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Freitag, 10. Juli 2015

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hypo Real Estate Holding AG

Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS
Frankfurt

WKN: 802770
ISIN: DE 0008027707 

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Holding AG

Die Finanzmarktstabilisierungsanstalt diese vertreten durch den Leitungsausschuss macht die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2015 über die Zurückweisung der Beschwerden (Az. 31 Wx 366/13) rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 21. Juni 2013 (Az. 5HK O 19183/09) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

I. Entscheidung des Landgerichts München I vom 21. Juni 2013

In dem Spruchverfahren

1. – 272. (…)

- Antragsteller -

gegen

Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS, vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt, diese vertreten durch den Leitungsausschuss, Taunusanlage 6, 60329 Frankfurt am Main 

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt 

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Walter L. Grosse, Luisenstraße 25, 80333 München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Zeyda und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 17.11.2011, 26.4.2012, 8.8.2012 und 18.12.2012 am 21.6.2013 folgenden Beschluss:

I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 1,30 je Inhaberstückaktie werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt 271/272 der ausschließlich nach der Kostenordnung berechneten Gerichtskosten und die Kosten der Anhörung der Abfindungsprüfer sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 222). Von den ausschließlich nach der Kostenordnung berechneten Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 222) 1/272. Die Antragstellerin zu 222) und der Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Geschäftswert sowie der Wert für die vom Antragsgegner zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.

 
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2015

I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters.

III. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

IV. Der Geschäftswert für des Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

V. Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren werden auf 1.104,32 € festgesetzt.


Frankfurt, im Mai 2015

Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS
Die Finanzmarktstabilisierungsanstalt
Der Leitungsausschuss

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Juli 2015

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