von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. April 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 20,41 je Harpen-Aktie festgesetzt. Dies entspricht einem Aufschlag von 4,67% zu den ursprünglich angebotenen EUR 19,50. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.
Das Landgericht Dortmund hatte mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Die Reduzierung durch das OLG beruht auf einer rückwirkenden Heranziehung des erst nach dem verfahrensgegenständlichen Squeeze-out in Kraft getretenen IDW S1 2005 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Lindemann u.a. gegen RWE AG
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. April 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 20,41 je Harpen-Aktie festgesetzt. Dies entspricht einem Aufschlag von 4,67% zu den ursprünglich angebotenen EUR 19,50. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.
Das Landgericht Dortmund hatte mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Die Reduzierung durch das OLG beruht auf einer rückwirkenden Heranziehung des erst nach dem verfahrensgegenständlichen Squeeze-out in Kraft getretenen IDW S1 2005 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017, Az. I-26 W 10/15 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Lindemann u.a. gegen RWE AG
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
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