In den zwei Spruchverfahren zur ehemaligen, früher im Montanbereich und dann im Mobilfunksektor tätigen Mannesmann AG (später umfirmiert in Vodafone AG) gab es erstinstanzlich eine deutliche Erhöhung des jeweiligen Barabfindungsbetrags, wie Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der auf Antragstellerseite tätigen Kanzlei Sommerberg LLP mitteilt.
Im Jahr 2001 hatte die zum Vodafone-Konzern gehörende Vodafone Deutschland GmbH zunächst mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Mannesmann AG unterworfen. Der Unternehmensvertrag sah u.a. vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Hauptaktionärin abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hatte die Vodafone Deutschland GmbH eine Barabfindung von EUR 206,53 je Mannesmann-Aktie angeboten.
Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss sah eine Barabfindung je Mannesmann-Aktie in Höhe von EUR 217,91 vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um EUR 10,60 auf EUR 228,51.
Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung dieser Beträge im Rahmen von Spruchverfahren beantragt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf kam nunmehr zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen sei. Hinsichtlich des Unternehmensvertrages erhöhet das Gericht den Abfindungsbetrag auf EUR 229,58 und hinsichtlich des Squeeze-out auf EUR 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über EUR 74 Millionen.
Die Beteiligten können gegen die Beschlussfassung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014, Az. 33 O 1/07 [AktE] wegen Squeeze-out/Ausschlusses der Minderheitsaktionäre
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014, Az. 33 O 55/07 [AktE] wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
32 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA Folker Künzel (für die Barabfindung), RA Dr. Andreas Urban (für den Ausgleichanspruch)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Quelle: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Sommerberg LLP
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