Pressemitteilung der DSW
Düsseldorf/Stuttgart, 28. Januar 2025 – In der vergangenen Woche hat das Landgericht Stuttgart alle Beschwerden gegen den unter dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) erstellten Sanierungsplan für die Varta AG verworfen und auch keine erneuten Beschwerden zugelassen.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) wird nun Verfassungsbeschwerde für die von ihr vertretenen, rund 1.000 Anleger einlegen.
„Das Landgericht Stuttgart hat sich materiell mit den Argumenten der Eigentümer – also der Aktionäre – noch nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Zudem gab es keine fallbezogene Würdigung der von den Eigentümern vorgebrachten, stichhaltigen Argumentationskette. Es ist zudem erschreckend, dass den Aktionären zugleich mit einer schlicht lapidaren Argumentation der Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) versperrt wurde. Offensichtlich heiligt hier für das Landgericht der Zweck - eine zügige Sanierung - die Mittel – eine aus unserer Sicht mehr als zweifelhafte Rechtsauffassung. Der Fall Varta zeigt erneut, dass Anleger in StaRUG-Verfahren im Regen stehengelassen werden, indem man sie kalt und ohne Entschädigung enteignet. Wir werden nun den Weg zum Bundesverfassungsgericht gehen und fordern den Gesetzgeber auf, das StaRUG mit Dringlichkeit zu reformieren“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.
Kalte Enteignung
Mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist der Restrukturierungsplan für Varta rechtskräftig. Im Zuge der Sanierung sieht er unter anderem vor, das Grundkapital des Unternehmens auf null zu setzen.
In dem von der Varta AG eingereichten Restrukturierungsplan ist vorgesehen, dass es zu einem Kapitalschnitt kommt, der für alle Aktionäre gilt. Mittelbar kann aber der Großaktionär an der nachfolgend beabsichtigten Kapitalerhöhung teilnehmen, während allen anderen Aktionären ein derartiges Bezugsrecht verwehrt wird. Dies bedeutet für die freien Aktionäre den vollständigen Verlust ihres Eigentums ohne die Möglichkeit, an einer Zukunft der Varta AG zu partizipieren, obwohl Aktionäre sanierungsbereit gewesen wären.
Die Minderheitsaktionäre haben sich bereits nach Anzeige des StaRUG-Vorhabens, jedoch vor Einreichung des Restrukturierungsplanes an die Varta AG gewandt, um weiteren Einblick in die wirtschaftliche Verfassung des Unternehmens zu erhalten und auch die Bereitschaft signalisiert, sich an einer Kapitalerhöhung mit weiteren Mitteln zu beteiligen. Die Varta AG hatte den Minderheitsaktionären allerdings nur einen Bruchteil der geforderten Informationen zukommen lassen und später erklärt, dass angeblich die Gläubiger der Varta AG und ihre „neuen“ Aktionäre eine weitere Beteiligung der Minderheitsaktionäre ausgeschlossen hätten.
Informationsverweigerung = Schlechterstellung
In der Beschwerdeschrift der Minderheitsaktionäre vom 20. Dezember 2024 wurde nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die von der Varta AG verweigerten Informationen dazu führten, dass dadurch die Rechte der freien Aktionäre nicht hinreichend gewahrt werden können. „Das Landgericht Stuttgart hat in einer ebenso kurzen wie „schlanken“ Prüfung der Beschwerde und ohne sich mit der Thematik der verweigerten Informationen überhaupt auseinanderzusetzen, ausgeführt, dass die Minderheitsaktionäre ihre Benachteiligung nicht glaubhaft gemacht hätten und daher deren sofortige Beschwerde unzulässig sei. Das Landgericht hat sich dabei weder mit den prozessualen noch mit den materiellen Argumenten auseinandergesetzt“, sagt Klaus Nieding, Vizepräsident der DSW.
Das Landgericht hat zudem, da es die Beschwerde als unzulässig abgewiesen hat, auch die weitere Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gericht macht sich dabei nicht die Mühe, diesen Ausschluss zu begründen, wohl um den Planbestätigungsbeschluss rechtskräftig zu machen.
Bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hatten sich die freien Aktionäre gemeinsam mit einem breiten Bündnis unter Führung der DSW gegen den Restrukturierungsplan und damit gegen die Enteignung der freien Aktionäre gewehrt. „Diesen Weg werden wir nun konsequent fortführen und den Eingriff in das Eigentumsrecht nicht ohne Gegenwähr hinnehmen. Spätestens mit dem Verkauf der sanierten Leoni AG an die Chinesen nach Enteignung der freien Aktionäre unter Zweckentfremdung des StaRUG hat sich das erhebliche Missbrauchspotential des Gesetzes gezeigt, welches zu diesem Zweck nie vom Gesetzgeber geschaffen wurde“, sagt Marc Tüngler mit Blick auf die anstehende Verfassungsbeschwerde.
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