich relevante Kursmanipulation beweisen können?). Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte in dem Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die Neuregelung Manipulationen nicht verhindern könne.
Fazit: Eine effektive gerichtliche Überprüfung ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Aktionäre werden bezüglich eines Delistings gar nicht mehr gefragt wie früher, sondern der Vorstand entscheidet alleine. Insgesamt stellt sich somit die Neuregelung als deutlichen Rückschritt im Vergleich zu der mehr als ein Jahrzehnt geltenden Rechtslage nach der Macrotron-Rechtsfortbildung dar.
Auch die „Nachbesserung“, dass statt auf einen 3-Monats-Durchschittskurs nunmehr nach dem Kompromiss auf ein 6-Monats-Durchschnittskurs abgestellt werden soll, stellt eher eine „Verschlimmbesserung“ dar. In den meisten Fällen dürfte dies zu einer nochmals niedrigeren Abfindung für die Minderheitsaktionäre führen, was die ganze Sache für die Großaktionäre billiger und attraktiver macht.
Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft
Auf der ao. Hauptversammlung der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft am 6. November 2015 soll ein Squeeze-out beschlossen werden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der Garfunkel Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 101898 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 23,71 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die Garfunkel Holding GmbH übertragen.“
Mittwoch, 30. September 2015
Deutscher Bundestag: Zustimmung zur Finanztransparenz
Finanzen/Ausschuss - 30.09.2015
Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (18/5010, 18/5272) in nationales Recht zugestimmt. Für den zuvor mit 14 Anträgen von der Koalition noch geänderten Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Mit dem Gesetz sollen Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten von Wertpapieren in der EU weiter harmonisiert und Meldepflichten bei Erwerb beziehungsweise Veräußerung bedeutender Beteiligungen geändert werden.
Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion lobte, mit dem Gesetz würden die Sicherheit und die Transparenz auf dem Kapitalmarkt sowie der Anlegerschutz deutlich verbessert. Nachdem die Meldepflichten bei Erwerb beziehungsweise Veräußerung von Wertpapieren bereits verschärft worden seien, würden jetzt auch effektive Sanktionen bei Verstößen eingeführt. Waren Bußgelder bisher auf höchstens eine Million Euro begrenzt, so würden diese jetzt von der Umsatzhöhe des betreffenden Unternehmens abhängig gemacht. Möglich sei auch ein Verlust der Stimmrechte für Aktionäre bei Verstößen gegen die Meldepflicht.
In dem Gesetz geht es auch um das sogenannte "Delisting" von Aktiengesellschaften. Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Aktien bisher an der Börse gehandelt werden, von der Börse genommen werden. Künftig soll den freien Aktionären eine Abfindung angeboten werden müssen. Die Höhe der Abfindung soll sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren. Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion bezeichnete die getroffenen Maßnahmen als dringend erforderlich, um eine Lücke im Anlegerschutz zu schließen. Auf die Forderungen mehrerer Verbände in der öffentlichen Anhörung, statt des Börsenwertes den Ertragswert eines Unternehmens zur Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung der freien Aktionäre zu machen, reagierte die Unionsfraktion mit dem Hinweis, dies sei nicht sachgerecht, weil der Aktionär nur die Handelsmöglichkeit der Aktie beim Delisting verliere, aber Inhaber des Wertpapiers bleibe. Sollten sich aber Manipulationen des Aktienkurses herausstellen, könne nach dem Ertragswert entschädigt werden. Zur Begrenzung der Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und deren Auswirkungen auf das deutsche girocard-System soll die Regierung prüfen, ob weiterer Gesetzgebungsbedarf besteht. Die Bankenverbände hatten in der Anhörung vor höheren Kartenpreisen für Verbraucher gewarnt.
Eine Überprüfung der Regelung zu den Interbankenentgelten wurde auch von der SPD-Fraktion unterstützt. Es gehe hier um ein Volumen von sechs Milliarden Euro. Die SPD-Fraktion würdigte ebenfalls die mit dem Gesetz erreichten Verbesserungen für die deutschen Reeder, deren Erlöspools (gemeinsam betriebene Schiffe) von der Versicherungsteuer befreit werden. Es sei mehr Sicherheit für die Anleger erreicht worden, so ein Sprecher der SPD-Fraktion zum Gesetzentwurfs insgesamt.
Die Linksfraktion erkannte zwar Verbesserungen bei den Sanktionen wegen Verstößen gegen die Meldepflicht an, die neuen Bußgeldhöhen gingen ihr aber noch nicht weit genug. Begrüßt wurde die Aufhebung der Pflicht zur Veröffentlichung von Quartalsberichten durch die Unternehmen.
Der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gingen die Transparenzpflichten nicht weit genug. Alle Unternehmen müssten offenlegen, in welchen Ländern sie Steuern in welcher Höhe zahlen würden. Nur so werde man die Steuergestaltungen internationaler Unternehmen in den Griff bekommen. Die Aufhebung der Versicherungsteuerpflicht für Reeder bezeichnete die Fraktion als "ordnungspolitisch fragwürdig". Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auch am gefundenen Delisting-Verfahren. Dass die Höhe der Abfindung sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren solle, könne Manipulationen nicht verhindern. In der Sechsmonatsfrist könne die Kursentwicklung auch von Zufällen geprägt sein
Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion lobte, mit dem Gesetz würden die Sicherheit und die Transparenz auf dem Kapitalmarkt sowie der Anlegerschutz deutlich verbessert. Nachdem die Meldepflichten bei Erwerb beziehungsweise Veräußerung von Wertpapieren bereits verschärft worden seien, würden jetzt auch effektive Sanktionen bei Verstößen eingeführt. Waren Bußgelder bisher auf höchstens eine Million Euro begrenzt, so würden diese jetzt von der Umsatzhöhe des betreffenden Unternehmens abhängig gemacht. Möglich sei auch ein Verlust der Stimmrechte für Aktionäre bei Verstößen gegen die Meldepflicht.
In dem Gesetz geht es auch um das sogenannte "Delisting" von Aktiengesellschaften. Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Aktien bisher an der Börse gehandelt werden, von der Börse genommen werden. Künftig soll den freien Aktionären eine Abfindung angeboten werden müssen. Die Höhe der Abfindung soll sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren. Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion bezeichnete die getroffenen Maßnahmen als dringend erforderlich, um eine Lücke im Anlegerschutz zu schließen. Auf die Forderungen mehrerer Verbände in der öffentlichen Anhörung, statt des Börsenwertes den Ertragswert eines Unternehmens zur Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung der freien Aktionäre zu machen, reagierte die Unionsfraktion mit dem Hinweis, dies sei nicht sachgerecht, weil der Aktionär nur die Handelsmöglichkeit der Aktie beim Delisting verliere, aber Inhaber des Wertpapiers bleibe. Sollten sich aber Manipulationen des Aktienkurses herausstellen, könne nach dem Ertragswert entschädigt werden. Zur Begrenzung der Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und deren Auswirkungen auf das deutsche girocard-System soll die Regierung prüfen, ob weiterer Gesetzgebungsbedarf besteht. Die Bankenverbände hatten in der Anhörung vor höheren Kartenpreisen für Verbraucher gewarnt.
Eine Überprüfung der Regelung zu den Interbankenentgelten wurde auch von der SPD-Fraktion unterstützt. Es gehe hier um ein Volumen von sechs Milliarden Euro. Die SPD-Fraktion würdigte ebenfalls die mit dem Gesetz erreichten Verbesserungen für die deutschen Reeder, deren Erlöspools (gemeinsam betriebene Schiffe) von der Versicherungsteuer befreit werden. Es sei mehr Sicherheit für die Anleger erreicht worden, so ein Sprecher der SPD-Fraktion zum Gesetzentwurfs insgesamt.
Die Linksfraktion erkannte zwar Verbesserungen bei den Sanktionen wegen Verstößen gegen die Meldepflicht an, die neuen Bußgeldhöhen gingen ihr aber noch nicht weit genug. Begrüßt wurde die Aufhebung der Pflicht zur Veröffentlichung von Quartalsberichten durch die Unternehmen.
