APCOA Parking Holdings GmbH
Leinfelden-Echterdingen
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F.
Leinfelden-Echterdingen
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F.
Die APCOA Parking Holdings GmbH, früher firmierend als APCOA Parking AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, gibt gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. bekannt:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der APCOA Parking AG und der Salamander AG, nunmehr firmierend als EnBW Immobilien Beteiligungs-GmbH, am 21. Dezember 2001 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag unter dem Aktenzeichen 20 W 4/12 am 5. November 2013 den folgenden Beschluss gefasst:
„In dem Spruchverfahren
1. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)
bis 11. (Antragsteller)
gegen
1. APCOA Parking AG
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
- Antragsgegner/Beschwerdegegner-
Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre -
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1. APCOA Parking AG
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
- Antragsgegner/Beschwerdegegner-
Beteiligte: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre -
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 – 32 AktE 17/02 KfH – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart, Az.: 32 AktE 17/02 KfH, vom 16. Oktober 2012 lautete in seinem Tenor:
1.
|
Der von
der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu zahlende feste Ausgleich gemäß § 5 Abs. 1
des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird für die Dauer der Laufzeit
des Gewinnabführungsvertrags auf 6,52 € netto festgesetzt.
|
2.
|
Die von
der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu leistende Barabfindung gemäß § 6 Abs. 1 des
Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird auf 106,82 € festgesetzt.
|
3.
|
Die
Antragsgegnerinnen 1 und 2 tragen die Gerichtskosten sowie ihre
außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller
und die Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
|
4.
|
Der
Geschäftswert wird auf 301.281,00 € festgesetzt.
|
5.
|
Die
Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre
wird auf 10.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.“
|
Stuttgart, im November 2013
APCOA Parking
Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen