UCB GmbH
Monheim
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Im Spruchverfahren betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Schwarz Pharma AG, Monheim, und der UCB SP GmbH (heute UCB GmbH), der im Jahr 2007 wirksam wurde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 2/15 AktE) mit Beschluss vom 25. Mai 2016 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (39 O 97/07 AktE) vom 10. Februar 2015 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
"Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Spruchverfahren betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Schwarz Pharma AG und der UCB SP GmbH (jetzt: UCB GmbH), an dem beteiligt sind:
1. - 67. Antragsteller
gegen
die UCB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Monheim
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller mbB, DüsseldorfRechtsanwalt Volker Künzel, Düsseldorf
- Gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre -
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Mekelburger und Piller am 10.02.2015 beschlossen:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens I-26 W 3/08 AktE OLG Düsseldorf sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die dieses selbst zu tragen haben.
|
Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf lautet wie folgt:
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 27) vom 10.03.2015, der Antragstellerin zu 61) vom 18.03.2015, der Antragstellerin zu 28) vom 19.03.2015 sowie des Antragstellers zu 29) vom 23.03.2015, des Antragstellers zu 62) vom 25.03.2015 und des Antragstellers zu 35) vom 28.03.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2015 – 39 O 97/07 [AktE] – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 200.000,- festgesetzt."
|
Monheim, im Juni 2016
UCB GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Juni 2016
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen