In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CREATON AG (als beherrschter Gesellschaft) und der Etex Holding GmbH hatte das LG München I den Ausgleich auf EUR 1,83 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/creaton-ag-entscheidung-im.html.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatte u.a. die Aktionärsvereinigung SdK Beschwerde eingelegt, über die das OLG München entscheiden wird. Die SdK verweist darauf, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger erst zu einer Erhöhung der Abfindung gekommen sei, dann jedoch in einem Ergänzungsgutachten plötzlich festgestellt habe, dass die Abfindung doch angemessen sei (AnlegerPlus 02/2015, S. 45)
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