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Freitag, 24. Juli 2015

Hinweise zur Abwicklung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Knürr AG (Zahlung des Nachbesserungsbetrags)

Emerson Electric Nederland B.V.
Amsterdam

Bekanntmachung über die Erhöhung des Barabfindungsangebots an die
ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Knürr AG, Arnstorf
ISIN DE0006296908 / WKN 629 690
ISIN DE0006296932 / WKN 629 693
(Ergänzung zu der am 19. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchgesetz)

Das Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG i.V. mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Knürr AG (nachfolgend „Knürr“) vom 22. Juni 2006 wurde rechtskräftig beendet. Die Emerson Electric Nederland B.V. hat den Beschluss des Landgerichts München I (Az.: 5HK O 18925/08) am 19. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht, nachdem die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden durch Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 246/14) vom 9. Juni 2015 zurückgewiesen wurden.

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem oben erwähnten Beschluss ergebenden Nachzahlung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Knürr („Aktionäre“) bekannt gegeben:

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Knürr, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

         € 1,84 je abgefundener Stammaktie bzw.
         € 28,84 je abgefundener Vorzugsaktie

zuzüglich Zinsen für die Zeit seit dem 16. Oktober 2008 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2%-Punkten und ab dem 1. September 2009 von 5%-Punkten – jeweils über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB – hierauf, nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. September 2015 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

Die Nachzahlung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung (einschließlich Zinsen) ist für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre provisions- und spesenfrei.

Die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.

Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, noch auf die frühere Firma „Knürr Mechanik für die Elektronik Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden über Vorzugsaktien nebst Talon nicht vor der in 2010 erfolgten Hinterlegung der Barabfindung eingereicht haben:

Die ursprüngliche Barabfindung von € 55,00 zzgl. Zinsen € 4,14, insgesamt somit € 59,14, je Vorzugsaktie („Barabfindung“), die den Berechtigten nicht vergütet werden konnte, wurde beim Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, – AZ: 2 HL 478/10 F – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

Zur Entgegennahme der ursprünglichen Barabfindung müssen sich diese ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Knürr AG unter Vorlage ihrer Aktienurkunden an das Amtsgericht wenden.

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, denen zwischenzeitlich die ihnen zustehende Barabfindung über die Gerichtskasse Frankfurt am Main ausgezahlt wurde, werden gebeten, umgehend, spätestens jedoch bis zum

31. Dezember 2015,

bei ihrer Depotbank unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Amtsgerichts Frankfurt am Main ihre Nachzahlungsansprüche anzumelden. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten diese ehemaligen Minderheitsaktionäre die Nachzahlung auf die Barabfindung vergütet.

Amsterdam, im Juli 2015

Emerson Electric Nederland B.V.
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. Juli 2015

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