von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hatte das Landgericht Leipzig die Spruchanträge mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. In der sehr kurzen Begründung verwies das Gericht lediglich darauf, dass alleine auf den "Börsenwert" abgestellt werden könne. Auf die Ermittlung des Unternehmenswerts nach einer sonstigen Wertmethode, wie etwa der Ertragswertmethode, komme es nicht an. Auch aus dem Umstand, dass ein eigener Betafaktor der Gesellschaft nicht habe festgestellt werden können, ergebe sich keine Marktenge.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen, die das OLG Dresden trotz der fragwürdigen Begründung des Landgerichts ohne mündliche Verhandlung zurückwies. Nach Ansicht des OLG in dem Beschluss vom 16. August 2017 seien von einer erneuten mündlichen Verhandlung "keine weiteren relevanten Ergebnisse zu erwarten" (S. 8). Auch wenn der Börsenkurs (auf den das Landgericht alleine abgestellt hatte) als nicht aussagekräftig außer Betracht zu bleiben hätte, sei keine höhere Abfindung festzusetzen.
OLD Dresden, Beschluss vom 16. August 2ß17, Az. 8 W 244/17
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hatte das Landgericht Leipzig die Spruchanträge mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. In der sehr kurzen Begründung verwies das Gericht lediglich darauf, dass alleine auf den "Börsenwert" abgestellt werden könne. Auf die Ermittlung des Unternehmenswerts nach einer sonstigen Wertmethode, wie etwa der Ertragswertmethode, komme es nicht an. Auch aus dem Umstand, dass ein eigener Betafaktor der Gesellschaft nicht habe festgestellt werden können, ergebe sich keine Marktenge.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen, die das OLG Dresden trotz der fragwürdigen Begründung des Landgerichts ohne mündliche Verhandlung zurückwies. Nach Ansicht des OLG in dem Beschluss vom 16. August 2017 seien von einer erneuten mündlichen Verhandlung "keine weiteren relevanten Ergebnisse zu erwarten" (S. 8). Auch wenn der Börsenkurs (auf den das Landgericht alleine abgestellt hatte) als nicht aussagekräftig außer Betracht zu bleiben hätte, sei keine höhere Abfindung festzusetzen.
OLD Dresden, Beschluss vom 16. August 2ß17, Az. 8 W 244/17
LG Leipzig, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
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