von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Die Hauptaktionärin der YOUNIQ AG, die Corestate Ben BidCo AG, hat mit Schreiben vom 20. August 2015 einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out verlangt. Im Rahmen einer Konzernverschmelzung soll die YOUNIQ AG auf die Hauptaktionärin verschmolzen werden und in diesem Rahmen ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen (§§ 62 Abs. 1 und 5, 327a ff. AktG). Die Corestate Ben BidCo AG hält 92,20% der YOUNIQ-Aktien und hat damit die erforderliche 90%-Schwelle für einen derartigen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out überschritten. Die Hauptversammlung der YOUNIQ AG soll innerhalb von drei Monaten ab Abschluss des Verschmelzungsvertrags dem Vorhaben zustimmen.
Die Hauptaktionärin der YOUNIQ AG, die Corestate Ben BidCo AG, hat mit Schreiben vom 20. August 2015 einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out verlangt. Im Rahmen einer Konzernverschmelzung soll die YOUNIQ AG auf die Hauptaktionärin verschmolzen werden und in diesem Rahmen ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen (§§ 62 Abs. 1 und 5, 327a ff. AktG). Die Corestate Ben BidCo AG hält 92,20% der YOUNIQ-Aktien und hat damit die erforderliche 90%-Schwelle für einen derartigen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out überschritten. Die Hauptversammlung der YOUNIQ AG soll innerhalb von drei Monaten ab Abschluss des Verschmelzungsvertrags dem Vorhaben zustimmen.
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