IVG Immobilien AG
Bonn
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11QXV
International Securities Identification Number (ISIN): DE000A11QXV6
Hinweis an die Gläubiger der IVG Immobilien AG nach § 233 Abs. 2 Satz 4 AktG
Der festgestellte Jahresabschluss der IVG Immobilien AG (nachfolgend auch „Gesellschaft“) zum 31. Dezember 2016 weist einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 148.772.016,06 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden der ordentlichen Hauptversammlung 2017 vorschlagen, von dem Bilanzgewinn einen Betrag von EUR 500.000,00, entsprechend 4 % des Grundkapitals, zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. Im Übrigen soll der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zu Einzelheiten wird auf den Gewinnverwendungsvorschlag im Anhang des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 verwiesen.
Möglich ist ferner, dass weitere Teile des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016 an die Aktionäre ausgeschüttet werden, indem ein zunächst auf neue Rechnung vorgetragener Teil des Bilanzgewinns durch einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss, der im laufenden Geschäftsjahr 2017 zu fassen wäre, ganz oder teilweise an die Aktionäre verteilt wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zu einer solchen weiteren Ausschüttung kommt, steht noch nicht fest.
Aufgrund des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft am 20. März 2014 beschlossenen Insolvenzplans, der durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Insolvenzgericht – vom 13. Juni 2014 bestätigt wurde, wurde das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 207.883.884,00 um EUR 207.883.884,00 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung und ihre Durchführung wurden am 13. August 2014 in das Handelsregister eingetragen und am selben Tag um 20:01 Uhr bekanntgemacht. Die Kapitalherabsetzung erfolgte nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) in voller Höhe zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste.
Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 AktG ist die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4 % erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, aufgrund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Das Geschäftsjahr 2016 liegt nicht später als zwei Jahre nach der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung, so dass die gläubigerschützenden Vorschriften des § 233 Abs. 2 AktG auf die Ausschüttung von Dividenden aus dem Bilanzgewinn 2016 Anwendung finden.
Hiermit weist die Gesellschaft die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses zur Kapitalherabsetzung am 13. August 2014 um 20:01 Uhr begründet waren, auf die Befriedigung oder Sicherstellung hin. Gläubiger, die sich zu diesem Zweck bei der Gesellschaft melden wollen, bitten wir um Meldung binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, aufgrund dessen die Gewinnverteilung beschlossen werden soll. Dieser Hinweis an die Gläubiger und die Bekanntmachung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 erfolgen gemäß § 233 Abs. 2 Satz 4 AktG in einer einheitlichen Bekanntmachung und zusätzlich mittels der hier gegenständlichen Gesellschaftsbekanntmachung. Die Frist beginnt mit der einheitlichen Bekanntmachung des Hinweises in der Bekanntmachung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, die taggleich mit der Veröffentlichung der hier gegenständlichen Gesellschaftsbekanntmachung erfolgt. Die Meldung zum Zweck der Befriedigung oder Sicherstellung kann gerichtet werden an:
IVG Immobilien AG
Legal & Compliance
Mozartstraße 4-10
53115 Bonn
und/oder an
glaeubigermeldung@ivg.de
Die Entscheidung über die Befriedigung oder Sicherstellung trifft der Vorstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der vorliegende Hinweis an die Gläubiger begründet keinen Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung oder Sicherstellung. Eine Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger, die sich binnen sechs Monaten nach der vorliegenden Bekanntmachung bei der Gesellschaft gemeldet haben, ist nach § 233 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG lediglich Voraussetzung für die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Bonn, im Mai 2017
IVG Immobilien AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Mai 2017
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