In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Triumph International AG, München, hat das Landgericht (LG) München I den Barabfindungsbetrag für börsennotierte Aktien auf EUR 118,03 und für nicht börsennotierte Aktien auf EUR 93,66 erhöht (Beschluss vom 6. November 2013, Az. 5HK O 2665/12). Die Antragsgegnerin, die Triumph International Holding GmbH, hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 76,55 für jede Stückaktie der Gesellschaft angeboten (weit unterhalb der langjährigen Börsenkurse). Gezahlt wurde schließlich ein geringfügig erhöhter Betrag von EUR 79,22 je Aktie.
Hinsichtlich der börsennotierten Aktien stellt das Landgericht entsprechend der neueren Rechtsprechung auf den Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe einer Strukturmaßnahme ab. Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Börsenkurses als Mindestwert liege nicht vor.
Bezüglich der nicht börsennotierten Aktien stellt das LG München I auf den Ertragswert ab. Diesbezüglich seien die Planannahmen nicht zu korrigieren.
Die Barabfindungsbeträge sind entsprechend der Gerichtsentscheidung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2012 (unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen) zu verzinsen.
Gegen den Beschluss des LG München I kann noch Beschwerde eingelegt werden.
74 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90531 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Triumph International Holding GmbH: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart
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