von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main im ersten Durchgang mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung deutlich auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.htmlDas OLG Frankfurt am Main, dem die Sache aufgrund von Beschwerden mehrerer Antragsteller vorgelegt wurde, verwies das Verfahren jedoch an das Landgericht zurück. Nach Auffassung des OLG stellt der vom Landgericht als maßgeblich herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Dieser könne nicht ohne weitere Ermittlungen anhand des Börsenwerts geschätzt werden.
Das LG Frankfurt am Main hielt nach der Zurückverweisung den Aktienkurs in seinem Beschluss von 21. Februar 2025 für nicht mehr relevant. Begründet wird dies mit dem relativ hohen Bid-Ask-Spread und den erheblichen Kurssprüngen. Das Landgericht schätzte den Unternehmenswert stattdessen anhand der vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung nach dem Net Asset Value (NAV). Unter Zugrundelegung der NAV-Methode folgte das Gericht dem Sachverständigengutachten und schätzte die angemessene Barabfindung auf (maximal) EUR 69,69. Dieser vom Gericht anhand des NAV geschätzte Unternehmenswert liege nur geringfügig über der festgelegten Abfindung von EUR 69,39.
14 Antragsteller hatten gegen diese im zweiten Durchgang ergangene erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG Frankfurt am Main, bei dem die Sache zum zweiten Mal anhängig war, hat nunmehr (der ersten landgerichtlichen Entscheidung folgend) mit Beschluss vom 13. Januar 2026 die Barabfindung auf EUR 77,79 festgesetzt.
Das OLG verweist zur Begründung auf maßgeblich das Verbot der reformatio in peius (ein Verschlechterungsverbot). Demnach war das Landgericht auf die mit Beschluss vom 13. August 2020 zuerkannte Abfindung gebunden (S. 13). Entsprechend bedürfe es auch keiner Klärung der Frage, ob der Börsenkurs vorliegend als Untergrenze der Abfindung heranzuziehen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin finde das Verbot der reformatio in peius auch im Spruchverfahren grundsätzlich Anwendung (S. 15). Zwar gelte das Verschlechterungsverbot in Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die erneute Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Regel nicht. Bei dem Spruchverfahren handele es sich aber nicht um ein Amts-, sondern um ein Antragsverfahren. In Antragsverfahren ist das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung hingegen aufgrund des hier zu beachtenden Grundsatzes der reformatio in peius nicht vollständig frei. Es muss dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1422).
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Januar 2026, Az. 21 W 67/25
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2025, Az. 3-05 O 79/19
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juni 2022, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
GSK Stockmann, 80539 München (zuvor: RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen