Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 31. Juli 2023

Gerry Weber International AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Stefan Meyer erfolgt nachfolgende Veröffentlichung: 

GERRY WEBER International AG
Halle/Westfalen

ISIN DE000A255G36 WKN A255G3
Legal Entity Identifier (LEI): 529900PGN4LKDAV34J75

Öffentliche Restrukturierungssache der

GERRY WEBER International AG, Neulehenstraße 8, 33790 Halle/Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 4779 („Gesellschaft“)

beim Amtsgericht Essen, Aktenzeichen 161 RES 1/23

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gemäß
§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 StaRUG über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Freitag, dem 18. August 2023, 11:00 Uhr (Einlass ab 10.30 Uhr), im Sitzungssaal 182, 1. Etage des

Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen

fakultativer Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Essen – Restrukturierungsgericht – (Gericht) am 19. April 2023 ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 25. Juli 2023 bei dem Gericht die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen beigefügt.

Das Gericht hat am 25. Juli 2023 u.a. folgende verfahrensleitende Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben:

Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

 Freitag, 18. August 2023, 11:00 Uhr,

Sitzungssaal 182, 1. Etage des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen

Einlass ab 10.30 Uhr

Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Essen im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung öffentlich bekannt zu machen.

Hinweise:

  1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen kann ab dem 26. Juli 2023 im Raum 158 des Amtsgerichts Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, für alle Planbetroffenen zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten

Montag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Dienstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Mittwoch bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr

eingesehen werden.

  1. Zum Inhalt des Restrukturierungsplans wird auf den beigefügten Abdruck des Restrukturierungsplans bzw. auf die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans (abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.gerryweber.com/websites/gerryweber/German/6500/starug.html) verwiesen.
  2. Planbetroffene Gläubiger können im Termin Erklärungen zu den im Restrukturierungsplan vorgesehenen Wahloptionen abgeben. Entsprechende Formblätter sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.gerryweber.com/websites/gerryweber/German/6500/starug.html abrufbar.
  3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten. Die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme von einem anderen Ort im Wege der Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO besteht nicht. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.
  4. Im Rahmen der Erörterung ist die Gesellschaft berechtigt, einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans inhaltlich zu ändern und die Planbetroffenen sodann über den geänderten Plan noch im selben Termin abstimmen zu lassen, §§ 45 Abs. 4 StaRUG, 240 InsO.
  5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt. Zutritts- und teilnahmeberechtigt sind die Planbetroffenen nur unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Soweit über die planbetroffenen Forderungen verfügt worden ist und damit Abweichungen von Anlage 07 (Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger) eingetreten sind, ist für Einsichtnahmen in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht sowie für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin der Erwerb der Forderung glaubhaft zu machen.
  2. Die Anleihegläubiger müssen – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – spätestens bei Einlass zum Termin ihre Berechtigung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin nachweisen. Als Nachweis muss ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk der Depotbank vorgelegt werden (Besonderer Nachweis). Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der GERRY WEBER International AG vom Tag der Absendung des Besonderen Nachweises (einschließlich) bis zum Ende des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Rahmen der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan müssen die Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis i.S.v. § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn, also 0.00 Uhr MESZ, des 4. August 2023 (Nachweisstichtag) beziehen.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Erwerber von Aktien (einschließlich Zuerwerben) nach dem Nachweisstichtag können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen. Diese Regelung gilt auch für Zwecke der Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen bei Gericht.

  1. Die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist nach § 79 Abs. 2 ZPO schriftlich (im Original oder beglaubigte Abschrift) nachzuweisen.
  2. Die Planbetroffenen tragen das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre bzw. ihre schriftlich Bevollmächtigten sich bei der gerichtlich überwachten Eingangskontrolle persönlich auszuweisen (Bundespersonalausweis oder Reisepass) haben. Sollte sich ein Teilnehmer vertreten lassen, ist eine schriftliche Bevollmächtigung (im Original oder in beglaubigter Abschrift) vorzulegen. Bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft ist auch ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht vorzulegen.
  1. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist als Teilnahmevoraussetzung rechtlich nicht erforderlich. Aus organisatorischen Gründen (z.B. für hinreichende Raumkapazitäten) ist es allerdings wünschenswert, dass Sie Ihre Teilnahme ankündigen; nutzen Sie dafür gerne die Mailadresse starug2023@gerryweber.com oder teilen Sie telefonisch Ihre Teilnahme unter der Tel. Nr. +49 (5201) 185140 mit.
  2. Der Termin und damit eine Erörterung und Abstimmung kann auch durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.
  3. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat und spätestens im Termin glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64 Abs. 4 S. 3, Abs. 2 Satz 2 StaRUG).
  4. Ein Antrag gemäß § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 – 66 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
  1.  dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG) und
  2. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat und
  3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Keine Kommentare: