von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dr. Scheller Cosmetics AG hat das Landgericht (LG) Stuttgart die insgesamt 76 Spruchanträge mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Squeeze-out war von der Hauptaktionärin Kalina International S.A., eine Tochtergesellschaft der russischen OJSC Concern Kalina, Ekaterinburg, betrieben worden, nachdem die Produktion 2009 an die Weckerle Cosmetics GmbH veräußert worden war und bereits 2007 ein Delisting stattgefunden hatte.
Nach Auffassung des LG Stuttgart sind alle 76 Anträge zulässig, auch insoweit Anträge zunächst beim örtlich unzuständigen LG Ulm eingereicht worden waren und erst nach Fristablauf beim LG Stuttgart eingingen.
In der Sache seien die Anträge aber nicht begründet. Der Ertragswert sei zutreffend berechnet worden. Für eine nach Absicht des Gerichts "noch ambitioniertere" Planung sprechen nichts. Planungsfehler seien nicht ersichtlich. Nach dem Delisting der Dr. Scheller-Aktien habe es nur noch einen "sporadischen Handel" im Freiverkehr gegeben. Der Börsenkurs als Untergrenze der Abfindung sei daher nicht heranzuziehen.
Gegen die Entscheidung des LG Stuttgart kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2015, Az. 31 O 29/10 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Kalina International S.A.
76 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dr. Scheller Cosmetics AG hat das Landgericht (LG) Stuttgart die insgesamt 76 Spruchanträge mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Squeeze-out war von der Hauptaktionärin Kalina International S.A., eine Tochtergesellschaft der russischen OJSC Concern Kalina, Ekaterinburg, betrieben worden, nachdem die Produktion 2009 an die Weckerle Cosmetics GmbH veräußert worden war und bereits 2007 ein Delisting stattgefunden hatte.
Nach Auffassung des LG Stuttgart sind alle 76 Anträge zulässig, auch insoweit Anträge zunächst beim örtlich unzuständigen LG Ulm eingereicht worden waren und erst nach Fristablauf beim LG Stuttgart eingingen.
In der Sache seien die Anträge aber nicht begründet. Der Ertragswert sei zutreffend berechnet worden. Für eine nach Absicht des Gerichts "noch ambitioniertere" Planung sprechen nichts. Planungsfehler seien nicht ersichtlich. Nach dem Delisting der Dr. Scheller-Aktien habe es nur noch einen "sporadischen Handel" im Freiverkehr gegeben. Der Börsenkurs als Untergrenze der Abfindung sei daher nicht heranzuziehen.
Gegen die Entscheidung des LG Stuttgart kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2015, Az. 31 O 29/10 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Kalina International S.A.
76 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg
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