von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, hatte das LG Mannheim den Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html. Gegen die nach ihrer Ansicht unzureichende Anhebung hatten mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diese hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 23. Juli 2015 in der Hauptsache zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Erhöhung auf EUR 4,45 je Novasoft-Aktie (Nachbesserung um EUR 0,56).
Hinsichtlich der Verzinsung des Nachbesserungsbetrags waren die Beschwerdeführer jedoch mit ihrem Begehren, die durch das ARUG mit Wirkung zum 1. September 2009 geänderte Verzinsung anzupassen, erfolgreich. Das LG hatte eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der letzten Bekanntmachung der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses angeordnet (17. November 2006). Seit dem 1. September 2009 beträgt der Zinsanspruch jedoch gemäß § 327b Abs. 2 AktG 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Insoweit folgte das OLG den Beschwerden und ergänzte den erstinstanzlichen Beschluss.
Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015, Az. 12a W 4/15
LG Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06
53 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Phillipp, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CIBER Holding GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, hatte das LG Mannheim den Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html. Gegen die nach ihrer Ansicht unzureichende Anhebung hatten mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diese hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 23. Juli 2015 in der Hauptsache zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der Erhöhung auf EUR 4,45 je Novasoft-Aktie (Nachbesserung um EUR 0,56).
Hinsichtlich der Verzinsung des Nachbesserungsbetrags waren die Beschwerdeführer jedoch mit ihrem Begehren, die durch das ARUG mit Wirkung zum 1. September 2009 geänderte Verzinsung anzupassen, erfolgreich. Das LG hatte eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der letzten Bekanntmachung der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses angeordnet (17. November 2006). Seit dem 1. September 2009 beträgt der Zinsanspruch jedoch gemäß § 327b Abs. 2 AktG 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Insoweit folgte das OLG den Beschwerden und ergänzte den erstinstanzlichen Beschluss.
Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015, Az. 12a W 4/15
LG Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06
53 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Phillipp, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CIBER Holding GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller
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