von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft hat das LG Berlin nach der Anhörung der Vertragsprüferin, der Treuhand- und Revisionsaktiengesellschaft Niederrhein, eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet. Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 21. Juni 2016 soll die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung durch einen Sachverständigen überprüft werden. Zum Gutachter soll Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestellt werden.
Der Gutachter soll u.a. prüfen, ob die Planung, die außerhalb des regulären Planungsprozesses der Gesellschaft unter Mitwirkung der Bewertungsgutachterin anlassbezogen erfolgt ist, als plausibel anzusehen ist. Des Weiteren soll der Gutachter die Frage beantworten, ob der Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes von 2,50% für den Stichtag gerechtfertigt ist. Für die Marktrisikoprämie gibt das Gericht einen Nachsteuerwert von 4,5% vor (geringer als die Vorgaben des IDW). Der Sachverständige soll prüfen, ob der von der Bewertungsgutachterin angesetzte Betafaktor von 1,08 dem dem eigen Raw-Beta der Design Hotels AG entspricht oder überschreitet. Ausdrücklich weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es die Verwendung von sog. Adjusted-Betas gegenüber Raw-Betas nicht für vorzugswürdig hält. Auch der in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag von 1% erscheint der Kammer für das Geschäftsmodell der Gesellschaft als zu gering bemessen.
LG Berlin, Az. 102 O 46/14.SpruchG
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o Röver BrönnerSusat, 1089 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft hat das LG Berlin nach der Anhörung der Vertragsprüferin, der Treuhand- und Revisionsaktiengesellschaft Niederrhein, eine ergänzende Beweiserhebung angeordnet. Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 21. Juni 2016 soll die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung durch einen Sachverständigen überprüft werden. Zum Gutachter soll Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestellt werden.
Der Gutachter soll u.a. prüfen, ob die Planung, die außerhalb des regulären Planungsprozesses der Gesellschaft unter Mitwirkung der Bewertungsgutachterin anlassbezogen erfolgt ist, als plausibel anzusehen ist. Des Weiteren soll der Gutachter die Frage beantworten, ob der Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes von 2,50% für den Stichtag gerechtfertigt ist. Für die Marktrisikoprämie gibt das Gericht einen Nachsteuerwert von 4,5% vor (geringer als die Vorgaben des IDW). Der Sachverständige soll prüfen, ob der von der Bewertungsgutachterin angesetzte Betafaktor von 1,08 dem dem eigen Raw-Beta der Design Hotels AG entspricht oder überschreitet. Ausdrücklich weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es die Verwendung von sog. Adjusted-Betas gegenüber Raw-Betas nicht für vorzugswürdig hält. Auch der in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag von 1% erscheint der Kammer für das Geschäftsmodell der Gesellschaft als zu gering bemessen.
LG Berlin, Az. 102 O 46/14.SpruchG
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o Röver BrönnerSusat, 1089 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg
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