von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Hannover hat die Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Die Antragsteller können aber noch Beschwerde zum OLG einlegen.
Das Gericht hatte die Sache am 6. Dezember 2016 verhandelt und dabei die Prüfer, Herrn WP Michael Wahlscheidt und Herrn WP Jochen Breithaupt von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.
LG Hannover, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)
Das Landgericht Hannover hat die Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Die Antragsteller können aber noch Beschwerde zum OLG einlegen.
Das Gericht hatte die Sache am 6. Dezember 2016 verhandelt und dabei die Prüfer, Herrn WP Michael Wahlscheidt und Herrn WP Jochen Breithaupt von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört.
LG Hannover, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)
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