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Sonntag, 13. Juni 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft: Verhandlung am 10. November 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG hat das LG Bremen nach einem gescheiterten Vergleichsversuch Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. November 2021, 12:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer Dr. Torsten Kohl, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Flick Glocke Schaumburg, angehört werden. Zur Vorbereitung soll der sachverständige Prüfer zu verschiedenen Einwendungen der Antragsteller bis zum 15. September 2021 schriftlich Stellung nehmen.

Das Gericht hat einen gegen den sachverständigen Prüfer von einem Antragsteller gestellten Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 27. Mai 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die für Sachverständige geltenden Vorschriften (§ 17 SpruchG, § 30 Abs. 1 FamFG, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO) fänden keine Anwendung auf den sachverständigen Prüfer.  

Im Übrigen teile das Gericht die Auffassung des OLG Rostock (Urteil vom 6.4.2016 - 1 U 21/14 "Verwaltungs- und Wohnungsbaugesellschaft Hanshagen") und des LG Hamburg (Beschluss vom 6.7.2006 - 404 O 173/03 "Hamburger Hochbahn"), dass bei der Bewertung eines Unternehmens der Daseinsvorsorge die Substanzwertmethode zugrunde zu legen sei. Es sei daher im vorliegenden Fall der Rekonstruktionswert zu ermitteln, der in der Summe aller Aufwendungen bestehe, die erforderlich wären, um das Unternehmen in der vorhandenen Form zum Bewertungsstichtag zu erstellen (Beschluss, S. 5).

LG Bremen, Az. 12 O 214/17
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH

53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Geiß, Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, 28203 Bremen

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