Der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gingen die Transparenzpflichten nicht weit genug. Alle Unternehmen müssten offenlegen, in welchen Ländern sie Steuern in welcher Höhe zahlen würden. Nur so werde man die Steuergestaltungen internationaler Unternehmen in den Griff bekommen. Die Aufhebung der Versicherungsteuerpflicht für Reeder bezeichnete die Fraktion als "ordnungspolitisch fragwürdig". Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auch am gefundenen Delisting-Verfahren. Dass die Höhe der Abfindung sich an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten sechs Monate orientieren solle, könne Manipulationen nicht verhindern. In der Sechsmonatsfrist könne die Kursentwicklung auch von Zufällen geprägt sein
"Die Kuh kommt vom Eis: Delisting"
In seinem Blog "Unternehmensrechtliche Notizen" kommentiert Prof. Dr. Ulrich Noack die geplante Delisting-Neuregelung:
http://notizen.duslaw.de/die-kuh-kommt-vom-eis-delisting/
Tillmann/Middelberg: Anleger werden beim Börsenrückzug wieder entschädigt
Berlin - Unternehmen besser vor feindlichen Übernahmen geschützt
Der Finanzausschuss hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie beschlossen. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mathias Middelberg:
"Wir haben den Anlegerschutz beim Delisting - also beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse - wieder eingerichtet, nachdem durch die Rechtsprechung hier eine Schutzlücke entstanden war. Der Anleger hat künftig wieder einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dieser wird schnell und rechtssicher nach einem einfachen Verfahren, nämlich nach dem Durchschnittsbörsenkurs der letzten sechs Monate, berechnet. Das komplexe und meist langwierige Ertragswertverfahren, bei dem Gutachter den Wert bestimmen, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Börsenkurs manipuliert wurde oder das Unternehmen kursrelevante Informationen fehlerhaft veröffentlicht hat und diese den Börsenkurs wesentlich verzerrt haben.
Mit dem Gesetzentwurf stellen wir zudem sicher, dass Unternehmen künftig besser vor feindlichen Übernahmen geschützt sind. Durch die Verschärfung der kapitalmarktrechtlichen Regelungen erschweren wir das sog. Anschleichen an Unternehmen, also den verdeckten Aufbau wesentlicher Unternehmensbeteiligungen.
Auch die Sanktionen für Verstöße gegen Transparenzpflichten haben wir deutlich verschärft: Für juristische Personen sind nun Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes beziehungsweise des zweifachen der erlangten Vorteile möglich."
Hintergrund:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die notwendigen Änderungen der europäischen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht eine Umsetzung bis Ende November 2015 vor.
Der Gesetzentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen um eine gesetzliche Regelung zum sog. Delisting ergänzt. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner "Frosta"-Entscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12) seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 "Macrotron") zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft (sog. Delisting) grundlegend revidiert und entschieden, dass weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein im Spruchverfahren überprüfbares Barabfindungsgebot an die Aktionäre Voraussetzung für ein solches Delisting ist.
Im Nachgang zu der "Frosta"-Entscheidung ist die Zahl der Emittenten, die einen Widerruf der
Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt beantragt und den Rückzug vollzogen haben, stark angestiegen. Der Rückzug eines Emittenten aus dem regulierten Markt kann im Falle eines vollständigen Börsenrückzugs den Verlust der Handelbarkeit des betroffenen Wertpapiers, im Falle eines Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr (sog. Downlisting) zumindest eine Beeinträchtigung der Veräußerungschancen bedeuten. In der Zeit zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delistings kann es daher zu erheblichen Kursverlusten kommen. In der Praxis waren Kursverluste nach Ankündigung von Delisting festzustellen. Vor diesem Hintergrund erschien eine gesetzliche Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (also einschließlich des Downlistings) erforderlich.
Pressekontakt:
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de
Der Finanzausschuss hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie beschlossen. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mathias Middelberg:
"Wir haben den Anlegerschutz beim Delisting - also beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse - wieder eingerichtet, nachdem durch die Rechtsprechung hier eine Schutzlücke entstanden war. Der Anleger hat künftig wieder einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dieser wird schnell und rechtssicher nach einem einfachen Verfahren, nämlich nach dem Durchschnittsbörsenkurs der letzten sechs Monate, berechnet. Das komplexe und meist langwierige Ertragswertverfahren, bei dem Gutachter den Wert bestimmen, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Börsenkurs manipuliert wurde oder das Unternehmen kursrelevante Informationen fehlerhaft veröffentlicht hat und diese den Börsenkurs wesentlich verzerrt haben.
Mit dem Gesetzentwurf stellen wir zudem sicher, dass Unternehmen künftig besser vor feindlichen Übernahmen geschützt sind. Durch die Verschärfung der kapitalmarktrechtlichen Regelungen erschweren wir das sog. Anschleichen an Unternehmen, also den verdeckten Aufbau wesentlicher Unternehmensbeteiligungen.
Auch die Sanktionen für Verstöße gegen Transparenzpflichten haben wir deutlich verschärft: Für juristische Personen sind nun Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes beziehungsweise des zweifachen der erlangten Vorteile möglich."
Hintergrund:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die notwendigen Änderungen der europäischen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht eine Umsetzung bis Ende November 2015 vor.
Der Gesetzentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen um eine gesetzliche Regelung zum sog. Delisting ergänzt. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner "Frosta"-Entscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12) seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 "Macrotron") zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft (sog. Delisting) grundlegend revidiert und entschieden, dass weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein im Spruchverfahren überprüfbares Barabfindungsgebot an die Aktionäre Voraussetzung für ein solches Delisting ist.
Im Nachgang zu der "Frosta"-Entscheidung ist die Zahl der Emittenten, die einen Widerruf der
Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt beantragt und den Rückzug vollzogen haben, stark angestiegen. Der Rückzug eines Emittenten aus dem regulierten Markt kann im Falle eines vollständigen Börsenrückzugs den Verlust der Handelbarkeit des betroffenen Wertpapiers, im Falle eines Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr (sog. Downlisting) zumindest eine Beeinträchtigung der Veräußerungschancen bedeuten. In der Zeit zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delistings kann es daher zu erheblichen Kursverlusten kommen. In der Praxis waren Kursverluste nach Ankündigung von Delisting festzustellen. Vor diesem Hintergrund erschien eine gesetzliche Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (also einschließlich des Downlistings) erforderlich.
Pressekontakt:
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de
Sachsenmilch AG: Beschluss zum Delisting
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Leppersdorf, 29. September 2015 - Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, in Kürze zu beantragen (sogenanntes Delisting).
Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt würden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden. Derzeit rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit, dass der Handel der Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der Frankfurter Börse voraussichtlich spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse endet.
Nach dem Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt rechnet der Vorstand mit dem zeitnahen Widerruf von Amts wegen der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Börse Berlin und Stuttgart. Die Aktien der Gesellschaft würden dann nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland handelbar sein.
Leppersdorf, den 29. September 2015
Der Vorstand
Leppersdorf, 29. September 2015 - Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen regulierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, in Kürze zu beantragen (sogenanntes Delisting).
Nach positiver Bescheidung des Antrags auf Widerruf der Zulassung und Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt würden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden. Derzeit rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit, dass der Handel der Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt der Frankfurter Börse voraussichtlich spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse endet.
Nach dem Wirksamwerden der Entscheidung der Wertpapierbörse Frankfurt rechnet der Vorstand mit dem zeitnahen Widerruf von Amts wegen der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Börse Berlin und Stuttgart. Die Aktien der Gesellschaft würden dann nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland handelbar sein.
Leppersdorf, den 29. September 2015
Der Vorstand
Dienstag, 29. September 2015
Spruchverfahren zum Delisting bei der Frogster Interactive Pictures AG: Anträge nach Frosta-Entscheidung unzulässig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 8. September 2015 aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des BGH (Frosta-Entscheidung vom 8. Oktober 2013) die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen. Es dürfte sich dabei wohl um das letzte noch anhängige Delisting-Spruchverfahren gehandelt haben.
Das Vertrauen der Antragsteller in die Rechtsprechung des BGH (Macrotron-Rechtsfortbildung) hat das LG Berlin aber in seiner Kostenentscheidung berücksichtigt. So hat die Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller zu tragen.
LG Berlin, Az. 102 O 91/11.SpruchG
Wiederhold u.a. ./. Gameforge AG
22 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Diesselhorst, 10719 Berlin
Antragsgegnerin Gameforge AG anwaltlich nicht vertreten
In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 8. September 2015 aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des BGH (Frosta-Entscheidung vom 8. Oktober 2013) die Spruchanträge als unzulässig zurückgewiesen. Es dürfte sich dabei wohl um das letzte noch anhängige Delisting-Spruchverfahren gehandelt haben.
Das Vertrauen der Antragsteller in die Rechtsprechung des BGH (Macrotron-Rechtsfortbildung) hat das LG Berlin aber in seiner Kostenentscheidung berücksichtigt. So hat die Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller zu tragen.
LG Berlin, Az. 102 O 91/11.SpruchG
Wiederhold u.a. ./. Gameforge AG
22 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Diesselhorst, 10719 Berlin
Antragsgegnerin Gameforge AG anwaltlich nicht vertreten
Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GSW Immobilien AG
Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG einen Termin zur Verhandlung auf den 1. Dezember 2015, 10 Uhr angesetzt.
