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Mittwoch, 2. August 2017

Rheintex Verwaltungs AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin:
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80739

Zielgesellschaft:

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80739

ISIN: DE0007034001

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:
http://rheintex-ag.de/

Angaben der Bieterin:

Die Rheintex Verwaltungs AG (die 'Bieterin') hat am 1. August 2017 entschieden, den Aktionären der Rheintex Verwaltungs AG (und somit auch 'Zielgesellschaft') mit Sitz in Köln anzubieten, ihre nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 2,56 (ISIN DE0007034001) (die 'Rheintex-Aktien') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots in der Form eines Barangebots) zu erwerben.

Die Bieterin hält derzeit keine Aktien der Zielgesellschaft.

Die Bieterin beabsichtigt, den Aktionären der Zielgesellschaft als Gegenleistung für ihre Rheintex-Aktien eine Geldleistung in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Rheintex-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (§ 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je Rheintex-Aktie anzubieten, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird. Sind für die Wertpapiere der Zielgesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so wird die Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Rheintex ermittelten Wert entsprechen. Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden. Die Bieterin behält sich ferner vor, in den endgültigen Konditionen des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Die Zielgesellschaft wird, vorbehaltlich wesentlicher neuer Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten, vor Ablauf der Annahmefrist den Widerruf der Zulassung der Rheintex-Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu beantragen.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Rheintex Verwaltungs AG. Inhabern von Aktien der Rheintex-AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da
sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG, dem Börsengesetz (BörsG) und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-AngebV) durchgeführt.

Köln, den 1. August 2017

Rheintex Verwaltungs AG
Der Vorstand

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