von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hatte das LG Saarbrücken eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt, wobei es auf die Relation der Börsenkurswerte abstellte (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/fusion-ids-scheer-ag-lg-saarbrucken.html.Dieses Verfahren ist derzeit beim OLG Saarland anhängig, nachdem sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt hatten. Das OLG hatte mit Beschluss vom 12. Januar 2018 angeordnet, dass der Sachverständige Prof. Dr. Raab sein schriftliches Gutachten vom 16. August 2017 schriftlich ergänzen solle. In seinem Ergänzungsgutachten sollte er u.a. zu der von ihm festgestellten fehlenden Maßgeblichkeit der Börsenkurswerte und zu den von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des ermittelten Ertragswerts der Software AG Stellung nehmen.
Das auf den 25. Mai 2021 datierte Ergänzungsgutachten wurde nunmehr den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Diese können innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung nehmen und Anträge stellen.
Das auf den 25. Mai 2021 datierte Ergänzungsgutachten wurde nunmehr den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Diese können innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung nehmen und Anträge stellen.
OLG Saarland, Az. 1 W 31/13
LG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11
LG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11
Vogel u.a. ./. Software AG
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main
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