Nach der Verfügung vom 18. September 2015 hält das Landgericht eine Bestimmung der Abfindung auf der Basis der Ertragswerte beider Gesellschaften für zutreffend. Eine alternative Wertermittlung anhand des NAV-Verfahrens sei nicht notwendig, da der NAV den Wert eines bestandhaltenden Immobilienunternehmens für die Aktionäre nicht zutreffend widergeben könne (S. 2). Im Rahmen der Plausibilisierung könne allerdings "ohne Weiteres" auf den NAV abgestellt werden (S. 4).
Da die Planungen beider Gesellschaften gut zwei Monate vor dem Bewertungsstichtag "aktualisiert" worden sein, sei von einer Anlassbezogenheit auszugehen. Die anlassbezogenen Planungsanpassungen seien daher kritisch daraufhin zu überprüfen, ob diese unzulässiger Weise nachteilig von der tatsächlichen Unternehmensplanung abwichen.In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, das zwischen ihr und der GSW 2013 abgeschlossene Business Combination Agreement (BCA) vorzulegen.
LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 82031 Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
Nach der Verfügung vom 18. September 2015 hält das Landgericht eine Bestimmung der Abfindung auf der Basis der Ertragswerte beider Gesellschaften für zutreffend. Eine alternative Wertermittlung anhand des NAV-Verfahrens sei nicht notwendig, da der NAV den Wert eines bestandhaltenden Immobilienunternehmens für die Aktionäre nicht zutreffend widergeben könne (S. 2). Im Rahmen der Plausibilisierung könne allerdings "ohne Weiteres" auf den NAV abgestellt werden (S. 4).
Da die Planungen beider Gesellschaften gut zwei Monate vor dem Bewertungsstichtag "aktualisiert" worden sein, sei von einer Anlassbezogenheit auszugehen. Die anlassbezogenen Planungsanpassungen seien daher kritisch daraufhin zu überprüfen, ob diese unzulässiger Weise nachteilig von der tatsächlichen Unternehmensplanung abwichen.In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Antragsgegnerin aufgegeben, das zwischen ihr und der GSW 2013 abgeschlossene Business Combination Agreement (BCA) vorzulegen.
LG Berlin, Az. 102 O 49/14.SpruchG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 82031 Grünwald
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin
WirtschaftsWoche zu der geplanten Delisting-Neuregelung
"Delisting: Vom Börsenhandel einfach abgeschnitten"
Die WirtschaftsWoche berichtet über die Diskussion zu dem Gesetzesvorhaben, über das am 2. Oktober 2015 abgestimmt werden soll:
Zu dem Beitrag:
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/steuern-und-recht-kompakt-delisting-vom-boersenhandel-einfach-abgeschnitten/12363162-all.html
Die WirtschaftsWoche berichtet über die Diskussion zu dem Gesetzesvorhaben, über das am 2. Oktober 2015 abgestimmt werden soll:
Auch nach den Nachbesserungen sieht Peter Dreier, Düsseldorfer Anwalt für Kapitalmarktrecht, die Rechte von Aktionären nicht ausreichend geschützt. Die Orientierung an einem Durchschnittsbörsenkurs sei nicht angemessen: „Ein fairer Wert für die Abfindung muss über ein Gutachten ermittelt werden.“ Der Börsenkurs könne allenfalls eine Wertuntergrenze abbilden. Sei der Ertragswert des Unternehmens (der Wert der künftigen Gewinne) laut einem unabhängigen Gutachten höher, müssten die Aktionäre auch eine höhere Abfindung erhalten. Ein vom Börsenkurs abweichender Wertansatz sei bislang nur bei wenigen Ausnahmen geplant, etwa bei erfolgter Kursmanipulation. Aktionäre wären aber in der Praxis kaum in der Lage, solche Umstände nachzuweisen. „Das Gesetz schützt so nicht Anleger, sondern die Interessen von Unternehmenslobbyisten“, sagt Anwalt Dreier. Die erfolgten Nachbesserungen seien „reine Augenwischerei“.Als Beispiel für das Auseinanderklaffen zwischen Börsenkurs und Ertragswert wird die Kabel Deutschland Holding AG erwähnt, die der Hauptaktionär zu einem Delisting gezwungen hat.
Zu dem Beitrag:
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/steuern-und-recht-kompakt-delisting-vom-boersenhandel-einfach-abgeschnitten/12363162-all.html
Montag, 28. September 2015
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