Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Abs. 1 MAR
Pittler Maschinenfabrik erwägt, Anteil an der SWS Spannwerkzeuge GmbH zu erhöhen und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen
Langen, 19. Mai 2017 - Die Pittler Maschinenfabrik AG (ISIN DE0006925001) ("Pittler") hält einen Anteil von 72,9% der Geschäftsanteile an der wesentlichen operativen Tochtergesellschaft der Pittler-Gruppe, der SWS Spannwerkzeuge GmbH ("SWS"). Es wird derzeit erwogen, den Anteil der Pittler an der SWS im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf 75% oder mehr zu erhöhen. Außerdem wird - unabhängig hiervon - erwogen, einen Gewinnabführungsvertrag mit der SWS abzuschließen.
Die Pittler hat einen Gutachter mit der Erstellung eines Wertgutachtens über die SWS Spannwerkzeuge GmbH beauftragt. Außerdem haben die Pittler und die SWS am heutigen Tag vorsorglich die gerichtliche Bestellung eines Vertragsprüfers gemäß § 293c AktG beantragt. Der tatsächliche Abschluss des Gewinnabführungsvertrags hängt noch vom Ergebnis des Wertgutachtens und der Zustimmung der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften ab.
Pittler Maschinenfabrik erwägt, Anteil an der SWS Spannwerkzeuge GmbH zu erhöhen und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen
Langen, 19. Mai 2017 - Die Pittler Maschinenfabrik AG (ISIN DE0006925001) ("Pittler") hält einen Anteil von 72,9% der Geschäftsanteile an der wesentlichen operativen Tochtergesellschaft der Pittler-Gruppe, der SWS Spannwerkzeuge GmbH ("SWS"). Es wird derzeit erwogen, den Anteil der Pittler an der SWS im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf 75% oder mehr zu erhöhen. Außerdem wird - unabhängig hiervon - erwogen, einen Gewinnabführungsvertrag mit der SWS abzuschließen.
Die Pittler hat einen Gutachter mit der Erstellung eines Wertgutachtens über die SWS Spannwerkzeuge GmbH beauftragt. Außerdem haben die Pittler und die SWS am heutigen Tag vorsorglich die gerichtliche Bestellung eines Vertragsprüfers gemäß § 293c AktG beantragt. Der tatsächliche Abschluss des Gewinnabführungsvertrags hängt noch vom Ergebnis des Wertgutachtens und der Zustimmung der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften ab.
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