von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem 2002 angekündigten, 2003 beschlossenen und im Oktober 2005 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der FRIATEC AG, Mannheim, ist abgeschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22. Juni 2015 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf Beschwerden mehrerer Antragsteller hin den Barabfindungsbetrag noch einmal geringfügig auf EUR 21,83 erhöht.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Mannheim den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 14. November 2013 bereits auf EUR 21,70 erhöht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/12/spruchverfahren-squeeze-out-friatec-ag.html. Die Antragsgegnerin, die GSP Holding Germany GmbH, hatte lediglich EUR 20,64 für jede Stückaktie geboten.
Das OLG stellt wie bereits das LG Mannheim auf den Börsenkurs ab. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Börsenkurses ist nach Auffassung des OLG der 24. Juni 2002. An diesem Tage erfolgte nämlich die erstmalige öffentliche Ankündigung der Anteilsübertragung auf die Antragsgegnerin (Entscheidungsbegründung, S. 13). Die Bekanntgabe auf der Hauptversammlung der FRIATEC AG durch deren Vorstand sei geeignet, den Börsenkurs durch Spekulation auf die Höhe der Abfindung zu verzerren (S. 14). Dass die Ankündigung durch den Vorstand der FRIATEC AG erfolgt sei und nicht durch die Antragsgegnerin, sei entgegen derer Ansicht nicht von Relevanz. Nach den Grundsätzen der Stollwerck-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 186, 229) komme es auf die Tatsache des erstmaligen Auftretens einer "belastbaren Information als solche" an, da sich die Markterwartung mit den Wissen von der beabsichtigten Strukturmaßnahme neu ausrichte (S. 14).
Für den Referenzzeitraum vor dem 24. Juni 2002 ergibt sich nach den Feststellungen des Gutachters ein gewichteter Durchschnittkurs von EUR 24,26. Nach Auffassung des OLG ist dieser Wert auf den Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 23. Juni 2003 hochzurechnen, da es sich bei 12 Monaten um einen "längeren Zeitraum" im Sinne der BGH-Rechtsprechung handele (S. 15). Bei der Peer Group habe es einen Rückgang von 20% gegeben, so dass hier ein hälftiger Abschlag von 10% angemessen erscheine (S. 15). EUR 24,26 abzüglich 10% (EUR 2,43) ergibt den nunmehr abschließend festgestellten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 21,83.
Das Pflichtangebot der Konzernmutter der Antragsgegnerin im Januar 2004 in Höhe von EUR 24,15 je Aktie hält das OLG für nicht relevant (S. 19). Die angemessene Abfindung im Sinne des § 327a AktG müsse sich nicht an den Preisen orientieren, die die Antragsgegnerin oder deren Konzernmutter anderen Aktionären gezahlt habe.
Auch auf die Barabfindung und den Ausgleich in dem vor dem Squeeze-out abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag könne es nicht ankommen. Es sei allenfalls auf die Ausgleichszahlung und nicht auf die Barabfindung abzustellen (S. 20). Der Barwert der Ausgleichzahlung zum Ze4itpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrags stimme allenfalls zufällig mit dem Barwert der Ausgleichszahlungen zum Zeitpunkt des Squeeze-out überein, wenn der Verrentungszins zu beiden Zeitpunkten unverändert ist. Auf die Vorlage des OLG Frankfurt am Main zu Kapitalisierung der Ausgleichszahlung (siehe SpruchZ 2015, 2 und http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/01/bestimmung-der-barabfindung-anhand-des.html)
kommt es daher nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht an (S. 19 f.).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2015, Az. 12a W 5/15
LG Mannheim, Beschluss vom 14. November 2013, Az. 23 AktE 2/05
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Phillip, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GSP Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 20354 Hamburg
Das Spruchverfahren zu dem 2002 angekündigten, 2003 beschlossenen und im Oktober 2005 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der FRIATEC AG, Mannheim, ist abgeschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22. Juni 2015 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf Beschwerden mehrerer Antragsteller hin den Barabfindungsbetrag noch einmal geringfügig auf EUR 21,83 erhöht.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Mannheim den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 14. November 2013 bereits auf EUR 21,70 erhöht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/12/spruchverfahren-squeeze-out-friatec-ag.html. Die Antragsgegnerin, die GSP Holding Germany GmbH, hatte lediglich EUR 20,64 für jede Stückaktie geboten.
Das OLG stellt wie bereits das LG Mannheim auf den Börsenkurs ab. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Börsenkurses ist nach Auffassung des OLG der 24. Juni 2002. An diesem Tage erfolgte nämlich die erstmalige öffentliche Ankündigung der Anteilsübertragung auf die Antragsgegnerin (Entscheidungsbegründung, S. 13). Die Bekanntgabe auf der Hauptversammlung der FRIATEC AG durch deren Vorstand sei geeignet, den Börsenkurs durch Spekulation auf die Höhe der Abfindung zu verzerren (S. 14). Dass die Ankündigung durch den Vorstand der FRIATEC AG erfolgt sei und nicht durch die Antragsgegnerin, sei entgegen derer Ansicht nicht von Relevanz. Nach den Grundsätzen der Stollwerck-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 186, 229) komme es auf die Tatsache des erstmaligen Auftretens einer "belastbaren Information als solche" an, da sich die Markterwartung mit den Wissen von der beabsichtigten Strukturmaßnahme neu ausrichte (S. 14).
Für den Referenzzeitraum vor dem 24. Juni 2002 ergibt sich nach den Feststellungen des Gutachters ein gewichteter Durchschnittkurs von EUR 24,26. Nach Auffassung des OLG ist dieser Wert auf den Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 23. Juni 2003 hochzurechnen, da es sich bei 12 Monaten um einen "längeren Zeitraum" im Sinne der BGH-Rechtsprechung handele (S. 15). Bei der Peer Group habe es einen Rückgang von 20% gegeben, so dass hier ein hälftiger Abschlag von 10% angemessen erscheine (S. 15). EUR 24,26 abzüglich 10% (EUR 2,43) ergibt den nunmehr abschließend festgestellten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 21,83.
Das Pflichtangebot der Konzernmutter der Antragsgegnerin im Januar 2004 in Höhe von EUR 24,15 je Aktie hält das OLG für nicht relevant (S. 19). Die angemessene Abfindung im Sinne des § 327a AktG müsse sich nicht an den Preisen orientieren, die die Antragsgegnerin oder deren Konzernmutter anderen Aktionären gezahlt habe.
Auch auf die Barabfindung und den Ausgleich in dem vor dem Squeeze-out abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag könne es nicht ankommen. Es sei allenfalls auf die Ausgleichszahlung und nicht auf die Barabfindung abzustellen (S. 20). Der Barwert der Ausgleichzahlung zum Ze4itpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrags stimme allenfalls zufällig mit dem Barwert der Ausgleichszahlungen zum Zeitpunkt des Squeeze-out überein, wenn der Verrentungszins zu beiden Zeitpunkten unverändert ist. Auf die Vorlage des OLG Frankfurt am Main zu Kapitalisierung der Ausgleichszahlung (siehe SpruchZ 2015, 2 und http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/01/bestimmung-der-barabfindung-anhand-des.html)
kommt es daher nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht an (S. 19 f.).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2015, Az. 12a W 5/15
LG Mannheim, Beschluss vom 14. November 2013, Az. 23 AktE 2/05
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Phillip, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GSP Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 20354 Hamburg
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