von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH als "anderem Vertragsteil" hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto). Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin den Antragstellern 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hinsichtlich der Abfindung hält das Landgericht keine Anhebung für erforderlich. Der Sachverständige sei auf einen Wert von EUR 25,88 gekommen. Damit liege eine Abweichung von unter 5 % zu dem im Vertrag vereinbarten Betrag in Höhe von EUR 25,01 vor, so dass keine abweichende Festsetzung gerechtfertigt sei.
Die tatsächlich deutlich positivere Entwicklung, aufgrund der im Rahmen des 2014 durchgeführten Squeeze-outs ein Betrag von EUR 70,66 als angemessene Barabfindung bezeichnet worden war, hält das Landgericht für nicht relevant. Die Planung auf den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Stichtag 24. März 2011 sei "noch plausibel" (was die Dehnbarkeit der Plausibilitätsvermutung unterstreicht). Der Großauftrag der Dataport AöR sei auch nach der Wurzeltheorie nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Gesellschaft sich zum Stichtag bereits am 18. März 2011 mit einem letztverbindlichen Preisangebot beworben hatte (S. 20). Begründet wird dies vom Landgericht damit, dass das Vergabeverfahren ja schon seit Mai 2009 angedauert habe und ein Erfolg angeblich "sehr unsicher" gewesen sei.
Die erstinstanzliche Entscheidung wird in II. Instanz vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden.
Bei der P&I Personal & Informatik AG ist nunmehr im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein Squeeze-out durchgeführt worden (mit dem erwähnten deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11
A. Arendts ./. Argon GmbH
89 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, 10785 Berlin
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