Engine Holding GmbH
Friedrichshafen
Bekanntmachung eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 39a ff. WpÜG bei der Tognum AG
Durch Rücknahme der Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof wurde der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 (Az. 3-05 O 53/11) bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2012 (Az. WpÜG 10/11), rechtskräftig und wirksam. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH übergegangen.
Der Rücknahme der Rechtsbeschwerden lag ein am 7. März 2013 geschlossener Vergleich zwischen der Engine Holding GmbH und den Rechtsbeschwerdeführern zugrunde, der nachstehend bekannt gegeben wird:
Außergerichtlicher Vergleich
zwischen
1. |
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln
Verfahrensbevollmächtigter in der Rechtsbeschwerde:
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Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe, Karlstrasse 22 - 24, 76133 Karlsruhe
- nachfolgend Beschwerdeführer zu 1 -,
2. | |
3. |
- die Beschwerdeführer zu 1, 2 und 3 zusammen nachfolgend
„die Beschwerdeführer“ -
und
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4. |
Engine Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Maybachplatz 1, 88045 Friedrichshafen
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- nachfolgend Beschwerdegegnerin -
- die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer
nachfolgend zusammen die Parteien -
nachfolgend zusammen die Parteien -
Am 11. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin gemäß § 39a WpÜG beim Landgericht Frankfurt am Main, die ihr noch nicht gehörenden, nennwertlosen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG („Tognum-Aktie“) Zug um Zug gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Tognum-Aktie zu übertragen („Wertpapierübernahmerechtlicher Squeeze-out“). Mit Beschluss vom 15. November 2011 (Az. 3-05 O 53/11) gab das Landgericht Frankfurt am Main dem Antrag der Beschwerdegegnerin statt. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Beschwerden wies das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 (Az. WpÜG 10/11) zurück. Die drei vorstehend als Beschwerdeführer zu 1, 2 und 3 Bezeichneten legten beim Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss des OLG Frankfurt am Main eine Rechtsbeschwerde ein. Das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Az. BGH II ZB 14/12 geführt.
Die Beschwerdeführer haben u.a. geltend gemacht, dass
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die Angemessenheitsvermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG im vorliegenden Wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-out die Höhe der tatsächlich angemessenen Barabfindung nicht abbildet, und
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die Voraussetzungen für einen Wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-out vorliegendenfalls nicht gegeben sind, weil die erforderliche Beteiligung von mindestens 95% der Anteile gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG erst außerhalb der weiteren Annahmefrist von der Beschwerdegegnerin erlangt worden ist.
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Die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen hat mit der Tognum Aktiengesellschaft als abhängiger Gesellschaft am 25.09.2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“) abgeschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Tognum Aktiengesellschaft wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15.11.2012 gefasst. Der Vertrag ist hiernach am 19.12.2012 in das Handelsregister der Tognum Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Ulm eingetragen worden.
Den außenstehenden Aktionären der Tognum Aktiengesellschaft ist eine Barabfindung in Höhe von EUR 26,46 je Tognum-Aktie angeboten worden. Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die von diesem Abfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, haben Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt EUR 1,85 brutto (EUR 1,61 netto) je Tognum-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr.
Aus Sicht der Beschwerdeführer hat sich die der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugrunde liegende Rechtsfrage zwischenzeitlich erledigt:
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Mit seinem Urteil vom 18.12.2012 – II ZR 198/11 -, das unter Ziffer 19 der Entscheidung das vorliegende Verfahren ausdrücklich aufführt, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob für die erforderliche Beteiligung von mindestens 95% der Anteile gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG auch auf Aktienerwerbsvorgänge außerhalb der weiteren Annahmefrist abzustellen ist, wörtlich im Zusammenhang mit dem spiegelbildlichen Andienungsrecht gemäß § 39c WpÜG festgehalten: „Zutreffend ist die Ansicht, nach der Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der erweiterten Annahmefrist zu berücksichtigen sind“ (Ziffer 22 der Entscheidung).
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Durch die zwischenzeitlich angebotene Barabfindung im Rahmen des Abschlusses des vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist, wenngleich auch in Bezug auf einen späteren Bewertungsstichtag, die Möglichkeit eröffnet worden, die Höhe der angemessenen Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Aus diesem Grunde vereinbaren die Parteien zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen das Folgende:
1. |
Erhöhung der je Tognum-Aktie gewährten Abfindung
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2. |
Beschwerderücknahme
Die Beschwerdeführer nehmen ihre beim Bundesgerichtshof unter dem Az. BGH II ZB 14/12 geführte Beschwerde zurück.
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Friedrichshafen, im März 2013
Engine Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. März 2013