Emerson Electric Nederland. B.V.
Eindhoven
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Eindhoven
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Knürr AG, Arnstorf, auf die Emerson Electric Nederland B.V. im Jahr 2006 hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 246/14) mit Beschluss vom 9. Juni 2015 die Beschwerde von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 28. März 2014 (5 HK O 18925/08) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts München ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
Verkündet am 28.3.2014
"Landgericht München I
Az.: 5 HK O 18925/08
In dem Spruchverfahren
1. - 69. Antragsteller
gegen
Emerson Electric Nederland B.V., c/o Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf
Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, (...), München
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Batdorf und Handelsrichterin Betz nach mündlicher Verhandlung vom 4.2.2010 und vom 21.11.2013 am 28.3.2014 folgenden
Beschluss:
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Knürr AG zu leistende Barabfindung wird sowohl für die Stamm- als auch für die Vorzugsaktien auf € 83,84 festgesetzt. Der Betrag ist vom 16.10.2008 bis einschließlich 31.8.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1.9.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 566.220,72 festgesetzt.
Eindhoven, im Juni 2015
Emerson Electric Nederland B.V.
Die Geschäftsführung
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 566.220,72 festgesetzt.
Eindhoven, im Juni 2015
Emerson Electric Nederland B.V.
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Juni 2015
zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/squeeze-out-knurr-ag-lg-munchen-i.html