von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Gameforge Berlin AG (früher: Frogster Interactive AG), Berlin, hat das Landgericht Berlin die Spruchanträge zurückgewiesen (Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 102 O 84/13.SpruchG).
Die Höhe der Barabfindung bestimmt sich nach Ansicht des Gerichts zutreffend nach dem zwischen der Antragsgegnerin und der Gesellschaft am 13. Mai 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Verwendung dieser Berechnungsmethode wirke sich zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre aus (S. 17). Der von KPMG im Rahmen eines Hilfsgutachtens nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert sei nämlich (deutlich) niedriger.
Interessant ist die Beurteilung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch das Landgericht. Bei dem Andienungsrecht nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag handele es sich um "originär in der Person des jeweiligen Aktionärs entstehende schuldrechtliche Ansprüche" und somit gehöre dieses Recht nicht zu den "gesellschafts- und vermögensrechtlichen Verhältnissen" der Gesellschaft (S. 20).
LG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 102 O 84/13.SpruchG
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, 10789 Berlin
Antragsgegnerin, Gameforge AG, anwaltlich nicht vertreten
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