von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 gefasste Squeeze-out-Beschluss war nach Auffassung der Streubesitzaktionäre rechtswidrig, wie der Wiener Börsen-Kurier in seiner aktuellen Ausgabe berichtet (BK34 vom 24. August 2017, S. 7). So sei der Bewertungsgutachter nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vom Firmenbuchgericht bestellt worden, sondern vom Hauptgesellschafter. Auch sei die für einen Squeeze-out nach österreichischem Recht erforderliche 90%-Schwelle nur mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien durch die Gesellschaft erreicht worden. Eine Klage sei u.a. von der LBBW Asset Management in den Raum gestellt worden. Eine Anfechtungsklage war bereits in einem Bericht der österreichischen Zeitung "Der Standard" angekündigt worden: http://derstandard.at/2000062674370/BWT-Aktionaere-wollen-Squeeze-out
Der auf der Hauptversammlung des Wassertechnologieunternehmens BWT AG am 14. August 2017 gefasste Squeeze-out-Beschluss war nach Auffassung der Streubesitzaktionäre rechtswidrig, wie der Wiener Börsen-Kurier in seiner aktuellen Ausgabe berichtet (BK34 vom 24. August 2017, S. 7). So sei der Bewertungsgutachter nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vom Firmenbuchgericht bestellt worden, sondern vom Hauptgesellschafter. Auch sei die für einen Squeeze-out nach österreichischem Recht erforderliche 90%-Schwelle nur mit Hilfe des Rückkaufs eigener Aktien durch die Gesellschaft erreicht worden. Eine Klage sei u.a. von der LBBW Asset Management in den Raum gestellt worden. Eine Anfechtungsklage war bereits in einem Bericht der österreichischen Zeitung "Der Standard" angekündigt worden: http://derstandard.at/2000062674370/BWT-Aktionaere-wollen-Squeeze-out
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