von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Vonovia SE, eines der führenden Immobilienunternehmen in Deutschland, als herrschende Gesellschaft und die Deutsche Wohnen SE als beherrschte Gesellschaft hatten am 15. Dezember 2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, mit dem sich die Deutsche Wohnung den Weisungen der Vonovia unterstellt. Diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag haben die außerordentlichen Hauptversammlungen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE am 24. Januar 2025 bzw. am 23. Januar 2025 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist am 1. August 2025 in das für die Deutsche Wohnen zuständige Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen worden und damit wirksam geworden.
Im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags hat sich die Vonovia SE dazu verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Deutsche Wohnen SE dessen Aktien gegen Gewährung von Aktien der Vonovia SE zu erwerben (im Verhältnis von 1,00 ST : 0,795 ST). Da ein Spruchverfahren eingeleitet worden ist, können die Aktionäre der Deutsche Wohnen SE gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG noch bis zwei Monate nach Bekanntmachung der letzten Entscheidung des Spruchverfahrens im Bundesanzeiger ihre Aktien der Deutsche Wohnen SE gemäß den Bedingungen des Angebots bzw. der Entscheidung des Spruchverfahrens oder einer in diesem Zusammenhang gefundenen gütlichen Einigung in Aktien der Vonovia SE umtauschen.
Das LG Berlin II hat nunmehr die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 102 O 58/25 SpruchG verbunden.
LG Berlin II, Az. 102 O 58/25 SpruchGSusvent GmbH u.a. ./. Vonovia SE
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Vonovia SE:
Rechtsanwälte Freshfields PartG mbB, 40545 Düsseldorf
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