Mintford AG
Düsseldorf
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE, Essen
ISIN DE000A1DAJC7
WKN A1DAJC
Die ordentliche Hauptversammlung der Elster Group SE, Essen, vom 27. September 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der Elster Group SE auf die Hauptaktionärin, die Mintford AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. November 2013 in das Handelsregister der Elster Group SE beim Amtsgericht Essen unter HRB 22030 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Elster Group SE in das Eigentum der Mintford AG übergegangen. Laut Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre eine von der Mintford AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,32 je auf den Namen lautende Stammaktie der Elster Group SE. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, als der durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der am 8. November 2013 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Elster Group SE erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden bei der
Mintford AG, c/o Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf.
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Die Mintford AG behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags beim zuständigen Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme zu befreien, soweit die Barabfindung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung von den abfindungsberechtigten Inhabern effektiver Aktienurkunden entgegengenommen wird.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gem. § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gem. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Elster Group SE gewährt.
Die Inhaber von American Depositary Shares ("ADS") erhalten keine Barabfindung von der Mintford AG. Die Barabfindung für die Stammaktien, die von der Deutsche Bank Trust Company Americas ("DBTCA") als Deckung für die von ihr ausgestellten ADS gehalten werden, wird von der Mintford AG an die DBTCA gezahlt.
Düsseldorf, im November 2013
Mintford AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. November 2013
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