Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der RENERCO Renewable Energy Concepts AG, München, die Anträge zurückgewiesen (Beschluss vom 6. März 2015, Az. 5HK O 662/13). Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung kann innerhalb von einem Monat sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Das Landgericht kommt zwar bei einer Anpassung des Kapitalisierungszinssatzes an den geänderten Risikozuschlag auf einen Unternehmenswert von rund EUR 196,848 Mio. bzw. EUR 4,12 je Aktie. Dieser Betrag liege allerdings lediglich um rund 1,73 % höher als der von der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung von EUR 4,04 je RENERCO-Aktie. Da die Ermittlung des Unternehmenswerts auf einer Schätzung beruhe und es nicht möglich sei, einen mathematisch exakten und "wahren" Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln, könne der Barabfindungsbetrag bei einer Abweichung unter 5% nicht als unangemessen angesehen werden.
LG München I, Beschluss vom 6. März 2015, Az. 5HK O 662/13
Neugebauer u.a. ./. BayWa r.e. renewable energy GmbH
95 Antragsteller
95 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, BayWa r.e. renewable energy GmbH: Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München
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